Betreff
5. vereinfachte Änderung des Bebauungsplans Nr. 54 "Gewerbegebiet – Allenbach" hier: Einleitungsbeschluss Dringlichkeitsentscheid gemäß § 60 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW (GO NRW)
Vorlage
2004/00316/
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Die Fa. Clemens-Immobilien beabsichtigt auf dem Grundstück Gemarkung Agger, Flur 17, Flurstück 302 eine Produktionshalle einschließlich Bürotrakt zu errichten. Die Nutzung der Halle wird durch die Fa. ALUPRO GmbH & Co. KG erfolgen. Wegen des Produktionsablaufes sind erforderliche Arbeitshöhen für den Einbau einer Kranbahn einzuhalten. Aus diesem Grund muss die Höhe der Halle 10,50 m (nach Angabe des Antragstellers bzw. seines Architekten mindestens 10,30 m) betragen. Somit ist die im Bebauungsplan ausgewiesene Hallenhöhe von 9,00 m nicht ausreichend. Einer Befreiung von den Festsetzungen zur maximalen Höhe der Hallen im Bebauungsplan Nr. 54 „Gewerbegebiet – Allenbach“ wird seitens der Bauaufsicht des Oberbergischen Kreises nicht ohne der Absicht der Gemeinde Reichshof, den Bebauungsplan ändern zu wollen (Einleitungsbeschluss muss gefasst sein), zugestimmt.


Da durch die beantragte Änderung die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in dem § 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB genannten Schutzgüter nicht bestehen und Vorhaben, die der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, nicht vorbereitet werden, kann die Änderung des Bebauungsplans Nr. 54 im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden.


Die Verwaltung schlägt vor, die Einleitung des Verfahrens zur 5. vereinfachten Änderung des Bebauungsplans Nr. 54 „Gewerbegebiet - Allenbach“ zu beschließen.





Dringlichkeitsentscheidung:

Gemäß § 60 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NRW) in der zurzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 10 der Hauptsatzung der Gemeinde Reichshof vom 30.11.2004 wird der vorgenannte Beschluss durch Dringlichkeitsentscheidung herbeigeführt.


Die Entscheidung ist nicht aufzuschieben, da die Fa. Clemens-Immobilien in Bezug auf die Errichtung der Halle zeitlich gebunden ist und die Baugenehmigung seitens der Kreisbauaufsicht erst bei gefasstem Einleitungsbeschluss zur vereinfachten Änderung des Bebauungsplans Nr. 54 „Gewerbegebiet Allenbach“ erteilt wird.


Die Dringlichkeitsentscheidung ist dem Bau-, Planungs-, Verkehrs- und Umweltausschuss in seiner nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.


Reichshof, 20.07.2006





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- Rolland - - Ahl -

Bürgermeister Vorsitzender des Bau-, Planungs-, Verkehrs- und Umweltausschusses


Anlagen:

  • Übersichtsplan

  • Auszug aus dem Bebauungsplan



Beschlussvorschlag:

Der Bau-, Planungs-, Verkehrs- und Umweltausschuss beschließt, die 5. vereinfachte Änderung des Bebauungsplans Nr. 54 „ Gewerbegebiet - Allenbach“ gemäß § 13 Baugesetzbuch (BauGB) einzuleiten und beauftragt die Verwaltung, das Beteiligungsverfahren nach § 13 BauGB durchzuführen.


Durch die geplante Änderung des Bebauungsplans soll auf dem Grundstück Gemarkung Agger, Flur 17, Flurstück 302 die Hallenhöhe von Oberkante 9,00 m auf Oberkante 10,50 m festgesetzt werden.