Betreff
Wahl des / der stellvertretenden Vorsitzenden im Haupt- und Finanzausschuss
Vorlage
2020/00070/
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Der Bürgermeister ist gemäß § 57 Abs. 3 Satz 1 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) als Vorsitzender im Haupt- und Finanzausschuss gesetzt. Aus diesem Grund findet die Regelung zur Verteilung der Ausschussvorsitze und stellvertretende Ausschussvorsitze nach § 58 Abs. 5 GO NRW keine Anwendung.


§57 Abs. 3 Satz 2 GO NRW bestimmt, dass der Hauptausschuss aus seiner Mitte einen oder mehrere Vertreter als Vorsitzenden wählt.


In der Wahlperiode 2009 waren die beiden stellvertretenden Bürgermeister als stellvertretende Ausschussvorsitzenden gewählt worden. In der Wahlperiode 2014 war die zweite stellvertretende Bürgermeisterin nicht Mitglied des Haupt- und Finanzausschusses, so dass neben dem ersten stellvertretenden Bürgermeister, auf Vorschlag der SPD-Fraktion Frau Marlies Schirp als zweite stellvertretende Ausschussvorsitzende gewählt worden ist.

a) Der Haupt- und Finanzausschuss legt fest, ob ein oder mehrere stellvertretende Ausschussvorsitzende gewählt werden.


b) Der Haupt- und Finanzausschuss wählt den oder die stellvertretenden Vorsitzende(n).