Betreff
Vorlage zur Befreiung des Gesamtabschluss 2019 der Gemeinde Reichshof gemäß § 116a Gemeindeordnung NRW
Vorlage
2014/00553/
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:


Die Gemeinde hat gemäß § 116 Abs. 1 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in jedem Haushaltsjahr für den Abschlussstichtag 31. Dezember einen Gesamtabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen.

Mit dem 2. NKF Weiterentwicklungsgesetz (2. NKFWG NRW) wurden beginnend mit dem Haushaltsjahr 2019 größenabhängige Befreiungsmöglichkeiten eröffnet. 

Gem. § 116a GO NRW wird eine Gemeinde demnach von der Pflicht, einen Gesamtabschluss und einen Gesamtlagebericht aufzustellen befreit, wenn am Abschlussstichtagen Ihres Jahresabschlusses und am vorhergehenden Abschlussstichtag jeweils mindestens zwei der nachfolgend drei genannten Merkmale zutreffen:

  1. Die Bilanzsummen in den Bilanzen der Gemeinde und einzubeziehenden verselbständigten Aufgabenbereiche dürfen insgesamt einen Wert von € 1.500.000.000 nicht überschreiten.

  1. Die der Gemeinde zuzurechnenden Erträge der verselbständigten Aufgabenbereiche machen weniger als 50% der ordentlichen Erträge der Ergebnisrechnung der Gemeinde aus.

  1. Die der Gemeinde zuzurechnenden Bilanzsummen der relevanten verselbständigten Aufgabenbereiche machen weniger als 50% der Bilanzsumme der Gemeinde aus.



Zwei der drei genannten Merkmale, nämlich das Unterschreiten der Bilanzsumme von 1,5 Mrd. €, sowie die Relation der ordentliche Gesamterträge zu den Beteiligungen liegen unter 50%.



Anhand der beigefügten Darstellung ist ersichtlich, dass 2 Merkmale zur Erfüllung der Befreiung bereits für das Abschlussjahr 2018 vorgelegen haben.



Es ist für den Abschlussstichtag zum 31.12.2019 mangels wesentlicher Änderungen davon auszugehen, dass die Bilanzsumme nach der Bruttomethode des Konzerns „ Gemeinde Reichshof“ nicht auf über 1,5 Mrd. € ansteigt und der Anteil der ordentlichen Gesamterträge der Beteiligungsunternehmen weiterhin deutlich unter 50 % liegt. 



Soweit eine Gemeinde von dem Recht der Befreiung Gebrauch macht, ist ein Beteiligungsbericht zu erstellen. Dieser ist bis zum 31.12. des Folgejahres aufzustellen und enthält folgende Informationen zu sämtlichen verselbständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Form:

-         die Beteiligungsverhältnisse,

-         die Jahresergebnisse der verselbständigten Aufgabenbereiche,

-         eine Übersicht über den Stand der Verbindlichkeiten und die Entwicklung des Eigenkapitals jedes verselbständigten Aufgabenbereiches ,

-         eine Darstellung der wesentlichen Finanz- und Leistungsbeziehungen der Beteiligungen untereinander und mit der Gemeinde. 



Die Gemeinde Reichshof stellt jährlich einen Beteiligungsbericht auf. In diesem Bericht ist ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage unter Fiktion der wirtschaftlichen Einheit der verbundenen Unternehmen dargestellt.

Im Sinne der Wirtschaftlichkeit sollte daher das Vorliegen der Befreiung zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses 2019 festgestellt werden.

Anlagen:


Darstellung Befreiung Gesamtabschluss

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat zu beschließen, der Rat beschließt die Befreiung zur Aufstellung des Gesamtabschlusses 2019 gem. § 116a GO NRW und beauftragt die Verwaltung gem. § 117 GO NRW i.V.m § 52 KomHVO NRW zur Erstellung eines Beteiligungsberichts.