Betreff
Straßenreinigungs- und Gebührensatzung für das Jahr 2019
Vorlage
2014/00484/
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:


Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom
26. Juli 2016 – 9A 2141/13 – entschieden, dass es rechtlich bedenklich sei, wenn für den Fall einer Erschließung über eine unselbstständige öffentliche Stichstraße oder einen unselbstständigen öffentlichen Stichweg vorgesehen ist, dass nur die an den Hauptzug angrenzende bzw. dem Hauptzug zugewandte Seite der Gebührenbemessung zugrunde zu legen ist (§ 6 Abs. 3 Satz 2 Mustersatzung „Straßenreinigung“ Stand 2006). Im vom OVG NRW entschiedenen Fall war diese Satzungsregelung zwar nicht entscheidungsrelevant, jedoch gab das Gericht zu erkennen, dass die Regelung mit dem System des Frontmetermaßstabs nicht vereinbar sei. Da in solchen Fällen eine reale Straßenfrontlänge (zur Stichstraße bzw. zum Stichweg) existiert, sei es sachlich nicht gerechtfertigt, ein fiktives Angrenzerverhältnis (zum Hauptzug) zu unterstellen. Die Gebührenbemessung sei deshalb die an die Stichstraße bzw. Stichweg angrenzende bzw. zugewandte Seite zugrunde zu legen.


§ 6 Abs. 3 Sätze 2 und 3 der Mustersatzung wurden deshalb ersatzlos gestrichen.


Aus diesem Grund ist die Anpassung des § 6 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Gemeinde Reichshof erforderlich.

Anlagen:


Satzungstext (Vorschlag)


Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Gemeinderat zur Beschlussfassung / der Gemeinderat beschließt den XXXV. Nachtrag zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren vom 29.05.1985.