Betreff
Neufassung der Steuersätze für die Hundehaltung
Vorlage
2020/00170/
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:


Das Land Nordrhein-Westfalen hat für die Hundesteuer keine Rechtsnorm erlassen, so dass die Gemeinden selbst entscheiden, ob und in welcher Form sie die Hundesteuer erheben. Rechtsgrundlage für die Erhebung der Hundesteuer ist die gemeindliche Satzung, die aufgrund § 2 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) erlassen wird.

Steuergegenstand ist die Haltung des Hundes. Der Steuersatz ist der Betrag, der für eine Hundehaltung festgesetzt wird. Aufgrund der Satzungsautonomie werden sich im übergemeindlichen Vergleich unterschiedliche Steuersätze finden.

Die Hundesteuer ist in erster Linie eine „Ordnungssteuer“. Sie kann steuernd auf die absolute Anzahl der Hundehaltungen wirken. In Reichshof werden aktuell 2.038 Hunde (Stand Mitte Oktober 2021) versteuert. Dies sind 11 Hunde je 100 Einwohner. Im letzten Quartal 2021 wurde eine Hundebestandsaufnahme durchgeführt.

Die letzte Anpassung der Hundesteuersätze erfolgte zum 01.01.2013. Seitdem sind die Hebesätze für Grund- und Gewerbesteuer schon mehrfach erhöht worden. Gerechtigkeit bei der Steuererhebung und der Nebenzweck der Einnahmeerzielung (§ 3 Abgabenordnung) sprechen für eine entsprechende Anpassung der Steuersätze.

Die in der nachfolgenden Tabelle und dem beigefügten Satzungsentwurf ab dem Jahr 2022 vorgeschlagenen Steuersätze werden voraussichtlich einen Mehrertrag von rd. 30.000 EUR ergeben. Die Steuersätze für Kampfhunde bleiben unverändert.



Steuergegenstand

Steuersätze

Haltung ……

Jahr 2021

Jahr 2022 (Vorschlag)

eines Hundes

84 EUR

je Hund

96 EUR

je Hund

von zwei Hunden

124 EUR

je Hund

144 EUR

je Hund

von drei und mehr Hunden

156 EUR

je Hund

180 EUR

je Hund



Anlagen:


Hundesteuersatzung 2022

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Gemeinderat zur Beschlussfassung / der Gemeinderat beschließt den IX. Nachtrag zur Hundesteuersatzung vom 16.12.1996.