Betreff
Erlass einer Hebesatzsatzung ab 01.01.2022
Vorlage
2020/00169/
Art
Beschlussvorlage


Sachverhalt:


N ach Art. 106 Abs. 6 des Grundgesetzes steht das Aufkommen der Realsteuern (Grund- und Gewerbesteuer) den Gemeinden zu. Den rechtlichen Rahmen für die Erhebung hat der Bund durch den Erlass des Grundsteuer- und Gewerbesteuergesetzes nach Art. 105 des Grundgesetzes geschaffen. Durch das NRW-Landesgesetz über die Zuständigkeit für die Festsetzung und Erhebung der Realsteuern vom 16.12.1981 (GV NRW 1981 S. 732) wurde bestimmt, dass für die Festsetzung und Erhebung der Realsteuern die hebeberechtigten Gemeinden zuständig sind.

Mit der Verwaltungsvorlage Nr. 164 wurde am 13.12.2021 der Entwurf der Haushaltssatzung 2022 mit ihren Anlagen zur Beratung in den Gemeinderat eingebracht. Im Haushaltsentwurf und in der Finanzplanung bis ins Jahr 2025 sind die vorgeschlagenen Hebesatzanpassungen auf 620 v.H.-Punkten bzw. auf 645 v.H.-Punkten bereits enthalten.

In der Verwaltungsvorlage Nr. 164 wird die wirtschaftliche Situation des Haushaltsjahres 2022 und der Folgejahre im Finanzplanungszeitraum bis 2025 beschrieben. Danach sind alle Haushaltsjahre bis 2025 defizitär. Sollten die durch Gesetz, Bescheid oder auf Antrag in Rede stehenden Veränderungen in die Entwurfsfassung des Haushaltsplanes 2022 einfließen, so wird in allen Haushaltsjahren bis 2025 Eigenkapital aus der Allgemeinen Rücklage zu entnehmen sein.


Für das Jahr 2022 wird eine Anhebung der Grundsteuer B von derzeit 570 v.H.-Punkten auf 620 v.H.-Punkten vorgeschlagen.


Die Festsetzung der gemeindlichen Hebesätze für die Grundsteuer ist nur durch Satzung möglich. In der Regel erfolgt die Festsetzung der Hebesätze mit der Haushaltssatzung (§ 78 Abs. 2 Nr. 4 GO NW). Die nach dem Haushaltsbeschluss stattfindende Genehmigungsprüfung der Kommunalaufsicht wird Zeit in Anspruch nehmen, die den Versand der Abgabenbescheide 2022 verzögern würde. Daher ist eine Hebesatzsatzung erforderlich.



Anlagen:


Hebesatzsatzung 2022

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Gemeinderat zur Beschlussfassung / der Gemeinderat beschließt die Festsetzung der Realsteuerhebesätze durch die Hebesatzsatzung vom 09.02.2022 mit Wirkung ab dem 01.01.2022.