Beschluss: abgelehnt

Abstimmung: Ja: 0, Nein: 18, Enthaltungen: 1


Sachverhalt:


N ach Art. 106 Abs. 6 des Grundgesetzes steht das Aufkommen der Realsteuern (Grund- und Gewerbesteuer) den Gemeinden zu. Den rechtlichen Rahmen für die Erhebung hat der Bund durch den Erlass des Grundsteuer- und Gewerbesteuergesetzes nach Art. 105 des Grundgesetzes geschaffen. Durch das NRW-Landesgesetz über die Zuständigkeit für die Festsetzung und Erhebung der Realsteuern vom 16.12.1981 (GV NRW 1981 S. 732) wurde bestimmt, dass für die Festsetzung und Erhebung der Realsteuern die hebeberechtigten Gemeinden zuständig sind.

Mit der Verwaltungsvorlage Nr. 164 wurde am 13.12.2021 der Entwurf der Haushaltssatzung 2022 mit ihren Anlagen zur Beratung in den Gemeinderat eingebracht. Im Haushaltsentwurf und in der Finanzplanung bis ins Jahr 2025 sind die vorgeschlagenen Hebesatzanpassungen auf 620 v.H.-Punkten bzw. auf 645 v.H.-Punkten bereits enthalten.

In der Verwaltungsvorlage Nr. 164 wird die wirtschaftliche Situation des Haushaltsjahres 2022 und der Folgejahre im Finanzplanungszeitraum bis 2025 beschrieben. Danach sind alle Haushaltsjahre bis 2025 defizitär. Sollten die durch Gesetz, Bescheid oder auf Antrag in Rede stehenden Veränderungen in die Entwurfsfassung des Haushaltsplanes 2022 einfließen, so wird in allen Haushaltsjahren bis 2025 Eigenkapital aus der Allgemeinen Rücklage zu entnehmen sein.


Für das Jahr 2022 wird eine Anhebung der Grundsteuer B von derzeit 570 v.H.-Punkten auf 620 v.H.-Punkten vorgeschlagen.


Die Festsetzung der gemeindlichen Hebesätze für die Grundsteuer ist nur durch Satzung möglich. In der Regel erfolgt die Festsetzung der Hebesätze mit der Haushaltssatzung (§ 78 Abs. 2 Nr. 4 GO NW). Die nach dem Haushaltsbeschluss stattfindende Genehmigungsprüfung der Kommunalaufsicht wird Zeit in Anspruch nehmen, die den Versand der Abgabenbescheide 2022 verzögern würde. Daher ist eine Hebesatzsatzung erforderlich.




Anlagen:


Hebesatzsatzung 2022


Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Gemeinderat zur Beschlussfassung / der Gemeinderat beschließt die Festsetzung der Realsteuerhebesätze durch die Hebesatzsatzung vom 09.02.2022 mit Wirkung ab dem 01.01.2022.



Es wird folgender Beschluss gefasst:

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Gemeinderat zur Beschlussfassung die Festsetzung der Realsteuerhebesätze durch die Hebesatzsatzung vom 09.02.2022 mit Wirkung ab dem 01.01.2022.


Ausschussmitglied Schirp begründet den Antrag der SPD-Fraktion zur Erhöhung der Gewerbesteuer.


Gemeindekämmerer Dresbach erläutert die Verwaltungsvorlage.


Ausschussmitglied Funke verliest ein Statement der CDU-Fraktion, in dem die CDU-Fraktion die geplante Erhöhung der Grundsteuer B und die Gewerbesteuer ablehnt.


Es schließt sich eine Aussprache an, in der alle Fraktionen ein Statement zu den geplanten Steuererhöhungen abgeben.


Gemeindekämmerer Dresbach weist auf die finanziellen Auswirkungen bei dem Verzicht auf Steuererhöhungen hin.


Bürgermeister Gennies fasst zusammen, dass die Mehrheit der Fraktionen eine Steuererhöhung ablehnen. Er bittet die Ausschussmitglieder darum, der Verwaltung einen Vorschlag zu Refinanzierung der fehlenden 370.000 Euro zu unterbreiten.


Es schließt sich eine Aussprache an.


Die Fraktionen sprechen sich gemeinschaftlich dazu aus, die fehlenden Steuereinnahmen durch den Verzicht der Grundsteuererhöhung, durch eine Erhöhung des Planansatzes der Gewerbesteuer abzudecken.


Aufgrund des Verzichtes auf die Grundsteuererhöhung zieht Ausschussmitglied Schirp den Antrag der SPD-Fraktion zurück.


Bürgermeister Gennies ruft zur Abstimmung auf.


Abstimmungsergebnis:


Dafür:

0

dagegen:

18

Enthaltung:

1