Betreff
Durchführung von Brandverhütungsschauen nach § 26 BHKG durch den Kreis
hier:
- Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Übertragung der Wahrnehmung der Aufgabe der Brandverhütungsschau
- Erlass einer neuen Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschauen in der Gemeinde Reichshof und Entgelte für sonstige brandschutztechnische Leistungen
Vorlage
2014/00427/
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:


Die Brandverhütungsschauen werden durchgeführt, um präventiv zu prüfen, ob Gebäude und Einrichtungen, die in erhöhtem Maße brand- oder explosionsgefährdet sind oder in denen bei Ausbruch eines Brandes oder bei einer Explosion eine große Anzahl von Personen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind, den Erfordernissen des abwehrenden Brandschutzes entsprechen.


Die Durchführung von Brandverhütungsschauen nach § 26 Abs. 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz Nordrhein-Westfalen (BHKG) liegt bei den Kommunen. Nach § 26 Abs. 2 BHKG besteht jedoch die Möglichkeit, diese Aufgabendurchführung im Wege einer Mandatierung auf den Oberbergischen Kreis zu übertragen.


Die Gemeinde Reichshof hat sich wie die anderen 12 Kommunen des Oberbergischen Kreises entschieden, diese Aufgabe an den Kreis zu übertragen, da es für die betroffenen 115 Objekte im Gemeindegebiet finanziell nicht sinnvoll wäre, das dafür erforderliche qualifizierte Personal vorzuhalten.


Zur Umsetzung des Verfahrens einer Mandatierung ist es unerlässlich, eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit dem Oberbergischen Kreis abzuschließen sowie eine „Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschauen und Entgelte für sonstige brandschutztechnische Leistungen“ zu erlassen.


Der Oberbergische Kreis hat eine öffentlich-rechtlich Vereinbarung und eine Satzung entworfen und die Gebühren kalkuliert. Es fallen jedoch nicht für jedes Objekt Gebühren an. Bei uns sind 35 Einrichtungen von den Gebühren befreit, weil sie gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen oder Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bzw. Kirchen und öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften gehören.

Anlagen:


  • Entwurf einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung

  • Satzung zur Erhebung von Gebühren für die Durchführung von Brandverhütungsschauen in der Gemeinde Reichshof und Entgelte für sonstige brandschutztechnische Leistungen

  • Anlage 1 zur Satzung

  • Anlage 2 zur Satzung

  • Kalkulation der Gebühren zur Satzung


Der Bau-, Planungs-, Verkehrs- und Umweltausschuss und der Haupt- und Finanzausschuss empfehlen dem Rat / der Rat beschließt, die Wahrnehmung der Aufgabe der Brandverhütungsschau nach § 26 BHKG an den Oberbergischen Kreis zu übertragen und die dazugehörende öffentlich-rechtliche Vereinbarung zu unterzeichnen.



Der Bau-, Planungs-, Verkehrs- und Umweltausschuss und der Haupt- und Finanzausschuss empfehlen dem Rat / der Rat beschließt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschauen in der Gemeinde Reichshof und Entgelte für sonstige brandschutztechnische Leistungen