Betreff
V. Nachtrag zur Hauptsatzung
Vorlage
2020/00060/
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Verschiedene rechtliche Sachverhalte begründen eine Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Reichshof.


Die Erläuterung zu den einzelnen Paragraphen ist hier zu entnehmen:


§ 3: Einteilung des Gemeindegebietes in Bezirke und Ortschaften

In § 3 der Hauptsatzung mit Anlage zur Satzung ist die Einteilung des Gemeindegebietes in zehn Bezirke und die Bestellung von Ortsvorstehern geregelt.


In der Sitzung des Rates am 09.11.2020 hat man sich dazu entschieden, die Ortsvorsteher beizubehalten. Die Bezirke sind seit Jahren nicht erneuert worden, so dass eine Neueinteilung zwingend erforderlich ist.

Im Ergebnis kommt es dann zu Anpassungen bei den bestehenden Bezirken analog zu der neuen Wahlbezirkseinteilung und für die beiden neuen Wahlbezirke Alpe/Allenbach und Windfus müsste je ein neuer Bezirk gebildet werden.

Aus zehn Bezirken/Ortsvorstehern/innen würden dann zwölf. Die Bezirksanpassung inklusive der Gegenüberstellung zu den alten Bezirken ist der Vorlage beigefügt.


§ 11: Aufwandsentschädigung, Verdienstausfallersatz

Fraktionssitzungen können auch als Online-Fraktionssitzungen, in Form von Video- oder Telefonkonferenzen stattfinden, wenn diese im selben Rahmen stattfinden wie eine gewöhnliche Fraktionssitzung. Die Verwaltung hat sich für die Zulassung von solchen Fraktionssitzungen ausgesprochen. Diese entsprechende Regelung wird nun in der Hauptsatzung festgesetzt.


Die Gemeindeordnung NRW sieht vor, dass Ausschussvorsitzende, mit Ausnahme des Hauptausschusses, da dort der Bürgermeister den Vorsitz hat, eine zusätzliche Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung erhalten. Der Rat kann jedoch weitere Ausschüsse ausschließen. Der Rat der Gemeinde Reichshof hat seiner Zeit beschlossen, dass keine weiteren Ausschüsse ausgenommen werden. Diese Vereinbarung war bislang nicht Gegenstand der Hauptsatzung.


§ 15: Zuständigkeit für dienstrechtliche Entscheidungen

1. Gemäß § 73 Absatz 3 GO NRW trifft der Bürgermeister die dienstrechtlichen

und arbeitsrechtlichen Entscheidungen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.


2. Entscheidungen, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis eines Bediensteten in Führungsfunktion zur Gemeinde verändern, trifft der Haupt- und Finanzausschuss im Einvernehmen mit dem Bürgermeister, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dabei handelt es sich insbesondere um die Mitwirkung beim Stellenbesetzungsverfahren, beamtenrechtliche Ernennungen, Entlassungen, Zurruhesetzungen und den Abschluss, die Änderung, die Kündigung oder die Aufhebung von Arbeitsverträgen, sowie die Gewährung von Altersteilzeit für Beamte und Beschäftigte im Rahmen der gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen. Kommt ein Einvernehmen nicht zu Stande, so kann der Rat die Entscheidung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder treffen. Kommt die Mehrheit nicht zu Stande, bleibt es bei der Personalkompetenz des Bürgermeisters.


3. Bedienstete in Führungsfunktion im Sinne von Absatz 2 sind die Fachbereichsleiter und die Abteilungsleiter.


4. Für Stellungsbesetzungsverfahren bei Abteilungsleitern bestimmt der Haupt- und Finanzausschuss zwei Mitglieder und zwei Stellvertreter. Stimmt keiner der beiden entsandten Haupt- und Finanzausschussmitglieder, der vom Bürgermeister vorgeschlagenen Personalentscheidung zu, so ist Abs. 2 Satz 3 anzuwenden.


Diese Regelung wurde mit dem IV. Nachtrag zur Hauptsatzung vom 21.07.2016 in die Hauptsatzung aufgenommen.

Nach rund vier Jahren der Anwendung dieser Regelung ist daraus kein besonderer Nutzen festzustellen, sondern lediglich eine deutliche Mehrarbeit für die Personalabteilung.


Es wird daher vorgeschlagen im Sinne § 73 Gemeindeordnung, wonach der Bürgermeister der Dienstvorgesetzte der Beschäftigten und Beamten ist, diese in den Hauptausschuss übertragenden Kompetenzen auf der Abteilungsleitungsebene wieder zurück in die Zuständigkeit des Bürgermeisters zu verlagern.

Die Zuständigkeit für die grundlegenden Entscheidungen auf der Fachbereichsleiterebene sollte, wie immer schon praktiziert, auf der Ebene des Hauptausschusses bleiben.


Es wird folgende Neuregelung für den § 15 Abs. 2, 3 und 4 wird vorgeschlagen:


Der Absatz 1 bleibt unverändert.


Im Absatz 2 wird der Halbsatz: - sowie die Gewährung von Altersteilzeit für Beamte und Beschäftigte im Rahmen der gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen - gestrichen.

Angepasster Text:

2. Entscheidungen, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis eines Bediensteten in Führungsfunktion zur Gemeinde verändern, trifft der Haupt- und Finanzausschuss im Einvernehmen mit dem Bürgermeister, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 

Dabei handelt es sich insbesondere um die Mitwirkung beim Stellenbesetzungsverfahren, beamtenrechtliche Ernennungen, Entlassungen, Zurruhesetzungen und den Abschluss, die Änderung, die Kündigung oder die Aufhebung von Arbeitsverträgen.

Kommt ein Einvernehmen nicht zu Stande, so kann der Rat die Entscheidung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder treffen. Kommt die Mehrheit nicht zu Stande, bleibt es bei der Personalkompetenz des Bürgermeisters.


Im Absatz 3 werden die „Abteilungsleiter“ herausgenommen.

Angepasster Text:

3. Bedienstete in Führungsfunktion im Sinne von Abs. 2 sind die Fachbereichsleiter/innen.


4. Der Absatz 4 wird ersatzlos gestrichen.


Diese Veränderung der Hauptsatzungsregelung zur Stärkung der Zuständigkeiten des Bürgermeisters als Dienstvorgesetzter entspricht der Mehrzahl der Regelungen in den dreizehn oberbergischen Städten und Gemeinden, wie es auch § 73 der Gemeindeordnung grundsätzlich vorsieht.



§ 16: Stundung, Niederschlagung und Erlass von Geldforderungen

Die aktuell festgesetzten Beträge wurden in der Hauptsatzung vom 10.11.1999 in der ausgewiesenen Höhe (damals noch DM) erstmals festgelegt.


Ein Anpassung dieser Beträge ist daher aufgrund der allgemeinen Preis- und Kostenentwicklungen nach 21 Jahren geboten.


Die Verwaltung schlägt folgende Anpassung vor:


Stundung, Niederschlagung und Erlass von Geldforderungen werden in § 16 der Hauptsatzung geregelt. 
Für die Anwendung des (bisher) § 32 GemHVO neu § 31 der Kommunalhaushaltsverordnung gilt folgende Regelung: 
a) über Stundungs- und Abzahlungsanträge entscheidet: 
1.   bei Beträgen bis zu  (bisher) 15.000,00 Euro   neu 30.000,00 Euro der Bürgermeister, 
2.   bei Beträgen von mehr als (bisher) 15.000,00 Euro  neu  30.000,00 Euro  bis zur Dauer von (bisher) 6 Monaten    neu 12 Monaten der Bürgermeister mit Ausnahme der Anträge des Gemeindwasserwerkes und des Gemeindewerkes Abwasserbeseitigung. Über diese Anträge entscheidet der Werksausschuss (ändern in Betriebsausschuss) 
b) über Niederschlagungsanträge entscheidet: 
1.    bei Beträgen bis zu (bisher) 10.000,00 Euro   neu  25.000,00 Euro der Bürgermeister, 
2.    bei Beträgen von mehr als (bisher)  10.000,00 Euro  neu  25.000,00 Euro der Haupt- und  Finanzausschuss mit Ausnahme der Anträge des Gemeindwasserwerkes und des Gemeindewerkes Abwasserbeseitigung. Über diese Anträge entscheidet der Werksausschuss (ändern in Betriebsausschuss)
c) über Erlassanträge entscheidet: 
1.    bei Beträgen bis zu (bisher) 1.500,00 Euro   neu 10.000,00 Euro der Bürgermeister, 
2.    bei Beträgen von mehr als (bisher)  1.500,00 Euro neu 10.000,00 Euro der Haupt- und Finanzausschuss mit Ausnahme der Anträge des Gemeindwasserwerkes und des Gemeindewerkes Abwasserbeseitigung. Über diese Anträge entscheidet der Werksausschuss (ändern in Betriebsausschuss).
§ 17:	 Auftragsvergaben

1. Der Bürgermeister tätigt Vergaben im Rahmen der im Haushaltsplan und den Wirtschaftsplänen bereitgestellten Mitteln.


2. Grundstücksgeschäfte (Kauf, Verkauf, Tausch) sind bis zu einem Grundstückswert von (bisher) 50.000,00 Euro neu 100.000,00 Euro Geschäfte der laufenden Verwaltung im Sinne des § 41 Abs. 3 der Gemeindeordnung.


Für Grundstücksgeschäfte zwischen (bisher) 25.000,00 Euro und 50.000,00 Euro neu 50.000,00 Euro und 100.000,00 Euro besteht eine Berichtspflicht in der nächsten Ratssitzung.

Anlagen:

1. Bezirksanpassung inklusive der Gegenüberstellung zu den alten Bezirken

2. V. Nachtrag

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat / der Rat der Gemeinde Reichshof beschließt den V. Nachtrag zur Hauptsatzung der Gemeinde Reichshof vom 03.11.2004.