Betreff
Neufassung der Steuersätze für die Hundehaltung
Vorlage
2009/00172/
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Das Land Nordrhein-Westfalen hat für die Hundesteuer keine Rechtsnorm erlassen, so dass die Gemeinden selbst entscheiden, ob und in welcher Form sie die Hundesteuer erheben.

Rechtsgrundlage für die Erhebung der Hundesteuer ist die gemeindliche Satzung, die aufgrund § 2 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) erlassen wird.


Steuergegenstand ist die Haltung des Hundes. Der Steuersatz ist der Betrag, der für eine Hundehaltung festgesetzt wird. Er ist aufgrund der Satzungsautonomie je nach Kommune unterschiedlich hoch.


Die Hundesteuer ist in erster Linie eine „Ordnungssteuer.“ Sie soll bewirken, dass sich die Anzahl der Hundehaltungen in Grenzen hält. Daneben ist die Hundesteuer im Sinne des

§ 3 der Abgabenordnung eine Geldleistung, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellt. Im Übrigen ist die Erzielung von Einnahmen nach § 3 der Abgabenordnung ein zulässiger Nebenzweck der Steuererhebung. Daher wird im Bezug auf die angestrebte Ertragssteigerung im Haushalt 2011 und Folgejahre vollinhaltlich auf die Argumentation in der Vorlage 2009/00171 zur Festsetzung der Realsteuerhebesätze verwiesen.


Durch ihren Charakter als Aufwandssteuer ist die erhöhte Steuer für den zweiten und jeden weiteren Hund gerechtfertigt.


Aktuell betragen die Steuersätze bei der Haltung:


  • eines Hundes

  • 75 € je Hund

  • von zwei Hunden

  • 100 € je Hund

  • von drei oder mehr Hunden

125 € je Hund

  • eines sog. Kampfhundes

600 € je Hund

  • von zwei sog. Kampfhunden

800 € je Hund

  • von drei oder mehr sog. Kampfhunden

  • 960 € je Hund



Die Hundesteuer hat im Haushaltsjahr 2010 einen Planansatz von 134.000 Euro.


Durch eine Steigerung der Hundesteuersätze wird bei einem Bestand von 1.720 Hunden mit einer Steigerung des Steueraufkommens von rd. 25.000 Euro gerechnet.


Nach einer Pressemitteilung des Deutschen Städtetages aus dem Jahr 1997 lag die durchschnittliche Dichte der Hundehaltung bei 38 Hunden je 1.000 Einwohner.

Dies wird bestätigt durch eine Erhebung des Statistischen Landesamtes Berlin aus dem Jahr 1999, dessen Ergebnis 30 Hunde je 1.000 Einwohner ausweist.

Reichshof liegt mit 1.720 Hunden aktuell bei 87 Hunden / 1.000 Einwohner.


Daher werden folgende neue Steuersätze für die Haltung


  • eines Hundes

  • 90 € je Hund

  • von zwei Hunden

120 € je Hund

  • von drei oder mehr Hunden

150 € je Hund


vorgeschlagen.


Die Steuersätze für Kampfhunde bleiben unverändert.


Zur allgemeinen Information wird auch eine tabellarische Auflistung der derzeitigen Steuersätze der oberbergischen Kommunen für die Haltung eines Hundes als Anlage beigefügt.



Beschlussvorschlag:

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Gemeinderat zur Beschlussfassung / der Gemeinderat beschließt den III. Nachtrag zur Hundesteuersatzung vom 15.12.2010