Betreff
Erlass einer Hebesatzsatzung ab 01.01.2011
Vorlage
2009/00171/
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Nach Art. 106 Abs. 6 des Grundgesetzes steht das Aufkommen der Realsteuern (Grund- und Gewerbesteuer) den Gemeinden zu. Den rechtlichen Rahmen für die Erhebung hat der Bund durch den Erlass des Grundsteuer- und Gewerbesteuergesetzes nach Art. 105 des Grundgesetzes geschaffen.

Durch das NRW - Landesgesetz über die Zuständigkeit für die Festsetzung und Erhebung der Realsteuern vom 16.12.1981 (GV NRW 1981 S. 732) wurde bestimmt, dass für die Festsetzung und Erhebung der Realsteuern die hebeberechtigten Gemeinden zuständig sind.


Die Festsetzung der gemeindlichen Hebesätze für die Grundsteuern A und B sowie der Gewerbesteuer ist nur durch Satzung möglich. In der Regel erfolgt die Festsetzung der Hebesätze mit der Haushaltssatzung (§ 78 Abs. 2 Nr. 4 GO NW).


Die Eckdaten des Haushaltsplanentwurfes für das Jahr 2011, die am 23. November 2010 im Ältestenrat vorgestellt wurden, weisen einen vorläufigen Fehlbetrag von rd. 5,1 Mio. Euro aus.

Dieser Fehlbedarf spiegelt einerseits die noch nicht überwundene Finanz- und Wirtschaftskrise mit niedrigen Steuererträgen wider und andererseits treten die Auswirkungen der überbordenden Sozialleistungen im Kinder- und Jugendbereich immer deutlicher zu tage.

Allein die angekündigte Erhöhung der Kreisumlagesätze um 7,7887 v. H. (allgem. KU = 4,63 v. H.; Jugendamtsumlage = 2,775 v. H.) bedeuten in der Haushaltsplanung einen Mehraufwand von rd. 1.460.000 Euro.


Darüber hinaus sind Preissteigerungen in allen Bereichen, insbesondere aber im Energiesektor schon angekündigt. Während die allgemeinen Lebenshaltungskosten seit dem Jahr 2003, dem Jahr der letzten Anhebung der gemeindlichen Hebesätze insgesamt um 12,4% gestiegen sind, sind in ausgewählten Bereichen der Energieversorgung, die einen erheblichen Anteil unserer Bewirtschaftungskosten bilden, Preissteigerungen von 41% bis 117% entstanden.


Trotz der Steigerung von Lebenshaltungskosten, Energiekosten, Lohn- und Gehaltskosten sowie der enormen Steigerung der Sozialkosten - als Indikator ist hier die Kreisumlage heranzuziehen, die seit dem Jahr 2003 bis hin zur Planung 2011 um rd. 6,2 Mio. Euro steigen wird - ist es in der gemeindlichen Haushaltswirtschaft bis 2010 immer noch gelungen einen genehmigungsfähigen Haushalt aufzustellen.



Bei der Aufstellung des Entwurfes zum Haushaltsplan 2011 wurde mehr als deutlich, dass keine nennenswerten Sparpotentiale mehr vorhanden sind. Reserven aus einer geschickten Bilanzpolitik zur Erstellung der Eröffnungsbilanz, die noch bis ins Jahr 2009 hineinwirkten, sind aufgebraucht.


Zur zukünftigen Finanzierung der eigenen Aufgaben und der stetig steigenden Ausgaben der Umlagehaushalte des Kreises, des Aggerverbandes und des Landschaftsverbandes Rheinland ist eine Anhebung der gemeindlichen Realsteuerhebesätze unumgänglich.

Diese Notwendigkeit ergibt sich auch aus der gesetzlichen Verpflichtung des § 75 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung. Dort heißt es:


"Die Gemeinde hat ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist."


Eine weitere Kumulierung von Defiziten, die über Liquiditätskredite zu finanzieren sind, belasten mit erheblichen Zinsaufwendungen zukünftige Haushalte und zukünftige Generationen.


Im derzeit bestehenden Leitbild hat sich der Gemeinderat im September 2007 mehrheitlich für einen Handlungsrahmen ausgesprochen, der u. a. wirtschaftliches Handeln bei allen Entscheidungen in den Vordergrund stellen und einen ausgeglichenen Haushalt anstreben wollte.


In Kenntnis dieser (unabwendbaren ?) von Außen auf den gemeindlichen Haushalt einwirkenden Belastungen schlägt die Verwaltung vor, die Hebesätze für


  • die Grundsteuer A von derzeit 295 v. H. auf 305 v. H. (+10 v. H.),

  • die Grundsteuer B von derzeit 391 v. H. auf 410 v. H. (+19 v. H.) und

  • die Gewerbesteuer von derzeit 430 v. H. auf 445 v. H. (+15 v. H.)


anzuheben.


Die Mehreinnahmen aus den vorgeschlagenen Hebesatzsteigerungen im Jahr 2011 bedeuten planerisch bei der Grundsteuer A rd. 2.500 Euro, bei der Grundsteuer B rd. 110.000 Euro und bei der Gewerbesteuer rd. 360.000 Euro.


Der Entwurf der Hebesatzsatzung 2011 liegt dieser Vorlage als Anlage bei.


Zur allgemeinen Information wird auch eine tabellarische Auflistung der derzeitigen Hebesätze der oberbergischen Kommunen als Anlage beigefügt.






Beschlussvorschlag:

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Gemeinderat zur Beschlussfassung / der Gemeinderat beschließt die Festsetzung der Realsteuerhebesätze durch die Hebesatzsatzung vom 15.Dezember 2010 mit Wirkung ab dem 01. Januar 2011.