Betreff
Einrichtung einer Einbahnstraße auf dem unteren Teilstück der Straße " Im Engpaß" mit Fahrtrichtung zur L324 in Reichshof-Odenspiel
Vorlage
2014/00591/
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:


In der Vergangenheit kam es in der Straße „Im Engpaß“, begünstigt durch den unübersichtlichen Straßenverlauf, wiederholt zu Verkehrsproblemen, wobei Fahrzeuge unter anderem das Wohnhaus „Im Engpaß 1“ beschädigten. Die schlechten Sichtverhältnisse in der Straße und das daraus resultierende Gefährdungspotential bei Gegenverkehr wurden bei einer Verkehrsschau im November 2019 bestätigt.


Zur Lösung der Situation verständigten sich die Anlieger der Straße „Im Engpaß“ im Rahmen eines Ortstermins am 25.06.2020 auf die Einrichtung einer Einbahnstraße auf dem unteren Teilstück der Straße „Im Engpaß“, beginnend hinter der Zufahrt zum Grundstück „Im Oberdorf 2 / Im Engpaß 2“ in Richtung der L 324.


Die uneingeschränkte Nutzbarkeit der Zufahrt von der Straße „Im Engpaß“ auf das Grundstück

Im Oberdorf 2 / Im Engpaß 2“ soll erhalten bleiben. Daher bleibt der obere Teil der Straße

Im Engpaß“ (Anbindung zur Straße „Im Oberdorf“) bis zur seitlichen Einfahrt des Grundstücks

Im Oberdorf 2 / Im Engpaß 2“, in beiden Richtungen befahrbar. Die Straße „Im Engpaß“ verläuft auf diesem Teilstück gerade, sodass der Gegenverkehr dort problemlos einsehbar ist.


Die Anlieger der Straße „Im Engpaß“ erklären sich schriftlich mit der Einrichtung der beschriebenen Einbahnstraßenregelung einverstanden.


Die Verwaltung schlägt daher vor, die Einrichtung einer Einbahnstraße durch die Anordnung der entsprechenden Verkehrszeichen auf dem unteren Teilstück der Straße „Im Engpaß“ mit Fahrtrichtung zur L 324 in Reichshof-Odenspiel zu beschließen.


Anlagen:


1. Verkehrszeichenplan

2. Aktenvermerk zum Ortstermin am 25.06.2020

3. Einverständniserklärungen

Der Bau-, Planungs-, Verkehrs- und Umweltausschuss beschließt die Einrichtung einer Einbahnstraße auf dem unteren Teilstück der Straße „Im Engpaß“ mit Fahrtrichtung zur L 324 in Reichshof-Odenspiel und beauftragt die Verwaltung eine entsprechende Anordnung durchzuführen. ( siehe Anlage 1)