Betreff
Durchführungsvertrag und Satzung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan (VBP) Nr. 5 "Erdingen - Rodland" hier: a) Verlängerung der Frist für die Fertigstellung der baulichen Anlagen b) Fortbestand der Satzung zum VBP 5 Erdingen – Rodland vom 13.12.2004
Vorlage
2004/00355/
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Der Rat hat in seiner Sitzung am 29.08.2006 die Verlängerung der Frist für die Herstellung der Geländeoberfläche durch Erdanschüttung, einschließlich Begrünung und den Fortbestand der Satzung bis zum 31.10.2006 beschlossen.


Da die für die Öffentlichkeit und das Landschaftsbild vorrangig zu berücksichtigenden Böschungsflächen wie vereinbart fertig gestellt wurden, stellen nun die Herren Hans Ottersbach und Stefan Dornseifer einen Antrag auf Verlängerung des Durchführungsvertrages zum VBP 5.


Der Bau-, Planungs-, Verkehrs- und Umweltausschuss hat in seiner Sitzung am 21.11.2006 über den Antrag beraten und unter den im Folgenden genannten Gesichtspunkten dem Rat empfohlen, die Frist für die Fertigstellung der Anlagen zu verlängern und den Fortbestand der Satzung vom 13.12.2004 zu beschließen.



a) Fristverlängerung


Eine Fristverlängerung für die Fertigstellung der baulichen Anlagen, bestehend aus Erdarbeiten (Anschüttung) und Gebäuden (Hallen), ist geeignet, das begonnene Projekt zum Abschluss zu bringen, um damit „Bauruinen“ zu verhindern. Ein anderes geeignetes und milderes Mittel ist nicht ersichtlich. Die Alternative, Aufhebung des VBP 5, würde dazu führen, dass der Allgemeinheit eine unfertige Baustelle zugemutet werden muss, da der Vorhabenträger auf Grund der ihm erteilten rechtmäßigen Teilbaugenehmigung für die Erdarbeiten weiter Erdreich anschütten kann. Es ist dann jedoch fraglich, ob er die im VBP 5 festgesetzten Begrünungsmaßnahmen durchführen wird. Folglich ist die Fristverlängerung erforderlich. Die Belange der Nachbarschaft, der Allgemeinheit, und der Natur/Landschaft wurden bei der Aufstellung des VBP 5 bereits eingehend geprüft, abgewogen und vom Oberverwaltungsgericht NRW bestätigt. Die Interessen der von der Fristverlängerung Betroffenen werden aus Anlass der Standortsicherung eines bestehenden und zu erweiternden Betriebes zurückgesetzt:


  • Die Belange des Immissionsschutzes wurden bei der Planung bereits insoweit berücksichtigt, als das ein Schallgutachten, auch bereits vom Oberverwaltungsgericht NRW anerkannt, erstellt wurde. Die konkrete Wahrung der Zumutbarkeitsschwelle wird durch entsprechende Regelungen des Betriebsgeschehens im Baugenehmigungsverfahren sichergestellt.

  • Die verkehrlichen Belange wurden bei der Planung bereits berücksichtigt.

  • Dem Kompensationsinteresse von Natur und Landschaft wurde durch die verschiedenen Detailregelungen im Plan selbst, die durch außerhalb des Plangebietes gelegene, im Durchführungsvertrag bindend festgelegte Ausgleichsmaßnahmen ergänzt werden, hinreichend Rechnung getragen.


Die Fristverlängerung greift somit nicht unangemessen in die Rechte der Allgemeinheit ein, da an dem Vorhaben und der Planung selbst keine Änderungen vorgenommen werden.



b) Fortbestand der Satzung


Der Bau-, Planungs-, Verkehrs- und Umweltausschuss empfiehlt dem Rat, den Fortbestand der Satzung auf Grund der unter Punkt a) aufgeführten Gesichtspunkten bis zum 31.12.2008 zu beschließen.


Anlagen:

Antrag auf Fristverlängerung vom 07.11.2006


Beschlussvorschlag:

Der Bau-, Planungs-, Verkehrs- und Umweltausschuss empfiehlt dem Rat / der Rat beschließt die Fristverlängerung für die Herstellung der Geländeoberfläche durch Erdanschüttung, einschließlich Begrünung bis zum 30. Juni 2007 und die Fertigstellung der Hochbaumaßnahmen bis zum 31.12.2008 sowie bis dahin den Fortbestand der oben genannten Satzung.