Betreff
Bildung der Ausschüsse und ihre Zusammensetzung
Vorlage
2020/00008/
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

zu 1.) des Beschlussvorschlages:

Nach den gesetzlichen Vorschriften gibt es Ausschüsse, die gebildet werden müssen (Pflichtausschüsse) und solche, die nicht zwingend vorgeschrieben sind (freiwillige Ausschüsse).


1. Pflichtausschüsse


- Hauptausschuss (§ 57 Abs. 2 GO NRW)

- Finanzausschuss (§ 57 Abs. 2 GO NRW)

- Rechnungsprüfungsausschuss (§ 57 Abs. 2 GO NRW)

- Betriebsausschuss (§ 5 Abs. 2 Eigenbetriebsverordnung NRW)

- Wahlprüfungsausschuss (§40 Abs. 1 KWahlG NRW)

- Denkmalausschuss (§23 Abs. 2 Denkmalschutzgesetz NRW)


Gemäß § 57 Abs. 2 Satz 2 GO NRW kann der Rat beschließen, dass die Aufgaben des Finanzausschusses vom Hauptausschuss wahrgenommen werden. Der vorgehende Rat hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und einen Haupt- und Finanzausschuss gebildet.


Die Aufgaben des Denkmalausschusses können gemäß § 23 Denkmalschutzgesetz auch einem anderen Ausschuss übertragen werden. Die Verwaltung schlägt vor, dies auch wie zuletzt geschehen, dem Bau-, Planungs-, Verkehrs- und Umweltausschusses zuzuordnen.


Die Bildung einen Schulausschusses ist gemäß § 85 Abs. 1 Schulgesetz NRW nicht mehr verpflichtend. Es kann auch ein gemeinsamer Ausschuss gebildet werden.


Die Bildung des Wahlprüfungsausschusses beruht auf § 40 Kommunalwahlgesetz (KWahlG). Er hat die Aufgabe, die Beschlüsse der Vertretungskörperschaft über etwaige Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl vorzubereiten.Seine Zusammensetzung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, sondern obliegt der freien Entscheidung des Rates.

Die Verwaltung schlägt vor, die Mitglieder des Wahlausschusses gemäß § 2 KWahlG mit dieser Aufgabe zu betrauen. Da dieser Ausschuss erst für die Kommunalwahl im Jahr 2025 benötigt wird, wird vorgeschlagen, diesen auch dann erst zu bilden und zu besetzen.


2. freiwillige Ausschüsse

Neben den Pflichtausschüssen, die die Gemeinde aufgrund der Gemeindeordnung oder anderer gesetzlicher Vorschriften bilden muss, kann sie aufgrund freiwilliger Grundlage weitere Ausschüsse für die verschiedenen Aufgabengebiete bilden.


In der vergangenen Ratsperiode wurden zuletzt folgende freiwillige zusätzlichen Ausschüsse gebildet:


- Schul-, Sozial-, Jugend- und Sportausschuss

- Bau-, Planungs-, Verkehrs- und Umweltausschusses

- Ausschuss für Tourismus und Kultur


Es wird vorgeschlagen insgesamt 7 Ausschüsse zu bilden:

a) Haupt- und Finanzausschuss

b) Rechnungsprüfungsausschuss

c) Betriebsausschuss Wasserwerk/Abwasserwerk

d) Bau-, Planungs-, Verkehrs- und Umweltausschuss

e) Schul-, Sozial-, Jugend- und Sportausschuss

f) Ausschuss für Tourismus und Kultur


Der Rat hat zunächst zu entscheiden, ob der Vorschlag der Verwaltung angenommen wird und beschließt die Bildung der Ausschüsse.


Zu 2.) des Beschlussvorschlages:

Im Rahmen des § 58 Abs. 1 Satz GO NRW kann der Rat grundsätzlich die Zahl der Ausschussmitglieder nach seinem freien Ermessen bestimmen.


Zu 3.) des Beschlussvorschlages:

Gemäß § 58 Absatz 1 Satz 1 GO NRW regelt der Rat die Zusammensetzung der Ausschüsse und ihre Befugnisse. Der Beschluss über die Zusammensetzung der Ausschüsse regelt nur die Frage, in welchem Umfang nach § 58 Abs. 3 GO NRW sachkundige Bürger und ggf. sachkundige Einwohner herangezogen werden sollen.

Zu Mitgliedern des Ausschusses können neben Ratsmitgliedern auch sachkundige Bürger (mit Stimmrecht) und sachkundige Einwohner (beratende Funktion) gewählt werden. Dies gilt nicht für den Haupt- und Finanzausschuss.

Diese Regelung galt bisher auch für den Rechnungsprüfungsausschuss. Seit dem Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung vom 25.11.2016 können sachkundige Bürger auch in den Rechnungsprüfungsausschuss entsandt werden.

Zu beachten ist, dass die Anzahl der sachkundigen Bürger nicht die Anzahl der Ratsmitglieder in den einzelnen Ausschüssen übersteigen darf, da die Ausschüsse nur beschlussfähig sind, wenn die Zahl der anwesenden Ratsmitglieder die Zahl der anwesenden sachkundigen Bürger übersteigt (vgl. § 58 Abs. 3 Satz 3 und 4 GO NRW).


Die Ausschüsse können Vertreter derjenigen Bevölkerungsgruppen, die von ihrer Entscheidung vorwiegend betroffen werden und Sachverständige zu den Beratungen hinzuziehen. Gemäß § 85 Abs. 2 Schulgesetz NRW ist je eine oder ein von der katholischen Kirche und der evangelischen Kirche benannte Vertreterin oder benannter Vertreter als ständiges Mitglied mit beratender Stimme für den Schulausschuss zu berufen.

Um die Belange des Sports zu würdigen soll der / die Vorsitzende(r) des Gemeindesportverbandes Reichshof ebenfalls als Sachverständiger mit beratender Stimme an den Ausschuss berufen werden.

Des Weiteren soll die Möglichkeit vorgesehen werden, dass an den Beratungen für die Denkmalpflege sachverständige Bürger mit beratender Stimme teilnehmen (§ 23 Abs. 2 Satz 3 DSchG NRW). Diese Regelung betrifft den Bau-, Planungs-, Verkehrs- und Umweltausschuss.


Fraktionen, die in einem Ausschuss nicht vertreten sind, sind berechtigt, für diesen Ausschuss ein Ratsmitglied oder einen sachkundigen Bürger mit beratender Stimme zu benennen. Darüber hinaus hat jedes Ratsmitglied, auch das fraktionslose Ratsmitglied, das Recht, mindestens einem der Ausschüsse als Mitglied mit beratender Stimme anzugehören (vgl. § 58 Abs. 1 GO NRW)



Bisherige Ausschüsse und ihre Zusammensetzung


Ausschuss

Rats-mitglieder

Sachk. Bürger

Beratende Mitglieder

Sachverständige

Haupt- und Finanzausschuss

18 + Bürgermeister


1


Rechnungsprüfungs-ausschuss

9




Schul-, Sozial-, Jugend- und Sportausschuss

11

8


2 Vertreter der Kirchen (evangelisch + katholisch)

+ Vorsitzende(r) Gemeindesportverband

Bau-, Planungs-, Verkehrs- und Umweltausschuss

11

8


1 Sachverständiger für Denkmalschutz

Betriebsausschuss Wasserwerk / Abwasserwerk

11

8



Ausschuss für Tourismus und Kultur

11

8



Wahlausschuss

10 + Wahlleiter






Zu 4.) des Beschlussvorschlages

Ohne gesetzliche Legitimation bestand der Ältestenrat aus dem Bürgermeister, seinen Stellvertretern und den Fraktionsvorsitzenden.



Bezüglich der Benennung Ausschussvorsitzenden und der stellvertretenden Ausschussvorsitzenden und der Wahl der Ausschussmitglieder und stellvertretenden Ausschussmitglieder wird je eine separate Vorlage erstellt.

1.) Der Rat bildet folgende Ausschüsse:

a) Haupt- und Finanzausschuss

b) Rechnungsprüfungsausschuss

c) Betriebsausschuss Wasserwerk/Abwasserwerk

d) Bau-, Planungs-, Verkehrs- und Umweltausschuss

e) Schul-, Sozial-, Jugend- und Sportausschuss

f) Ausschuss für Tourismus und Kultur


2.) Der Rat legt die personelle Stärke der Ausschüsse folgendermaßen fest:

a) Haupt- und Finanzausschuss 19 Mitglieder

b) Rechnungsprüfungsausschuss 9 Mitglieder

c) Betriebsausschuss Wasserwerk/Abwasserwerk 19 Mitglieder

d) Bau-, Planungs-, Verkehrs- und Umweltausschuss 19 Mitglieder

e) Schul-, Sozial-, Jugend- und Sportausschuss 19 Mitglieder

f) Ausschuss für Tourismus und Kultur 19 Mitglieder


3.) Der Rat legt die personelle Zusammensetzung der einzelnen Ausschüsse wie folgt fest:


Ausschuss

Ratsmitglieder

Sachk. Bürger

Sachverständige

Haupt- und Finanzausschuss

18 + Bürgermeister



Rechnungsprüfungs-ausschuss

9



Schul-, Sozial-, Jugend- und Sportausschuss

11

8

2 Vertreter der Kirchen (evangelisch + katholisch)

+ 1 Vertreter Gemeindesportverband

Bau-, Planungs-, Verkehrs- und Umweltausschuss

11

8

1 Sachverständiger für Denkmalschutz

Betriebsausschuss Wasserwerk / Abwasserwerk

11

8


Ausschuss für Tourismus und Kultur

11

8



4.) Der Rat beschließt einen Ältestenrat, bestehend aus dem Bürgermeister, seinen Stellvertretern und den Fraktionsvorsitzenden, zu bilden.