Betreff
Amtseinführung des Bürgermeisters
Vorlage
2004/00001/
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:


Das Beamtenverhältnis des Bürgermeisters wird mit dem Tag der Annahme der Wahl, frühestens jedoch mit Beginn der Wahlzeit des Rates, begründet. Es bedarf keiner Ernennung (§ 195 Abs. 3 Landesbeamtengesetz NW). Das Beamtenverhältnis beginnt somit zum 01.10.2004.

Gem. § 65 Abs. 5 GO wird der Bürgermeister vom Altersvorsitzenden in einer Sitzung des Rates vereidigt und in sein Amt eingeführt.

Dem Bürgermeister wird ein bestätigendes Schreiben über seinen Amtsantritt ausgehändigt. Das Schreiben sollte der Bedeutung angemessen sein und insbesondere den Zeitpunkt des Beginns des Dienstverhältnisses ausweisen; eine rechtliche Vorgabe für die Gestaltung dieses Schreibens, insbesondere hinsichtlich der Unterschriftsbefugnis besteht nicht.


Bei Wiederwahl ist eine Wiederholung der Eidesleistung entbehrlich, wenn das bisherige Zeitbeamtenverhältnis ohne Unterbrechung in eine neues übergeht.


Der Altersvorsitzende überreicht dem Bürgermeister ein bestätigendes Schreiben über seinen Amtsantritt.