Beschluss: ungeändert beschlossen

Sachverhalt:


Bei der Hundesteuer handelt es sich um eine örtliche Aufwandssteuer im Sinne des Artikels 105 Abs. 2 a Grundgesetz. Aufwandssteuern erfassen nur den besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand für die persönliche Lebensführung.


Bisher erhielt jeder Hundehalter über die jährliche Hundesteuerveranlagung, im Rahmen der steuerlichen Jahresveranlagung, einen Veranlagungsbescheid für das aktuelle Jahr.


Seit 2020 besteht seitens des Rechenzentrums „regioit“ die technische Möglichkeit, sogenannte Mehrjahrsbescheide zu erstellen.

Ziel ist es, bei nicht ständig jährlich anzupassenden Steuerveranlagungen, einen in die Zukunft gerichteten, unbefristeten Steuerbescheid mit den jeweils gleichen Fälligkeiten zu erlassen, der solange Gültigkeit hat, bis eine Änderung der Besteuerungsgrundlagen den Erlass eines neuen Steuerbescheides notwendig macht. Eine Änderung erfolgt dann auch zeitnah unterjährig.


Durch dieses Verfahren der Mehrjahresbescheide, kann eine Reduzierung der Druck- und Portogebühren für die Erstellung der Veranlagungsbescheide erreicht werden. Denn es werden nur die Bescheide neu gedruckt und verschickt, bei denen sich zum Stichtag der Jahresveranlagung Berechnungsänderungen für die Steuer des nächsten Jahres ergeben.

Dieses Verfahren wird nur bei Steuerpflichtigen angewandt, die ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben. Steuerpflichtige ohne SEPA-Lastschriftmandat, erhalten in jedem Fall jährlich einen Steuerbescheid.


Ein entsprechender Hinweis über die unbefristete Gültigkeit der Steuerveranlagung sowie der Fälligkeiten, wird für den Steuerpflichtigen gut sichtbar auf dem Steuerbescheid ausgewiesen.


Diese Form der Mehrjahresbescheide wird erstmals ab 2020 bei der Hundesteuerveranlagung angewandt. Hierfür ist eine entsprechende Regelung in der gemeindlichen Hundesteuersatzung notwendig.


Die Satzungsänderung erfolgt rückwirkend zum 01.01.2020.


Anlagen:


- Änderung §7 Abs. 1

- Gegenüberstellung Satzungstext alt und neu



Der Gemeinderat beschließt den VIII. Nachtrag zur Hundesteuersatzung der Gemeinde Reichshof vom 16.12.1996.


Es wird folgender Beschluss gefasst:

Der Rat beschließt den VIII. Nachtrag zur Hundesteuersatzung der Gemeinde Reichshof vom 16.12.1996.


Herr Köster erläutert die Vorlage.


Bürgermeister Gennies ruft zur Abstimmung auf.


Abstimmungsergebnis:


Dafür:

29

dagegen:

0

Enthaltung:

0