Betreff
Wahl der ehrenamtlichen Stellvertreter des Bürgermeisters
Vorlage
2004/00003/
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:


Gem. § 67 Abs. 1 GO wählt der Rat aus seiner Mitte ohne Aussprache ehrenamtliche Stellvertreter des Bürgermeisters, die ihn bei der Leitung der Ratssitzungen und bei der Repräsentation vertreten. Zunächst muss demnach die Anzahl der Stellvertreter durch Beschluss festgelegt werden; aus der Formulierung in § 67 Abs. 1 GO ergibt sich jedoch, dass es mindestens zwei Stellvertreter sein müssen.


Nachdem die Anzahl der Stellvertreter festgelegt ist, kann das Wahlverfahren durchgeführt werden.


Die ehrenamtlichen Stellvertreter des Bürgermeisters werden nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Höchstzahlenverfahren nach d`Hondt) in einem Wahlgang gewählt. Hierzu können Wahlvorschläge (Listen) nur durch Fraktionen oder Gruppen, also mindestens zwei Personen, nicht durch einzelne Ratsmitglieder eingebracht werden (§ 67 Abs. 2 Satz 2 GO). Durch die Verwendung des Wortes „Gruppe“ folgt, dass Ratsmitglieder unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu einzelnen Fraktionen, Parteien oder Wählergemeinschaften Wahlvorschläge einreichen können.


Es ist aber auch möglich, dass nur ein Wahlvorschlag eingereicht wird, weil sich alle Fraktionen oder Gruppen auf einen Vorschlag geeinigt haben oder weil z. B. einzelne Fraktionen oder Gruppen auf einen Vorschlag verzichten wollen. Ein einheitlicher Wahrvorschlag liegt vor, wenn die Mehrzahl oder alle Ratsmitglieder dem Rat einen Vorschlag vorlegen und ein weiterer Wahlvorschlag nicht eingereicht wird.

Es ist nicht erforderlich, dass alle Ratsmitglieder an der Aufstellung dieses Vorschlages mitgewirkt haben. Voraussetzung ist jedoch, dass vor der Abstimmung durch Befragen der Ratsmitglieder sichergestellt wird, dass weitere Vorschläge nicht gemacht werden.


Wahlverfahren


Die Wahl des Stellvertreters des Bürgermeisters erfolgt grundsätzlich in einem einzigen Wahlvorgang. Abgestimmt wird entweder über die vorliegenden Wahlvorschläge oder über einen von den Ratsmitgliedern gebilligten einheitlichen Wahlvorschlag. Die Wahl erfolgt grundsätzlich in geheimer Abstimmung. Bei der Abstimmung dürfen auch diejenigen Ratsmitglieder mitwirken, die als Kandidaten für das Amt des Stellvertreters des Bürgermeisters vorgeschlagen sind. Auch der Bürgermeister ist stimmberechtigt.


  1. einheitlicher Wahlvorschlag


Wird über einen einheitlichen Wahlvorschlag abgestimmt, auf den sich die Ratsmitglieder vorher geeinigt haben, so sind die in dem Wahlvorschlag genannten Personen zum Stellvertreter des Bürgermeisters gewählt, wenn der Wahlvorschlag ohne Gegenstimme angenommen wird. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen sind insoweit analog § 50 Abs. 5 GO unschädlich.


  1. mehrere Wahlvorschläge


Liegt kein einheitlicher Wahlvorschlag vor, so wird über die verschiedenen Einzelvorschläge gemeinsam (in einem Wahlgang) abgestimmt.

Die Stimmberechtigten werden in alphabetischer Reihenfolge vom Schriftführer aufgerufen und erhalten vom Bürgermeister einen Wahlschein, auf dem die Wahlvorschläge in der eingegangenen Reihenfolge mit den angegebenen Namen aufgeführt sind.

Die Stimmabgabe erfolgt in der Wahlkabine und zwar in der Form, dass nur eine Liste (Wahlvorschlag) angekreuzt wird. Der Wahlschein ist dann in die Wahlurne zu geben.


Nach Abschluss des Wahlvorganges, erfolgt die Auszählung durch die Stimmzähler in der Form, dass die Wahlscheine nach Stimmabgaben sortiert werden. Die Stimmzählergeben dem Bürgermeister das Wahlergebnis bekannt.


Die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Wahlstellen, werden nach dem d`Hondtschen Höchstzählverfahren ermittelt. Das bedeutet, dass die zu vergebenen Wahlstellen auf die einzelnen Wahlvorschläge nach der Reihenfolge der Höchstzahlen verteilt werden, die sich durch Teilung der auf die Wahlvorschläge entfallenden Stimmzahlen durch 1, 2, 3, usw. ergeben (§ 50 Abs. 3 Satz 3 GO). Zum ersten Stellvertreter des Bürgermeisters gewählt ist alsdann, wer an erster Stelle des Wahlvorschlages steht, auf den die erste Höchstzahl entfällt. Zum zweiten Stellvertreter des Bürgermeisters ist gewählt, wer an vorderster noch nicht in Anspruch genommener Stelle des Wahlvorschlages steht, auf den die zweite Höchstzahl entfällt usw. Maßgebend ist immer die Zahl der für einen Wahlvorschlag abgegebenen gültigen Stimmen.


Beispiel:


Bei der Wahl der stellvertretenden Bürgermeister entfallen bei 35 abgegebenen gültigen Stimmen auf den

Wahlvorschlag A 16 Stimmen

Wahlvorschlag B 12 Stimmen

Wahlvorschlag C 7 Stimmen

Bei der Anwendung des Höchstzahlenverfahrens d`Hondt ergibt sich folgendes Bild:


A B C

(:1) 16 (1.) 12 (2.) 7

(:2) 7,5 (3.) 6 3,5

(:3) 5 4 2,3


Nach diesem Beispiel ist der Spitzenkandidat auf der Vorschlagsliste der A-Partei zum ersten Stellvertreter de Bürgermeisters gewählt, während das Amt de zweiten stellvertretenden Bürgermeisters dem Spitzenkandidat der B-Partei zufällt. Werden gleiche Höchstzahlen erreicht, wird eine Stichwahl zwischen den beiden gleichen Wahlvorschlägen (Listen) durchgeführt. Auch die Stichwahl ist wiederum geheim.

Wird dabei erneut Stimmengleichheit erreicht, entscheidet das vom Bürgermeister zu ziehende Los.


Anschließend befragt der Bürgermeister die Gewählten, ob sie die Wahl annehmen. Wird dies bejaht, kann zum nächsten Tagesordnungspunkt übergegangen werden.


Um den Ablauf der Wahl zu vereinfachen, wird darum gebeten, dass die Fraktionen / Gruppen spätestens eine Stunde vor Sitzungsbeginn ihre Wahlvorschläge (Listen) bei der Gemeinde einreichen, damit sie nummeriert und vervielfältigt dem Rat vorgelegt werden können. Die Nummerierung erfolgt nach der Reihenfolge des Eingangs der Wahlvorschläge.


Beschlussvorschlag:


1. Der Rat beschließt, stellvertretende ehrenamtliche Bürgermeister zu benennen


2. Wahl der beiden Stellvertreter in einem Wahlgang.