Sachverhalt:


Aufgrund der in der letzten Legislaturperiode mehrfach dargestellten Änderungen im Landeswassergesetz sind die Vorschriften zur Durchführung einer Dichtheitsprüfung vom Gesetzgeber erleichtert worden.



Damit die Bürgerinnen und Bürger in Reichshof von den Auflockerungen profitieren können und eine Anpassung der Entwässerungssatzung an die übergeordneten Rechtsvorschriften erfolgt, ist eine Änderung der Entwässerungssatzung in Bezug auf die Vorschriften der Dichtheitsprüfung (neu: Zustands- und Funktionsprüfung) erforderlich. Gleichzeitig werden übrige Änderungen als Anpassung an die aktuelle Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes vorgenommen.



Der Gesetzestext des § 61 Landeswassergesetz sowie die Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen – SüwVO Abw ist als Anlage 3 beigefügt.



Der Text der Mustersatzung ist als Anlage 4 beigefügt.



Änderungen im Einzelnen:



§ 15 – Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen



In dieser Satzung wird grundsätzlich das „Wie“ einer Prüfung geregelt. Das „Ob“ bzw. die gültige Frist regelt neben den gesetzlichen Bestimmungen die Satzung zur Fortführung von Fristensatzungen für die Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen gemäß § 53 Abs. 1 e Satz 2 LWG NRW.



Die grundlegendste Änderung ist sicherlich, dass durch den Verweis auf die SüwVO Abw in Verbindung mit den gültigen DIN-Vorschriften zukünftig grundsätzlich die Durchführung einer optischen Inspektion mittels TV-Kamera als Prüfmethode ausreichend sein wird (nur bestimmte Fälle erfordern eine physikalische Prüfung mit Wasser oder Luft). Dies wurde als Regelverfahren bereits durch eine Satzungsänderung im Oktober 2011 (Vorlage 2009/00263) so eingeführt. Damals galten jedoch hinsichtlich Wasserschutz- und Fremdwasserschwerpunktgebieten noch besondere Vorschriften, die in diesen Fällen eine Prüfung mit Wasser oder Luft vorsahen. Dies ist in den neuen gesetzlichen Regelungen grundsätzlich nicht mehr vorgesehen.



Hinsichtlich der Sanierungsnotwendigkeit und -fristen wird ein Hinweis auf die Vorschriften der SüwVO Abw gegeben. Inhaltlich ist dies jedoch keine wesentliche Änderung, da auch nach bisher gültiger Rechtslage bereits verschiedene Schadensbilder für die Bestimmung von Notwendigkeit und Frist Grundlage waren.



Nähere Ausführungen werden in der Sitzung vorgetragen und können auch den Erläuterungen der Mustersatzung ab S. 56 der Anlage 4 entnommen werden.



Im Übrigen werden verschiedene Anpassungen an die Mustersatzung vorgenommen bzw. Erfordernisse aus der praktischen Arbeit aufgegriffen. Im Einzelnen:



§ 1 Absatz 3 enthält eine Klarstellung der sowieso bereits geltenden Rechtslage und setzt aktuelle Rechtsprechung satzungsrechtlich um. Insoweit ist eine Argumentation bei der Veranlagung von Gebühren zukünftig einfacher.



In § 2 Nr. 8 a) wird der Begriff „öffentlicher Verkehrsraum“ gestrichen, da es Fälle gibt, in denen Hauptsammler auf Privatgrundstücken verlegt sind.



§ 8 wird hinsichtlich besonderer Vorschriften für Stoffe aus Verarbeitungsbetrieben tierischer Nebenbetriebe und Schlachthöfe ergänzt.



§ 12 dient einer Erleichterung der Zugänglichkeit für mögliche Arbeiten an der gemeindlichen Pumpe im privaten Pumpenschacht.



§ 21 Absatz 1 Nr. 11 passt den Ordnungswiedrigkeitentatbestand hinsichtlich der geänderten Vorschriften zur Dichtheitsprüfung an.



Das Datum des Inkrafttretens in § 22 wurde rückwirkend auf die Rechtskraft der SüwVO Abw festgelegt, um einen zeitschlüssigen Rahmen für die Vorschriften der Zustands- und Funktionsprüfung der privaten Abwasseranlagen zu erhalten.


Anlagen:


Anlage 1 – Satzungstext des III. Nachtrages

Anlage 2 – Gegenüberstellung alte und neue Fassung

Anlage 3 – gesetzliche Regelungen § 61 LWG und SüwVO Abw

Anlage 4 – Mustersatzung




Beschlussvorschlag:


Der Betriebsausschuss Wasser- / Abwasserwerk empfiehlt / der Rat beschließt den III. Nachtrag zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage der Gemeinde Reichshof (Entwässerungssatzung) vom 16.12.2009. Der Satzungstext des III. Nachtrages ist als Anlage 1 beigefügt.




Leitbildbezug:


Durch die Satzungsänderung wird für den Bürger eine wirtschaftliche Erleichterung geschaffen, einer gesunden Umwelt aber Rechnung getragen.





Es wird folgender Beschluss gefasst:

Der Betriebsausschuss Wasserwerk / Abwasserwerk empfiehlt dem Rat den III. Nachtrag zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage der Gemeinde Reichshof (Entwässerungssatzung) vom 16.12.2009 zur Beschlussfassung. Der Satzungstext des III. Nachtrages ist der Vorlage 2014/00055/ als Anlage 1 beigefügt.




Frau Schmidt erläutert die Vorlage.

 

Vorliegend geht es um die Anpassung des gemeindlichen Satzungsrechts an die im Landeswassergesetz neu eingeführten Lockerungen bezüglich den Vorgaben zur Durchführung einer Dichtheitsprüfung. Zukünftig soll eine optische Prüfung mittels TV-Kamera als Prüfmethode ausreichen. Eine physikalische Prüfung mittels Wasser oder Luft wird nur noch in bestimmten Fällen verlangt.

Frau Schmidt stellt die unterschiedlichen Sanierungsfristen vor und informiert darüber, welche Fördermittel hierzu beantragt werden können.

 

Es werden Gründe erläutert, warum der Vorschlag einer einheitlichen Fristverkürzung unter TOP 7 gemacht wird.

Es schließt sich eine ausführliche Diskussion zu den Fristen zur Durchführung der Prüfung an. Ausschussmitglied Oettershagen sieht die vorgesehene Verkürzung der gesetzlichen Prüffrist von 2020 auf das Jahr 2015 kritisch.  Herr Roos sieht den Erfolg der Gesamtmaßnahme in Frage gestellt, falls die Frist zur Durchführung der Dichtheitsprüfung in Hinsicht auf die Abschlagsfreiheit im Einzugsbereich der Wiehltalsperre nicht verkürzt wird. 

 

Ausschussvorsitzender Braun ruft zur Abstimmung über die Vorlage 2014/00055/ auf.



Abstimmungsergebnis:

dafür:              12                    dagegen:         4                      Enthaltung:     1