Sachverhalt:
Die angemieteten Wohnungen müssen in die Satzung aufgenommen werden, damit Beiträge erhoben werden können.
Sachverhalt zu § 1 III:
Um Verwaltungsaufwand zu sparen und Benutzungsgebühren rechtlich zu erheben, erfolgt die Bestimmung eines Gebäudes durch den Bürgermeister und nicht durch Beschluss des Rates.
Sachverhalt § 4 III:
Die zunehmende Anmietung privater Wohnungen zeigen, dass die Unterkunftskosten von 95,70€ nicht mehr kostendeckend sind. Die kalkulatorischen Mietkosten für nächstes Jahr betragen ca. 368.322,53 €. Dem gegenüber stehen Mieteinnahmen von 333.036,00€. Somit entsteht ein Fehlbetrag von 35.286,53 €. Rechnet man diesen Betrag auf die Asylbewerberanzahl und auf 12 Monate runter, ergibt sich ein monatliches Defizit von
10,15 €. Um dieses Defizit auszugleichen, müsste gem. §4 III die Monatsgebühr pro qm von
3,30 € auf 4,40 € erhöht werden.
Anlagen:
XI. Nachtrag zur Satzung und Gebührensatzung über die Unterhaltung und Benutzung von Notunterkünften und Übergangswohnheimen in der Gemeinde Reichshof 11.03.1987
Der Schul-, Sozial-, Jugend- und Sportausschuss empfiehlt dem Rat zu beschließen / der Haupt und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat zu beschließen. Der Rat beschließt.