Betreff
Benennung von Vertretern des Schulträgers in die Schulkonferenzen zur Bestellung der Schulleitungen
Vorlage
2004/00335/
Aktenzeichen
II/40
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:


Mit dem 2. Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für das Land NRW ist die Bestellung des/der Schulleiters/in im § 61 SchulG auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt worden. § 61 sieht nunmehr vor, dass die Schulkonferenz in geheimer Wahl aus den von der oberen Schulaufsichtsbehörde benannten Personen den/die Schulleiter/in wählt. Hierfür wird die Schulkonferenz um ein stimmberechtigtes Mitglied erweitert, das der Schulträger entsendet. Bis zu drei weitere Vertreter des Schulträgers können an der Sitzung der Schulkonferenz beratend teilnehmen.


Für die Bestimmung der Vertreter für die Schulkonferenz ist § 50 Abs. 2 der GO einschlägig. Die Wahl erfolgt daher durch offene Abstimmung, wenn niemand wiederspricht, sonst durch Abgabe von Stimmzetteln.


Das weitere Verfahren nach dem Beschluss der Schulkonferenz:

Die obere Schulaufsichtsbehörde holt die Zustimmung des Schulträgers zu den gewählten BewerberInnen ein. Der Schulträger kann die Zustimmung nur binnen acht Wochen mit einer 2/3 Mehrheit des Rates verweigern. Nach Verweigerung der Zustimmung kann die Schulkonferenz innerhalb von 4 Wochen einen 2. Vorschlag aus den vorliegenden Bewerbungen vorlegen. Ein/Eine Bewerber/in kann nicht noch einmal vorgeschlagen werden, wenn der Schulträger seine Zustimmung verweigert hat.


Die obere Schulaufsichtsbehörde ernennt den/die gewählten Bewerber/in, sofern der Schulträger seine Zustimmung nicht verweigert hat. Wird die Zustimmung auch zu einem 2. Vorschlag verweigert, trifft die obere Schulaufsichtsbehörde die Auswahlentscheidung.

Beschlussvorschlag:


Der Schul-, Sozial-, Jugend- und Sportausschuss empfiehlt / der Rat beschließt, bei der Bestellung der Schulleitung (§ 61 Schulgesetz), Herrn Bürgermeister Rolland als stimmberechtigtes Mitglied in die Schulkonferenzen zu entsenden.

Als Vertreter für Herrn Rolland wird Herr Gemeindeverwaltungsrat Schöler benannt. Desweiteren werden 3 weitere Vertreter des Schulträgers einschl. persönlicher Vertreter, die beratend an der Sitzung der Schulkonferenz teilnehmen, benannt. Sie dürfen nicht der Schule angehören. Die Bestellung wird auf die jeweilige Legislaturperiode beschränkt.


Der Ausschuss / Rat benennt folgende 3 Vertreter: ________________, ________________, ________________.