Sachverhalt:
Das
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit
Urteil vom
26. Juli 2016 – 9A 2141/13 – entschieden,
dass es rechtlich bedenklich sei, wenn für den Fall einer
Erschließung über eine unselbstständige öffentliche
Stichstraße oder einen unselbstständigen öffentlichen
Stichweg vorgesehen ist, dass nur die an den Hauptzug angrenzende
bzw. dem Hauptzug zugewandte Seite der Gebührenbemessung
zugrunde zu legen ist (§ 6 Abs. 3 Satz 2 Mustersatzung
„Straßenreinigung“ Stand 2006). Im vom OVG NRW
entschiedenen Fall war diese Satzungsregelung zwar nicht
entscheidungsrelevant, jedoch gab das Gericht zu erkennen, dass die
Regelung mit dem System des Frontmetermaßstabs nicht vereinbar
sei. Da in solchen Fällen eine reale Straßenfrontlänge
(zur Stichstraße bzw. zum Stichweg) existiert, sei es sachlich
nicht gerechtfertigt, ein fiktives Angrenzerverhältnis (zum
Hauptzug) zu unterstellen. Die Gebührenbemessung sei deshalb die
an die Stichstraße bzw. Stichweg angrenzende bzw. zugewandte
Seite zugrunde zu legen.
§ 6 Abs. 3 Sätze 2 und 3 der Mustersatzung wurden deshalb ersatzlos gestrichen.
Aus diesem Grund ist die Anpassung des § 6 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Gemeinde Reichshof erforderlich.
Anlagen:
Satzungstext (Vorschlag)
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Gemeinderat zur Beschlussfassung / der Gemeinderat beschließt den XXXV. Nachtrag zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren vom 29.05.1985.
Es wird folgender Beschluss gefasst:
Der Rat beschließt den XXXV. Nachtrag zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren vom 29.05.1985.
Bürgermeister Gennies teilt mit, dass der Haupt- und Finanzausschuss einen Empfehlungsbeschluss gefasst hat.
Er ruft zur Abstimmung auf.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: |
24 |
dagegen: |
0 |
Enthaltung: |
3 |