Sachverhalt:
Das Land Nordrhein-Westfalen hat für die Hundesteuer keine Rechtsnorm erlassen, so dass die Gemeinden selbst entscheiden, ob und in welcher Form sie die Hundesteuer erheben.
Rechtsgrundlage für die Erhebung der Hundesteuer ist die gemeindliche Satzung, die aufgrund § 2 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) erlassen wird.
Steuergegenstand ist die Haltung des Hundes. Der Steuersatz ist der Betrag, der für eine Hundehaltung festgesetzt wird. Er ist aufgrund der Satzungsautonomie je nach Kommune unterschiedlich hoch.
Die Hundesteuer ist in erster Linie eine „Ordnungssteuer.“ Sie soll bewirken, dass sich die Anzahl der Hundehaltungen in Grenzen hält. Durch ihren Charakter als Aufwandssteuer ist die erhöhte Steuer für den zweiten und jeden weiteren Hund gerechtfertigt.
Aktuell betragen die Steuersätze bei der Haltung:
-
eines Hundes
60 € je Hund
von zwei Hunden
78 € je Hund
von drei oder mehr Hunden
90 € je Hund
eines sog. Kampfhundes
480 € je Hund
von zwei sog. Kampfhunden
624 € je Hund
von drei oder mehr sog. Kampfhunden
720 € je Hund
Die Hundesteuer hat im Haushaltsjahr 2006 einen Planansatz des von 91.000 Euro.
Durch eine Steigerung der Hundesteuersätze wird bei einem Bestand von 1.450 Hunden mit einer Steigerung des Steueraufkommens von rd. 22.000 Euro gerechnet. Die Ertragssteigerung ist in der nebenstehenden Grafik dargestellt.
Nach einer Pressemitteilung des Deutschen Städtetages aus 1997 lag die durchschnittliche Dichte der Hundehaltung bei 38 Hunden je 1.000 Einwohner.
Reichshof liegt mit 1.450 Hunden aktuell bei 72 Hunden / 1.000 Einwohner.
Daher werden folgende neue Steuersätze vorgeschlagen:
Steuersätze bei der Haltung
-
eines Hundes
75 € je Hund
von zwei Hunden
100 € je Hund
von drei oder mehr Hunden
125 € je Hund
eines sog. Kampfhundes
600 € je Hund
von zwei sog. Kampfhunden
800 € je Hund
von drei oder mehr sog. Kampfhunden
960 € je Hund
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Gemeinderat zur Beschlussfassung / der Gemeinderat beschließt den II. Nachtrag zur Hundesteuersatzung vom 16.12.1996