Sachverhalt:
Das
Beamtenverhältnis des Bürgermeisters wird mit dem Tag der
Annahme der Wahl, frühestens jedoch mit Beginn der Wahlzeit des
Rates, begründet. Es bedarf keiner Ernennung (§ 195 Abs. 3
Landesbeamtengesetz NW).
Das
Beamtenverhältnis beginnt somit zum 21.10.2009
Gem.
§ 65 Abs. 3 GO wird der Bürgermeister vom
Altersvorsitzenden in einer Sitzung des Rates vereidigt und in sein
Amt eingeführt.
Nach
den Bestimmungen des Beamtengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen haben Beamte bei ihrem Dienstantritt den in §
61 des vorgenannten Gesetzes den vorgeschriebenen Amtseid zu
leisten.
„
Ich schwöre, dass ich das mir übertragene Amt nach besten
Wissen und Können verwalten. Verfassung und Gesetze befolgen und
verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und
Gerechtigkeit gegen jedermann über werde.
So
wahr mir Gott helfe.“
Der
Eid kann auch ohne die Worte „So
wahr mir Gott helfe“
geleistet werden.
Durch den Altersvorsitzenden wird dem Bürgermeister ein bestätigendes Schreiben über seinen Amtsantritt ausgehändigt. Das Schreiben sollte der Bedeutung angemessen sein und insbesondere den Zeitpunkt des Beginns des Dienstverhältnisses ausweisen; eine rechtliche Vorgabe für die Gestaltung dieses Schreibens, insbesondere hinsichtlich der Unterschriftsbefugnis besteht nicht.