Beschluss: geändert beschlossen

Sachverhalt:


Zu I.:


Nach den gesetzlichen Vorschriften gibt es Ausschüsse, die gebildet werden müssen (Pflichtausschüsse) und solche, die nicht zwingend vorgeschrieben sind (freiwillige Ausschüsse).


  1. Pflichtausschüsse


- Hauptausschuss (§ 57 Abs. 2 GO)

- Finanzausschuss (§ 57 Abs. 2 GO)

- Rechnungsprüfungsausschuss (§57 Abs. 2 GO)

- Werksausschuss (§ 5 Abs. 2 Eigenbetriebsverordnung)

- Wahlprüfungsausschuss (§ 40 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz)

- Denkmalausschuss (§ 23 Abs. 2 Denkmalschutzgesetz)


Nach § 57 Abs. 2 Satz 2 GO kann der Rat beschließen, dass die Aufgaben des Finanzausschusses vom Hauptausschuss wahrgenommen werden. Der vorhergehende Rat hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und einen Haupt- und Finanz- und Personalausschuss gebildet.


Die Aufgaben des Denkmalausschusses können auch einem anderen Ausschuss übertragen werden. In der letzten Ratsperiode waren die Aufgaben dem Haupt- und Finanz- und Personalausschuss übertragen.


Die Bildung eines Schulausschusses ist nur noch für die Kreise, kreisfreien Städte und großen kreisangehörigen Städten vorgeschrieben.


  1. Freiwillige Ausschüsse


Neben den Pflichtausschüssen, die die Gemeinde aufgrund der Gemeindeordnung oder anderer sondergesetzlicher Vorschriften bilden muss, kann sie auf freiwilliger Grundlage weitere Ausschüsse für die verschiedenen Aufgabengebiete bilden.


In der vergangenen Ratsperiode waren folgende freiwillige zusätzliche Ausschüsse gebildet worden:


  • Schul-, Sozial-, Jugend- und Personalausschuss

  • Bau-, Planungs-, Verkehrs- und Umweltausschuss

  • Vergabeausschuss


Bleibt es bei dieser Konstellation, würden 8 Ausschüsse gebildet:


  1. Haupt-, Finanz- und Personalausschuss

  2. Rechnungsprüfungsausschuss

  3. Werksausschuss Wasserwerk/Abwasserwerk

  4. Bau-, Planungs-, Verkehrs- und Umweltausschuss

  5. Werksausschuss Kurverwaltung

  6. Wahlprüfungsausschuss

  7. Schul-, Sozial-, Jugend- und Sportausschuss

  8. Vergabeausschuss


Der Rat hat zunächst zu entscheiden, ob der Vorschlag der Verwaltung angenommen wird und beschließt die Bildung von nunmehr acht Ausschüssen.


  1. Ältestenrat


Ohne gesetzliche Legitimation bestand dieses Gremium aus dem Bürgermeister, seinen Stellvertretern und den Fraktionsvorsitzenden.


Zu II.:


Im Rahmen des § 58 Abs. 1 Satz 1 GO kann der Rat grundsätzlich die Zahl der Ausschussmitglieder nach seinem freien Ermessen bestimmen.


Zu III.:


Gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 GO regelt der Rat die Zusammensetzung der Ausschüsse und ihre Befugnisse. Der Beschluss über die Zusammensetzung der Ausschüsse regelt nur die Frage, in welchem Umfang nach § 58 Abs. 3 GO sachkundige Bürger und ggf. sachkundige Einwohner herangezogen werden sollen.

Zu Mitgliedern der Ausschüsse können neben Ratsmitgliedern auch sachkundige Bürger (mit Stimmrecht) und sachkundige Einwohner (beratende Funktion) gewählt werden. Dies gilt nicht für den Haupt- und Finanzausschuss und den Rechnungsprüfungsausschuss. Die Zahl der sachkundigen Bürger darf die der Ratsmitglieder in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen. Da die Ausschüsse nur beschlussfähig sind, wenn die Zahl der anwesenden Ratsmitglieder die Zahl der anwesenden sachkundigen Bürger übersteigt, sollte dies aus Erfahrungen der letzten Ratsperioden bei der Zusammensetzung der Ausschüsse beachtet werden.

Fraktionen, die in einem Ausschuss nicht vertreten sind, sind berechtigt, für diesen Ausschuss ein Ratsmitglied oder einen sachkundigen Bürger mit beratender Stimme zu benennen.

Nachfolgend eine Übersicht über die in der letzten Ratsperiode gebildeten Ausschüsse und ihre personelle Stärke.























Bisherige Ausschüsse und ihre Zusammensetzung


Ausschuss

Rats-

mitglieder

Sachkundige Bürger

Beratende Mitglieder

Sach-

verständige

Haupt-, Finanz- und Personalausschuss

18

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1

(Sach-

verständiger für Denkmalschutz)

Bau-, Planungs-, Verkehrs- und Umweltausschuss

10

9

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----

Rechnungsprüfungsausschuss

9

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----

----

Schul-, Sozial-, Jugend- und Sportausschuss

10

9

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Werksausschuss Wasserwerk / Abwasserwerk

10

9

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Werksausschuss Kurverwaltung

12

7

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2

(1 Vertreter der Gastronomie,

1 Sach-

verständiger für Kultur)

Vergabeausschuss

6

3

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Wahlprüfungsausschuss

6

3

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Beschlussvorschlag:


I. Der Rat beschließt die Zahl der Ausschüsse


II. Der Rat beschließt über die personelle Stärke der einzelnen Ausschüsse


III. Der Rat legt die personelle Zusammensetzung der einzelnen Ausschüsse fest. (Ratsmitglieder, sachkundige Bürger, sachkundige Einwohner, beratende Mitglieder, Sachverständige).



Es wird folgender Beschluss gefasst:


I. Der Rat beschließt einstimmig, es bei der bisherigen Zahl der Ausschüsse von 8 zu belassen.


II. Der Rat beschließt einstimmig, es bei der bisherigen personellen Stärke der einzelnen

Ausschüsse zu belassen.


III. Es stehen 2 Anträge zur Abstimmung:


  1. Antrag der SPD-Fraktion, es bei der bisherigen personellen Zusammensetzung

10 Ratsmitglieder und 9 sachkundige Bürger zu belassen.


  1. Antrag der CDU-Fraktion, die personelle Zusammensetzung auf

11 Ratsmitglieder und 8 sachkundige Bürger festzulegen.


Der Bürgermeister stellt nun den weitestgehenden Antrag der CDU-Fraktion zur Abstimmung.



Die Vorlage der Verwaltung Nr. 05 vom 23.09.2004 wurde allen Ausschussmitgliedern zugestellt.


Ratsmitglied Oettershagen beantragt, es bei den bisherigen Ausschüssen und deren Besetzung zu belassen.


Ratsmitglied Osterberg teilt mit, dass er grundsätzlich, wie Herr Oettershagen vorgeschlagen, ebenfalls keine Änderungswünsche habe. Allerdings sei im Ältestenrat ein Beschluss gefasst worden, um die Beschlussfähigkeit zu gewährleisten, dass die 19er Ausschüsse wie folgt besetzt werden:


11 Ratsmitglieder 8 sachkundige Bürger (bisher: 10 Ratsmitglieder 9 sachk. Bürger).


Ratsmitglied Flick spricht sich für den Vorschlag 11 und 8 aus und bittet, es bei den 8 Ausschüssen zu belassen, um Geld einzusparen.


Abstimmungsergebnis:


dafür: 25 dagegen: 7 Enthaltung: 0