Betreff
III. Nachtrag zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage der Gemeinde Reichshof (Entwässerungssatzung) vom 16.12.2009
Vorlage
2014/00055/
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:


Aufgrund der in der letzten Legislaturperiode mehrfach dargestellten Änderungen im Landeswassergesetz sind die Vorschriften zur Durchführung einer Dichtheitsprüfung vom Gesetzgeber erleichtert worden.



Damit die Bürgerinnen und Bürger in Reichshof von den Auflockerungen profitieren können und eine Anpassung der Entwässerungssatzung an die übergeordneten Rechtsvorschriften erfolgt, ist eine Änderung der Entwässerungssatzung in Bezug auf die Vorschriften der Dichtheitsprüfung (neu: Zustands- und Funktionsprüfung) erforderlich. Gleichzeitig werden übrige Änderungen als Anpassung an die aktuelle Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes vorgenommen.



Der Gesetzestext des § 61 Landeswassergesetz sowie die Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen – SüwVO Abw ist als Anlage 3 beigefügt.



Der Text der Mustersatzung ist als Anlage 4 beigefügt.



Änderungen im Einzelnen:



§ 15 – Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen



In dieser Satzung wird grundsätzlich das „Wie“ einer Prüfung geregelt. Das „Ob“ bzw. die gültige Frist regelt neben den gesetzlichen Bestimmungen die Satzung zur Fortführung von Fristensatzungen für die Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen gemäß § 53 Abs. 1 e Satz 2 LWG NRW.



Die grundlegendste Änderung ist sicherlich, dass durch den Verweis auf die SüwVO Abw in Verbindung mit den gültigen DIN-Vorschriften zukünftig grundsätzlich die Durchführung einer optischen Inspektion mittels TV-Kamera als Prüfmethode ausreichend sein wird (nur bestimmte Fälle erfordern eine physikalische Prüfung mit Wasser oder Luft). Dies wurde als Regelverfahren bereits durch eine Satzungsänderung im Oktober 2011 (Vorlage 2009/00263) so eingeführt. Damals galten jedoch hinsichtlich Wasserschutz- und Fremdwasserschwerpunktgebieten noch besondere Vorschriften, die in diesen Fällen eine Prüfung mit Wasser oder Luft vorsahen. Dies ist in den neuen gesetzlichen Regelungen grundsätzlich nicht mehr vorgesehen.



Hinsichtlich der Sanierungsnotwendigkeit und -fristen wird ein Hinweis auf die Vorschriften der SüwVO Abw gegeben. Inhaltlich ist dies jedoch keine wesentliche Änderung, da auch nach bisher gültiger Rechtslage bereits verschiedene Schadensbilder für die Bestimmung von Notwendigkeit und Frist Grundlage waren.



Nähere Ausführungen werden in der Sitzung vorgetragen und können auch den Erläuterungen der Mustersatzung ab S. 56 der Anlage 4 entnommen werden.



Im Übrigen werden verschiedene Anpassungen an die Mustersatzung vorgenommen bzw. Erfordernisse aus der praktischen Arbeit aufgegriffen. Im Einzelnen:



§ 1 Absatz 3 enthält eine Klarstellung der sowieso bereits geltenden Rechtslage und setzt aktuelle Rechtsprechung satzungsrechtlich um. Insoweit ist eine Argumentation bei der Veranlagung von Gebühren zukünftig einfacher.



In § 2 Nr. 8 a) wird der Begriff „öffentlicher Verkehrsraum“ gestrichen, da es Fälle gibt, in denen Hauptsammler auf Privatgrundstücken verlegt sind.



§ 8 wird hinsichtlich besonderer Vorschriften für Stoffe aus Verarbeitungsbetrieben tierischer Nebenbetriebe und Schlachthöfe ergänzt.



§ 12 dient einer Erleichterung der Zugänglichkeit für mögliche Arbeiten an der gemeindlichen Pumpe im privaten Pumpenschacht.



§ 21 Absatz 1 Nr. 11 passt den Ordnungswiedrigkeitentatbestand hinsichtlich der geänderten Vorschriften zur Dichtheitsprüfung an.



Das Datum des Inkrafttretens in § 22 wurde rückwirkend auf die Rechtskraft der SüwVO Abw festgelegt, um einen zeitschlüssigen Rahmen für die Vorschriften der Zustands- und Funktionsprüfung der privaten Abwasseranlagen zu erhalten.

Anlagen:


Anlage 1 – Satzungstext des III. Nachtrages

Anlage 2 – Gegenüberstellung alte und neue Fassung

Anlage 3 – gesetzliche Regelungen § 61 LWG und SüwVO Abw

Anlage 4 – Mustersatzung



Beschlussvorschlag:


Der Betriebsausschuss Wasser- / Abwasserwerk empfiehlt / der Rat beschließt den III. Nachtrag zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage der Gemeinde Reichshof (Entwässerungssatzung) vom 16.12.2009. Der Satzungstext des III. Nachtrages ist als Anlage 1 beigefügt.




Leitbildbezug:


Durch die Satzungsänderung wird für den Bürger eine wirtschaftliche Erleichterung geschaffen, einer gesunden Umwelt aber Rechnung getragen.