Sachverhalt:
Nach Art. 106 Abs. 6 des Grundgesetzes steht das Aufkommen der Realsteuern (Grund- und Gewerbesteuer) den Gemeinden zu. Den rechtlichen Rahmen für die Erhebung hat der Bund durch den Erlass des Grundsteuer- und Gewerbesteuergesetzes nach Art. 105 des Grundgesetzes geschaffen.
Durch das NRW-Landesgesetz über die Zuständigkeit für die Festsetzung und Erhebung der Realsteuern vom 16.12.1981 (GV NRW 1981 S. 732) wurde bestimmt, dass für die Festsetzung und Erhebung der Realsteuern die hebeberechtigten Gemeinden zuständig sind.
Mit der Verwaltungsvorlage Nr. 2014/00167/ wurde am 05.11.2015 der Entwurf der Haushaltssatzung 2015 mit ihren Anlagen und der Fortschreibung des Haushaltssicherungskonzeptes bis zum Jahr 2020 zur Beratung in den Gemeinderat eingebracht.
Um am Ende der Laufzeit des Haushaltssicherungskonzeptes im Jahr 2020 den erforderlichen Haushaltsausgleich zu erreichen, wurde für die Haushaltsplanung 2015 eine Basisplanung für das Haushaltssicherungskonzept erstellt, die in der Ratssitzung am 08.06.2015 beschlossen und vom Landrat des Oberbergischen Kreises als Kommunalaufsicht am 15.10.2015 genehmigt wurde.
Nach dem Ratsbeschluss vom 08.06.2015 zur HSK-Basisplanung werden sich die Hebesätze der Grund- und Gewerbesteuer wie folgt entwickeln:
Jahr |
Grundsteuer A Hebesatz in v. H |
Grundsteuer B Hebesatz in v. H |
Gewerbesteuer Hebesatz in v. H. |
2015 |
350 |
530 |
465 |
2016 |
360 |
550 |
470 |
2017 |
370 |
570 |
475 |
2018 |
380 |
590 |
480 |
2019 |
390 |
610 |
485 |
2020 |
400 |
630 |
490 |
Die Festsetzung der gemeindlichen Hebesätze für die Grundsteuer A u. B sowie der Gewerbesteuer ist nur durch Satzung möglich. In der Regel erfolgt die Festsetzung der Hebesätze mit der Haushaltssatzung (§ 78 Abs. 2 Nr. 4 GO NW).
Durch die erst in der Ratssitzung am 25. Januar 2015 stattfindende Beschlussfassung über die Haushaltssatzung sowie durch die sich daran anschließende Genehmigungsprüfung der Kommunalaufsicht wird es zu einer zeitlichen Überschneidung mit dem in der ersten Januarhälfte vorgesehenen Versand der Abgabenbescheide 2016 kommen, so dass eine Hebesatzsatzung erforderlich wird.
Der Entwurf der Hebesatzsatzung 2016 liegt dieser Vorlage als Anlage bei.
Anlagen:
Hebesatzsatzung 2016
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Gemeinderat zur Beschlussfassung / der Gemeinderat beschließt die Festsetzung der Realsteuerhebesätze durch die Hebesatzsatzung vom 08. Dezember 2015 mit Wirkung ab dem 01. Januar 2016.