Sachverhalt:
Am 01.03.2010 ist das neue Wasserhaushaltsgesetz (WHG - BGBl. I 2009, S. 2585 ff.) und am 31.03.2010 das geänderte und an das neue WHG angepasste Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen in Kraft getreten (LWG - GV. NRW., S. 185 ff.). In § 54 WHG ist der Abwasserbegriff erstmals bundeseinheitlich geregelt und definiert. Die Abwasserdefinition in § 51 Abs. 1 LWG NRW findet deshalb ab dem 01.03.2010 keine Anwendung mehr. Die Präambel ist entsprechend anzupassen.
In § 5 Abs. 1 Satz 1 der Satzung ist ebenfalls eine Anpassung aufgrund der Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes notwendig. Darüber hinaus wird in Abs. 1 Satz 2 klargestellt, dass für Sanierungsverfügungen im Hinblick auf Kleinkläranlagen die untere Wasserbehörde als untere Umweltbehörde zuständig ist.
Die Änderung in § 13 Abs. 1 Buchstabe g dient der Klarstellung.
Der geänderte Satzungstext ist als Anlage beigefügt. Änderungen sind fett und kursiv gedruckt.
Anlagen:
Geänderter Satzungstext
Auszug aus der Mustersatzung
Beschlussvorschlag:
Der Werksausschuss Wasser / Abwasser empfiehlt / der Rat beschließt den III. Nachtrag zur Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen vom 14.12.1993.