Betreff
Verpflichtung und Einführung der ehrenamtlichen Stellvertreter des Bürgermeisters
Vorlage
2004/00004/
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:


Gemäß § 67 Abs. 3 GO werden die ehrenamtlichen Stellvertreter des Bürgermeisters vom Bürgermeister eingeführt und in feierlicher Form zur gesetzmäßigen und gewissenhaften Wahrnehmung ihrer Aufgaben verpflichtet.


Die Verwaltung schlägt für die Verpflichtung der ehrenamtlichen Stellvertreter die in den Verwaltungsvorschriften der Gemeindeordnung enthaltene Formulierung vor:


Ich verpflichte mich, dass ich meine Aufgaben nach bestem Wissen und Können wahrnehmen, das Grundgesetz, die Verfassung des Landes und die Gesetze beachten und meine Pflichten zum Wohle der Gemeinde erfüllen werde“.


Es wird vorgeschlagen, dass der Bürgermeister die Verpflichtungsformel vorträgt und die stellvertretenden Bürgermeister sprechen sie nach.

Beschlußvorschlag: