Betreff
Beschluss des Lärmaktionsplans für die Gemeinde Reichshof
Vorlage
2020/00389/
Aktenzeichen
III/68
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:


Die EU-Umgebungslärmrichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, in einem Turnus von 5 Jahren Lärmkarten und darauf aufbauend Lärmaktionspläne zu erstellen bzw. bestehende Lärmaktionspläne zu überprüfen und ggf. zu überarbeiten. Die Pflicht besteht für Ballungsräume sowie Orte (in NRW sind dies die Städte und Gemeinden) in der Nähe von Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnstrecken und Großflughäfen.


Bei einem Lärmaktionsplan handelt es sich um ein städtisches Gesamtkonzept, das Maßnahmen zur Minderung der Lärmbelastung und zum Schutz ruhiger Gebiete umfasst. In Nordrhein-Westfalen sind die Städte und Gemeinden für diese Aufgaben zuständig.


Für die Städte und Gemeinden hat das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) die Lärmkartierung für die Hauptverkehrsstraßen (Autobahnen, Bundes- und Landesstraßen) mit einem Verkehrsaufkommen von über 3 Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr durchgeführt.


Die Lärmkarten werden in der EU seit 2022 nach einem neuen und einheitlichen Berechnungsverfahren erstellt, das die Vergleichbarkeit der Ergebnisse zwischen den Mitgliedstaaten gewährleistet. Eine Lärmmessung in den Örtlichkeiten findet nicht statt.


Die Gemeinde Reichshof ist in der 4. Runde der Lärmaktionsplanung nun erstmalig verpflichtet einen Lärmaktionsplan zu erstellen. Auf dem Gemeindegebiet wurden folgende Hauptverkehrsstraßen bei der durch das LANUV erstellten Lärmkartierung erfasst:


  • Autobahn A4 (gesamter Verlauf im Gemeindegebiet),

  • Bundesstraßen B256 und B55 (bis auf kleine Bereiche gesamter Verlauf im Gemeindegebiet),

  • Landstraße L324 (nur ein kurzer Bereich beim Kreuzungsbereich L344 in Reichshof-Erdingen an der Gemeindegrenze zu Morsbach)

  • Landstraße L336 (nur kurzer Bereich an der Gemeindegrenze zur Stadt Wiehl bei Bieberstein)


Die kartierten Hauptverkehrsstraßen befinden sich in der Straßenbaulast der Autobahn GmbH bzw. des Landesbetrieb Straßen NRW. Alle anderen Straßen weisen geringere Verkehrsaufkommen auf und sind somit nicht Gegenstand der Lärmaktionsplanung.


In dem Lärmaktionsplan sollen Maßnahmen zur Lärmminderung definiert werden. Da es sich vorliegend um Straßen handelt, die sich in der Straßenbaulast des Landesbetrieb Straßenbau NRW und der Autobahn GmbH befinden, sind diese für die Durchführung etwaiger Maßnahmen zuständig.


Das Verfahren zur Aufstellung des Lärmaktionsplanes wurde entsprechend den von der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz empfohlenen Prozessschritten in den „LAI-Hinweisen zur Lärmaktionsplanung“ zweistufig durchgeführt.


Der Beginn und die Dauer der Öffentlichkeitsbeteiligungen wurden im Amtsblatt und auf der Homepage der Gemeinde Reichshof öffentlich bekannt gemacht. Die Träger öffentlicher Belange (sh. Auflistung im Lärmaktionsplan und beigefügte Abwägungslisten) wurden in beiden Phasen schriftlich per Email um ihre Stellungnahme gebeten.

Zusätzlich wurden außerhalb der Öffentlichkeitsbeteiligungen die in diesem Rahmen eingegangene Eingaben von Bürgerinnen und Bürgern an die zuständigen Straßenbaulastträger zwecks Prüfung und Stellungnahme zu etwaigen lärmmindernden Maßnahmen weitergeleitet.


Die Öffentlichkeitsbeteiligung in der ersten Stufe fand vom 04.12.2023 bis 04.01.2024 statt. Hier hatten die Bürgerinnen und Bürger sowie die Träger öffentlicher Belange die Möglichkeit, Stellungnahmen und Anregungen, bezogen auf die kartierten Straßen, abzugeben.


Nach Abschluss der ersten Beteiligungsphase wurde ein Entwurf des Lärmaktionsplans erstellt. Die im Rahmen der ersten Beteiligungsphase zu den kartierten Straßen eingegangenen Eingaben, Stellungnahmen und Rückmeldungen bezüglich bereits erfolgter und geplanter Maßnahmen durch die Straßenbaulastträger sowie bereits erhaltene Antworten der Straßenbaulastträger zu eingegangenen Eingaben von Bürgern sind in den Entwurf zum Lärmaktionsplan eingeflossen.


Die zweite Beteiligungsphase wurde auf der Basis des erstellten Lärmaktionsplanentwurfs durchgeführt und fand vom 26.02.2024 bis 26.03.2024 statt.


Nach der zweiten Beteiligungsphase wurde der Entwurf des Lärmaktionsplans überarbeitet und zu den kartierten Straßen eingegangene Stellungnahmen der TÖBs und Eingaben von Bürgern sowie bereits hierzu erfolgte Antworten der Straßenbaulastträger in den Lärmaktionsplan eingearbeitet.


Der Lärmaktionsplan für die Gemeinde Reichshof wurde auf der Grundlage eines Musterlärmaktionsplans des LANUV (Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW) erstellt. Die erforderlichen Mindestinhalte nach § 47d Absatz 2 BImSchG in Verbindung mit Anhang V der EU-Umgebungslärmrichtlinie sind im Lärmaktionsplan enthalten.


Die Lärmaktionspläne müssen nach der zeitlichen Vorgabe des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr NRW bis spätestens zum 18.07.2024 beschlossen, öffentlich bekanntgemacht und in Kraft getreten sein. Um dies zu gewährleisten, ist die Beschlussfassung durch den Fachausschuss und den Gemeinderat in den anberaumten Sitzungen im Mai und Juni 2024 erforderlich.


Die Hinweise, Anregungen und Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit sowie der Träger öffentlicher Belange aus beiden Beteiligungsphasen mit Stellungnahme der Verwaltung sind in der Anlage in Form von Abwägungstabellen beigefügt.


Die Verwaltung schlägt vor, den erstmalig für die Gemeinde Reichshof erstellten Lärmaktionsplan zu beschließen.

Anlagen:


1. Lärmaktionsplan

2. Abwägungstabelle Bürger/innen - erste Beteiligungsphase

3. Abwägungstabelle TÖB - erste Beteiligungsphase

4. Abwägungstabelle Bürger/innen - zweite Beteiligungsphase

5. Abwägungstabelle TÖB - zweite Beteiligungsphase

Der Bau-, Planungs-, Verkehrs- und Umweltausschuss empfiehlt dem Rat/ der Rat beschließt den Lärmaktionsplan der Gemeinde Reichshof.