Beschluss: ungeändert beschlossen

Sachverhalt:


Gemäß § 40 Abs. 1 KWahlG hat die neue Vertretung nach Vorprüfung durch einen hierfür gewählten Ausschuss unverzüglich über die Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen in folgender Weise zu beschließen:


a) Wird die Wahl wegen mangelnder Wählbarkeit eines Vertreters für ungültig erachtet, so ist das Ausscheiden dieses Vertreters anzuordnen.


b) Wird festgestellt, dass bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss gewesen sein können, so ist die Wahl in dem aus § 42 Abs. 1 KWahlG ersichtlichen Umfang für ungültig zu erklären und dementsprechend eine Wiederholungswahl anzuordnen (§ 42 KWahlG).


c) Wird die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt, so ist sie aufzuheben und eine Neufeststellung anzuordnen ( § 43 KWahlG). Ist die Neufeststellung nicht möglich, weil die Wahlunterlagen verlorengegangen sind oder wesentliche Mängel aufweisen, und kann dies im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss sein, so gilt Buchstabe b entsprechend.


d) Wird festgestellt, dass keiner der unter Buchstabe a bis c genannten Fälle vorliegt, so ist die Wahl für gültig zu erklären.


Das Ergebnis der Wahl des Bürgermeisters sowie der Vertretung der Gemeinde Reichshof sind am 10.10.2020 öffentlich bekannt gemacht worden. Während der sich anschließenden Einspruchsfrist von einem Monat sind keine Einsprüche erhoben worden. Andere Gründe im Sinne der o.g. Vorschrift, die Anlass geben könnten, die Wahlen nicht für gültig zu erklären, sind nicht bekannt.


Laut § 4 Abs. 2 der Zuständigkeitsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Gemeinde Reichshof nimmt der Haupt-und Finanzausschuss die Aufgaben des Wahlprüfungsausschusses wahr.


Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat/ der Rat beschließt,dass keiner der unter Buchstabe a bis c des § 40 Abs. 1 KWahlG genannten Fälle vorliegt.


Die Kommunalwahlen vom 13.09.2020 – Wahl des Bürgermeisters und Wahl der Vertretung der Gemeinde Reichshof – werden gem. § 40 Abs. 1 Buchstabe d KWahlG für gültig erklärt.


Es wird folgender Beschluss gefasst:

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt zu beschließen,dass keiner der unter Buchstabe a bis c des § 40 Abs. 1 KWahlG genannten Fälle vorliegt.


Die Kommunalwahlen vom 13.09.2020 – Wahl des Bürgermeisters und Wahl der Vertretung der Gemeinde Reichshof – werden gem. § 40 Abs. 1 Buchstabe d KWahlG für gültig erklärt.


Frau Schmidt erläutert die Vorlage.


Bürgermeister Gennies ruft zur Abstimmung auf.


Abstimmungsergebnis:


Dafür:

19

dagegen:

0

Enthaltung:

0