Beschluss: geändert beschlossen

Sachverhalt:

§ 67 GO NRW regelt die Wahl der Stellvertreter des Bürgermeisters. In Absatz 1 Satz heißt es; „Der Rat wählt für die Dauer seiner Wahlperiode aus seiner Mitte ohne Aussprache ehrenamtliche Stellvertreter des Bürgermeisters.“ Der Formulierung ist zu entnehmen, dass mindestens zwei ehrenamtliche Stellvertreter zu wählen sind. Es können aber auch weitere Stellvertreter gewählt werden.


Aus diesem Grund ist es erforderlich, dass der Rat der Gemeinde Reichshof vor Beginn des Wahlverfahrens die Anzahl der ehrenamtlichen Stellvertreter durch Ratsbeschluss festlegt.


Der Rat beschließt ____ ehrenamtliche stellvertretende Bürgermeister zu wählen.


Es wird folgender Beschluss gefasst:

Der Rat beschließt zwei ehrenamtliche stellvertretende Bürgermeister zu wählen.


Herr Seynsche erläutert die Vorlage.


Ratsmitglied Gries stellt für die CDU-Fraktion den Antrag, zwei ehrenamtliche Stellvertreter des Bürgermeisters zu wählen.


Ratsmitglied Mohr-Simeonidis stellt für die Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen den Antrag, drei ehrenamtlich Stellvertreter des Bürgermeisters zu wählen.


Ratsmitglied Brach stellt in Frage, ob das Wahlverfahren nach d`Hondt kommunalrechtlich zulässig ist.

Herr Seynsche führt aus, dass die Gemeindeordnung NRW das Verfahren vorsieht.


Bürgermeister Gennies lässt über den Antrag von Ratsmitglied Mohr-Simeonidis abstimmen.


Abstimmungsergebnis:


Dafür:

11

dagegen:

22

Enthaltung:

1



Bürgermeister Gennies lässt über den Antrag von Ratsmitglied Gries abstimmen.


Abstimmungsergebnis:


Dafür:

23

dagegen:

6

Enthaltung:

5