Betreff
Ferienbetreuung, Elternbeiträge und Geschwisterermäßigung in der OGS
Vorlage
2014/00151/
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:


zu 1.) Elternbeitrag während der Ferien für Kinder außerhalb der OGS

Für die Kinder der OGS besteht auch in den Ferien die Möglichkeit betreut zu werden. In den Osterferien, den ersten drei Wochen der Sommerferien und in den Herbstferien findet eine Ferienbetreuung statt. Ausgenommen sind die Weihnachtsferien. Bei der Ferienbetreuung findet eine Kooperation der vier Grundschulen statt.

In den letzten Monaten fragen vermehrt Eltern von Kindern, die nicht die OGS besuchen, eine Ferienbetreuung nach. Unsere Satzung hat diesen Sachverhalt jedoch nicht abgebildet, es sind aber oft noch Kapazitäten frei. Hier sollte ein Wochensatz von 120,00 Euro festgelegt werden. OGS-Kinder müssen grundsätzlich vorrangig aufgenommen werden. Die Aufnahme zusätzlicher Kinder kann nur im Rahmen verfügbarer Plätze und der Betreuungskapazität der Einrichtung erfolgen.

Die Änderung ist unter Artikel 1 in Anlage 1 dargestellt.

 

 

zu 2.) Definition Beitragspflichtige

In der jetzigen Satzung sind nur die Eltern als Beitragspflichtige genannt. Jedoch können Eltern ebenso wie rechtlich gleichgestellte Personen, mit denen das Kind zusammenlebt, beitragspflichtig sein. Mit einer Definition des § 7 Absatz 1 Nr. 6 nach dem SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) führt man eine Gleichstellung von Beitragspflichtigen herbei:

§ 7 Absatz 1 Nr. 6 SGB VIII (KJHG)

(1) Im Sinne dieses Buches ist

6. Erziehungsberechtigter, der Personensorgeberechtigte und jede sonstige Person über 18 Jahre, soweit sie aufgrund einer Vereinbarung mit dem Personensorgeberechtigten nicht nur vorübergehend und nicht nur für einzelne Verrichtungen Aufgaben der Personensorge wahrnimmt.

Die Änderung ist unter Artikel 2 in Anlage 1 dargestellt.

 

zu 3. Geschwisterermäßigung

Der Passus der Geschwisterermäßigung kann zu unterschiedlichen Interpretationen in Bezug auf die 2. Hälfte des Beitrages führen:

Besuchen mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach § 2 Abs. 3 Satz 4 und 5 an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig eine OGS oder eine Tageseinrichtung für Kinder, so reduziert sich der Beitrag zur OGS für das 2. Kind um die Hälfte.“

Im Regelfall werden beide Kinder in der gleichen Einkommensstufe sein, und die Hälfte des 2. Kindes ist unstrittig und eindeutig zu berechnen, da beide Kinder in der gleichen Stufe sind. Es kann jedoch sein, dass das 2. Kind bei dem besser verdienenden Elternteil lebt und sich somit die Frage stellt, ob jetzt die Hälfte von dem hohen Beitrag erhoben wird oder von dem niedrigen Beitrag. In Anlehnung an die Satzung des OBK über die Erhebung von Elternbeiträgen zu Tageseinrichtungen nach dem Kinderbildungsgesetz (KiBiz) ist bei unterschiedlichen Beitragshöhen der höhere Beitrag zu zahlen (Ergeben sich ohne die Beitragsbefreiung … unterschiedlich hohe Beiträge, z.B. durch unterschiedliche Betreuungszeiten, so ist der höchste Beitrag zu zahlen.“). Diese Berechnungsart geht jedoch nicht aus der Formulierung des § 4 (1) der Satzung hervor, deshalb wurde der § 4 neu gefasst:

 

Die Änderung ist unter Artikel 3 in Anlage 1 dargestellt.


Anlagen:

Anlage 1

Der Schul-,Sozial-,Jugend- und Sportausschuss empfiehlt dem Rat zu beschließen / der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat zu beschließen. Der Rat beschließt

1. Elternbeitrag während der Ferien für Kinder außerhalb der OGS

2. Definition Beitragspflichtige

3. Geschwisterermäßigung