Betreff
Bildung eines Wahlausschusses zur Vorbereitung der Kommunalwahl 2020
Vorlage
2014/00513/
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Wahlorgane für das Wahlgebiet sind unter anderem der Wahlleiter und der Wahlausschuss.


Der Wahlausschuss besteht gemäß § 2 Abs. 3 KWahlG aus dem Wahlleiter als Vorsitzendem und aus vier, sechs, acht oder zehn Beisitzern.


Als Beisitzer des Wahlausschusses können neben Ratsmitgliedern auch sachkundige Bürger, die dem Rat angehören können, bestellt werden (§ 58 Abs. 3 GO NRW). Sofern auch sachkundige Bürger bestellt werden, darf die Zahl der sachkundigen Bürger die Zahl der Ratsmitglieder nicht erreichen.

Für jeden Beisitzer soll ein Stellvertreter gewählt werden. Die Stellvertreter sind namentlich zu benennen. Für die Kommunalwahl 2014 bestand der Wahlausschuss aus zehn Beisitzern und zehn Stellvertretern. Die Verwaltung schlägt vor, den Wahlausschuss auch für die Kommunalwahl 2020 in gleicher Stärke zu besetzen.


Da auf die Besetzung des Wahlausschusses die Bestimmungen des kommunalen Verfassungsrechtes Anwendung finden, ist die Wahl, wenn kein einheitlicher Wahlvorschlag zustande kommt, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchzuführen. Der Gesetzgeber hat zur Ermittlung der Ausschussbesetzung das Zählverfahren nach Hare-Niemeyer festgelegt.

Weiterhin müssen Gemeindeausschüsse die Zusammensetzung des Plenums und das darin wirksame politische Meinungs- und Kräftespektrum widerspiegeln. Bei der Besetzung der Ausschüsse sind deshalb gemeinsame Vorschläge mehrerer Fraktionen unzulässig.


Die Sitzverteilung des Wahlausschusses könnte bei keinem einheitlichen Wahlvorschlag folgendermaßen aussehen:



Der Rat wählt zehn Beisitzer und zehn Stellvertreter zur Besetzung des Wahlausschusses für die Kommunalwahl 2020.