Betreff
2. Nachtrag zur Wasserversorgungssatzung der Gemeinde Reichshof vom 17.02.1982
Vorlage
2009/00103/
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Gemäß § 28 Abs. 1 der Wasserversorgungssatzung können Ordnungswidrigkeiten bisher mit einer Geldbuße  bis zu 500,00 Euro geahndet werden. Grundlage für die Zumessung der Geldbuße ist gemäß § 17 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Beschuldigten trifft. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen.

Dafür ist der gezogene wirtschaftliche Vorteil zu ermitteln und zu beurteilen.

 

Die bisherige Bußgeldobergrenze erscheint weder zeitgemäß noch abschreckend. Der Wert soll nunmehr wie bereits in der Entwässerungssatzung auf 50.000,00 Euro angehoben werden.

Der Bedeutung des Lebensmittels „Wasser“ wird durch diese Vorgehensweise Rechnung getragen. Dies haben auch andere Wasserversorger erkannt, die bereits 50.000,00 Euro in ihren Satzungen festgeschrieben haben.


Anlagen:

II. Nachtrag vom zur Wasserversorgungssatzung der Gemeinde Reichshof vom 17.02.1982


Beschlussvorschlag:

Der Werksausschuss Wasserwerk/Abwasserwerk empfiehlt, dem Rat zu beschließen / Der Rat beschließt den II. Nachtrag vom zur Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung) der Gemeinde Reichshof vom 17.02.1982 in der zur Zeit gültigen Fassung