Betreff
XIII. Nachtrag zur Satzung und Gebührensatzung über die Unterhaltung und Benutzung von Übergangsheimen in der Gemeinde Reichshof
Vorlage
2014/00335/
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:


Der Schul-, Sozial-, Jugend- und Sportausschuss hat in seiner Sitzung am 22.09.2015 dem Rat empfohlen, den XII. Nachtrag zur Satzung und Gebührensatzung über die Unterhaltung und Benutzung von Übergangsheimen in der Gemeinde Reichshof bis zum 31.12.2017 zu befristen. Der Rat ist dieser Empfehlung am 05.11.2015 mit einem einstimmigen Beschluss gefolgt.


Durch die hohe Zuweisungsquote war die Gemeinde seinerzeit gezwungen über 40 Wohnungen anzumieten, um der Verpflichtung nach § 2 FlüAG nachzukommen. Dies hätte nach der damals gültigen Satzung bedeutet, dass jede angemietete Wohnung durch den Rat als Übergangsheim hätte beschlossen werden müssen. Um Verwaltungsaufwand zu sparen und rechtzeitig rechtskräftige Einweisungsbescheide für Flüchtlinge erlassen zu können, sollte die Bestimmung eines Gebäudes durch den Bürgermeister und nicht durch Beschluss des Rates erfolgen. Hintergrund des Nachtrages war auch, dass die Unterkünfte nicht mehr mit der Anschrift in der Satzung aufgeführt sind, um Flüchtlinge vor fremdenfeindlichen Übergriffen zu schützen. Diese neuen Fakten wurden dann im XII. Nachtrag geregelt.


Die Satzung wurde bis zum 31.12.2017 befristet. Während dieser 2 Jahre hat die Verwaltung regelmäßig zur bestimmungsgemäßen Nutzung des von der Satzung betroffenen Gebäudebestandes und der Belegung berichtet. Diese Praxis hat sich bewährt. Eine weitere Befristung ist aus Sicht der Verwaltung nicht erforderlich.


Derzeit hat die Gemeinde zwei eigene Übergangsheime und über 30 Wohnungen angemietet um Flüchtlinge bzw. Flüchtlinge mit Aufenthalt unterzubringen. Der Wohnungsmarkt in Reichshof bzw. in den Nachbarkommunen ist ausgeschöpft. Vor allem alleinreisende Männer finden fast ausnahmslos keinen Wohnraum. Dies führt dazu, dass sie, obwohl deren Asylverfahren längst mit einer Anerkennung geendet hat, aus den Heimen nicht ausziehen können, weil sie keine Wohnungen finden.


Die Situation wird durch die Wohnsitzauflage nach § 12a Aufenthaltsgesetz verschärft, welche zum 01.12.2016 in Kraft getreten ist. Anerkannte Flüchtlinge erhalten in der Regel eine Wohnsitzzuweisung für die Dauer von drei Jahren. Sie sind verpflichtet, in diesem Zeitraum ihren Lebensmittelpunkt an dem zugewiesen Ort zu wählen. Die Wohnsitzauflage erschwert die Situation der Unterbringung zusätzlich. Um rechtskräftige Bescheide erlassen zu können, muss die Satzung angepasst werden.


Anlagen:


1. Entwurf XIII. Nachtrag

Der Schul-, Sozial-, Jugend- und Sportausschuss und der Haupt- und Finanzausschuss empfehlen dem Rat zu beschließen / der Rat beschließt den XIII. Nachtrag zur Satzung und Gebührensatzung über die Unterhaltung und Benutzung von Übergangsheimen in der Gemeinde Reichshof.