Betreff
Ermächtigungsübertragung
Vorlage
2020/00283/
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Die Grundsätze über Art, Dauer und Umfang der Ermächtigungsübertragungen gemäß § 22 Abs. 1 der Kommunalhaushaltsverordnung NRW sind in § 7 Abs. 6 der Haushaltssatzung 2021 der Gemeinde Reichshof geregelt. Werden Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen übertragen, erhöhen sie die entsprechenden Positionen im Haushaltsplan des folgenden Jahres. Die zu übertragenden Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen sind durch den Haushaltsbeschluss zur Haushaltssatzung des Jahres 2022, durch etwaige unterjährige Beschlussfassungen sowie bei den investiven Auszahlungen auch in den Haushaltssatzungen vor dem Jahr 2022 (mehrjährige Übertragbarkeit) entstanden. Insoweit handelt es sich nicht um etwas Zusätzliches, sondern lediglich um eine gesetzlich zulässige zeitliche Verschiebung der Umsetzung des Aufwands- bzw. Ausgabezwecks. Durch den Übertrag der Ermächtigungen im konsumtiven Bereich wird der geplante Fehlbedarf des Jahres 2023 um höchstens 1.050.103,37 EUR erhöht.

Die in der Anlage I gelisteten Ermächtigungsübertragungen beinhalten nicht alle Ermächtigungen, die nicht in Anspruch genommen wurden. Vielmehr wurde sorgfältig geprüft, welchen Positionen noch begründeter Bedarf, nicht bezahlte Bestellungen oder Fortführungsbedarf zugrunde liegen.





Den größten Anteil an den Ermächtigungsübertragungen nehmen mit 7.077.284,91 EUR die Investitionsauszahlungen zur Fortführung der Baumaßnahmen ein.


Nachfolgend die Entwicklung der Ermächtigungsübertragung der letzten Jahre:



Im Falle der Übertragung der investiven Haushaltsansätze stehen im Jahr 2023 rd. 13,4 Mio. EUR Ausgabeermächtigung bereit.

Zur Mitfinanzierung dieser Auszahlungsermächtigungen für Investitionen steht gemäß § 86 Gemeindeordnung NRW eine Kreditermächtigung 2023 incl. Übertrag aus 2022 in Höhe von nur rd. 2,8 Mio. EUR zur Verfügung, weil die Kreditermächtigung anders als die Investitionsausgaben nur ein Jahr übertragen werden kann.

Dennoch ist festzustellen, dass bei der vollständigen Umsetzung einer Ausgabeermächtigung von rd. 13,4 Mio. EUR der die dann zur Verfügung stehende Kreditermächtigung von rd. 2,8 Mio. EUR nicht ausreichend sein wird.

Im Investitionsplan 2023 sind rd. 6,4 Mio. EUR an Einzahlungen vorgesehen. Addiert man die 2,8 Mio. EUR Kreditermächtigung hinzu, so verbleibt in 2023 eine theoretische Finanzierungslücke von 4,2 Mio. EUR.


Gesetz:

§ 86 Kredite Gemeindeordnung NRW

(1) 1Kredite dürfen nur für Investitionen unter der Voraussetzung des § 77 Abs. 3 und zur Umschuldung aufgenommen werden. 2Die daraus übernommenen Verpflichtungen müssen mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde in Einklang stehen.

(2) Die Kreditermächtigung gilt bis zum Ende des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres und, wenn die Haushaltssatzung für das übernächste Jahr nicht rechtzeitig öffentlich bekanntgemacht wird, bis zum Erlass dieser Haushaltssatzung.


Haushaltssatzung 2023:

§ 2 Kreditermächtigung für Investitionen in der Haushaltssatzung Reichshof 2023

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird auf 225.204 EUR festgesetzt.


  1. Lösungsvorschlag:

Zu übertragende Ermächtigungen kürzen, soweit es möglich ist.


  1. Lösungsvorschlag:

Einzelinvestitionsmaßnahmen aus den zu übertragenden Ermächtigungen streichen und im Investitionsplan 2024 neu planen.


  1. Lösungsvorschlag:

Ermächtigungen im lfd. Investitionsplan (2023) in entsprechender Höhe sperren


  1. Lösungsvorschlag:

Aufnahme neue Investitionen in den Investitionsplan lfd. Jahr (2023).

Änderung der Haushaltssatzung 2023 in § 1 und § 2 (Kredite) und ggfls. § 3 (VE) als

Nachtragshaushaltssatzung


  1. Lösungsvorschlag:

Kreditermächtigung in der Haushaltssatzung des lfd. Jahres (2023) zur Finanzierung der zu übertragenden investiven Ermächtigungen des Vorjahres erhöhen.

Änderung der Haushaltssatzung 2023 in § 2 (Kredite) als Nachtragshaushaltssatzung


  1. Lösungsvorschlag:

Zu übertragende Ermächtigungen im lfd. Haushaltsjahr durch den (noch) vorhandenen Kassenbestand von 6 Mio. EUR finanzieren. (Risiko: Gewerbesteuerentwicklung !!!)


  1. Lösungsvorschlag:

Zu übertragende Ermächtigungen im lfd. Haushaltsjahr durch den (noch) vorhandenen Kassenbestand von rd. 6 Mio. EUR finanzieren.

(Risiko: Gewerbesteuerentwicklung ! Liquiditätskreditaufnahme !)



Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Gemeinderat zu beschließen / der Gemeinderat beschließt Ermächtigungsübertragungen nach 2023 in Höhe von höchstens 8.127.388,28 EUR zu bilden und benennt eine der sieben Lösungsvorschläge nach denen die Verwaltung vorgehen soll. Die im Ergebnis- und Finanzplan der Haushaltsjahre 2022 und 2023 betroffenen Produkte, Kostenstellen und Finanzstellen sind in der beigefügten Tabelle (Anlage I), die dem Stand der Jahresabschlussarbeiten zum 08.02.2023 entspricht, dargestellt. Falls sich aufgrund von weiteren notwendigen Aufwands- und Ausgabebuchungen der Gesamtbetrag der Ermächtigungsübertragungen verringert, erklärt sich der Gemeinderat damit einverstanden.