Betreff
Vereidigung und Amtseinführung des hauptamtlichen Bürgermeisters durch den Altervorsitzenden ( § 65 Abs 3 GO NRW)
Vorlage
2009/00001/
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Das Beamtenverhältnis des Bürgermeisters wird mit dem Tag der Annahme der Wahl, frühestens jedoch mit Beginn der Wahlzeit des Rates, begründet. Es bedarf keiner Ernennung (§ 195 Abs. 3 Landesbeamtengesetz NW).
Das Beamtenverhältnis beginnt somit zum 21.10.2009

Gem. § 65 Abs. 3 GO wird der Bürgermeister vom Altersvorsitzenden in einer Sitzung des Rates vereidigt und in sein Amt eingeführt.
Nach den Bestimmungen des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen haben Beamte bei ihrem Dienstantritt den in § 61 des vorgenannten Gesetzes den vorgeschriebenen Amtseid zu leisten.

„ Ich schwöre, dass ich das mir übertragene Amt nach besten Wissen und Können verwalten. Verfassung und Gesetze befolgen und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann über werde.
So wahr mir Gott helfe.“

Der Eid kann auch ohne die Worte „So wahr mir Gott helfe“ geleistet werden.

Durch den Altersvorsitzenden wird dem Bürgermeister ein bestätigendes Schreiben über seinen Amtsantritt ausgehändigt. Das Schreiben sollte der Bedeutung angemessen sein und insbesondere den Zeitpunkt des Beginns des Dienstverhältnisses ausweisen; eine rechtliche Vorgabe für die Gestaltung dieses Schreibens, insbesondere hinsichtlich der Unterschriftsbefugnis besteht nicht.