Betreff
Wahl der ehrenamtlichen Stellvertreter des Bürgermeisters
Vorlage
2020/00006/
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Gemäß § 67 Abs. 1 GO NRW wählt der Rat aus seiner Mitte ohne Aussprache ehrenamtliche Stellvertreter des Bürgermeisters, die ihn bei der Leitung der Ratssitzung und bei der Repräsentation vertreten.

Nachdem die Anzahl der Stellvertreter festgelegt ist, kann das Wahlverfahren durchgeführt werden.


Die ehrenamtlichen Stellvertreter des Bürgermeisters werden nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Höchstzahlverfahren nach d‘Hondt) in einem Wahlgang gewählt. Hierzu können Wahlvorschläge nur durch Fraktionen oder Gruppen, also mindestens zwei Personen und nicht durch einzelne Ratsmitglieder eingebracht werden (§67 Abs. 2 Satz GO NRW). Durch die Verwendung des Wortes „Gruppe“ folgt, dass Ratsmitglieder unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu einzelnen Fraktionen, Parteien oder Wählergemeinschaften Wahlvorschläge einreichen können.


Es ist aber auch möglich, dass nur ein Wahlvorschlag eingereicht wird, weil sich alle Fraktionen oder Gruppen auf einen Vorschlag geeinigt haben oder weil zum Beispiel einzelnen Fraktionen oder Gruppen auf einen Vorschlag verzichten wollen. Ein einheitlicher Wahlvorschlag liegt vor, wenn die Mehrzahl oder alle Ratsmitglieder dem Rat einen Wahlvorschlag vorlegen und ein weiterer Wahlvorschlag nicht eingereicht wird. Es ist nicht erforderlich, dass alle Ratsmitglieder an der Aufstellung dieses Vorschlages mitgewirkt haben. Voraussetzung ist jedoch, dass vor der Abstimmung durch Befragen der Ratsmitglieder sichergestellt wird, dass weitere Vorschläge nicht gemacht werden.


Wahlverfahren (§ 67 Abs. 2 GO NRW):

Die Wahl des Stellvertreters des Bürgermeister erfolgt grundsätzlich in einem einzigen Wahlvorgang und die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung. Bei der Abstimmung dürfen auch diejenigen Ratsmitglieder mitwirken, die als Kandidaten für das Amt des Stellvertreters des Bürgermeisters vorgeschlagen sind; sie sind nicht befangen im Sinne von § 31 GO NRW, vgl. § 31 Abs. 2 Nr. 2 GO NRW. Auch der Bürgermeister ist stimmberechtigt, da dieser Ratsmitglied kraft Gesetzes gemäß §40 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 5 GO NRW ist.

Abgestimmt wird entweder über die vorliegenden Wahlvorschläge oder über einen von den Ratsmitgliedern gebilligten einheitlichen Wahlvorschlag.


a) einheitlicher Wahlvorschlag:

Ein einheitlicher Wahlvorschlag liegt vor, wenn die Mehrzahl oder alle Ratsmitglieder dem Rat einen Wahlvorschlag vorlegen und ein weiterer Wahlvorschlag nicht eingereicht wird. Es ist nicht erforderlich, dass alle Ratsmitglieder an der Aufstellung dieses Vorschlages mitgewirkt haben. Voraussetzung ist jedoch, dass vor der Abstimmung durch Befragen der Ratsmitglieder sichergestellt wird, dass weitere Vorschläge nicht gemacht werden.

Im früheren Verfahren galt ein einheitlicher Wahlvorschlag nur als angenommen, sofern keine Gegenstimme vorhanden war. Für die jetzige Wahlperiode gilt nachfolgende Bestimmung.

Erreicht dieser Wahlvorschlag nicht die Mehrheit der abgegebenen JA – Stimmen und die Anzahl der NEIN – Stimmen überwiegt, hat keine rechtswirksame Wahl stattgefunden.

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen sind analog § 50 Abs. 5 GO NRW unschädlich.


b) mehrere Wahlvorschläge

Liegt kein einheitlicher Wahlvorschlag vor, so wird über die verschiedenen Einzelvorschläge gemeinsam in einem Wahlgang abgestimmt. Vor der Wahl muss der Bürgermeister die abgegebenen Wahlvorschläge bekannt geben.

Die Stimmberechtigten werden in alphabetischer Reihenfolge vom Schriftführer aufgerufen und erhalten vom Bürgermeister einen Wahlschein, auf dem die Wahlvorschläge in der eingegangenen Reihenfolge mit den angegebenen Namen aufgeführt sind.

Die Stimmabgabe erfolgt in der Wahlkabine und zwar in der Form, dass nur eine Liste (Wahlvorschlag) angekreuzt wird. Der Wahlschein ist dann in die Wahlurne zu geben.


Nach Abschluss des Wahlvorgangs erfolgt die Stimmauszählung durch die Stimmzähler in der Form, dass die Wahlscheine nach Stimmabgaben sortiert werden. Die Stimmzähler geben dem Bürgermeister das Wahlergebnis bekannt.


Die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Wahlstellen werden nach dem d‘Hondtschen Höchstzahlverfahren ermittelt. Das bedeutet, dass die zu vergebenen Wahlstellen auf die einzelnen Wahlvorschläge nach der Reihenfolge der Höchstzahlen verteilt werden, die sich durch Teilung der auf die Wahlvorschläge entfallenden Stimmzahlen durch 1, 2, 3, usw. ergeben (§ 67 Absatz 2 GO NRW). Zum ersten Stellvertreter des Bürgermeisters gewählt ist alsdann, wer an erster Stelle des Wahlvorschlages steht, auf den die erste Höchstzahl entfällt. Zum zweiten Stellvertreter des Bürgermeisters ist gewählt, wer an vorderster noch nicht in Anspruch genommenen Stelle des Wahlvorschlages steht, auf den die zweite Höchstzahl entfällt usw.

Maßgebend ist immer die Zahl der für einen Wahlvorschlag abgegebenen gültigen Stimmen.


Beispiel:

Bei der Wahl der stellvertretenden Bürgermeister entfallen bei 35 abgegebenen gültigen Stimmen auf den

  • Wahlvorschlag A: 18 Stimmen

  • Wahlvorschlag B: 12 Stimmen

  • Wahlvorschlag C: 5 Stimmen


Bei der Anwendung des d‘Hondtschen Höchstzahlverfahren ergibt sich folgendes Bild:



Vorschlag A

Vorschlag B

Vorschlag C

(:1)

18 (1.)

12 (2.)

5

(:2)

9 (3.)

6

2,5

(:3)

6

4

1,67



Nach diesem Beispiel ist der Spitzenkandidat auf dem Wahlvorschlag A zum ersten Stellvertreter des Bürgermeisters gewählt, während das Amt des zweiten Stellvertreter des Bürgermeisters dem Spitzenkandidat des Wahlvorschlages B zufällt.

Werden gleiche Höchstzahlen erreicht, wird eine Stichwahl zwischen den beiden gleichen Wahlvorschlägen (Listen) durchgeführt. Auch diese Wahl ist geheim. Wird dabei erneut Stimmengleichheit erreicht, entscheidet das vom Bürgermeister zu ziehende Los.