Sachverhalt:


Aufgrund der Verabschiedung des neuen Verpackungsgesetzes (VerpackG) mit Rechtskraft zum 01.01.2019 ergeben sich gravierende Veränderungen in der zukünftigen Zusammenarbeit zwischen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und den Betreibern dualer Systeme.

Anfang der 90er Jahre wurde der kommunale Zweckverband BTV als Interessenvertretung für alle Kommunen gegründet, um die Angelegenheiten mit dem (einen) Dualen System (DS) „Grüner Punkt“ zu regeln. Dies war aufgrund der Formulierungen der Verpackungsverordnung (VerpackV) möglich und sinnvoll.


Im Laufe der Jahre sind bis heute 10 weitere DS hinzugekommen, die die Zusammenarbeit und den Arbeitsaufwand deutlich ausgeweitet haben.

Das zum 01.01.2019 in Kraft tretende Verpackungsgesetz, welches die bisherige Verpackungsordnung ablöst, enthält zudem eine Reihe von Änderungen im Verhältnis zwischen den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern sowie den Betreibern dualer Systeme. So können die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger u. a. einseitige Mitbenutzungsansprüche für die PPK-Sammlung geltend machen (§ 22 Abs. 4), Entgeltvereinbarungen haben sich an den Gebührenbemessungsgrundsätzen des § 9 BGebG zu orientieren, die Betreiber dualer Systeme haben im Gegenzug einen Herausgabeanspruch auf einen Anteil des Sammelgemischs bei PPK. Insbesondere sieht das neue Verpackungsgesetz neue einseitige Befugnisse der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger außerhalb der eigentlichen Abstimmungsvereinbarung vor, wie die Befugnis zum Erlass einer Rahmenvorgabe für die Abfallfaktion LVP, die nach dem Gesetzeswortlaut ausschließlich durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger geltend gemacht werden dürfen. Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (örE) sind nach § 17 KrWG, § 5 LAbfG NRW grundsätzlich die kreisangehörigen Städte / Gemeinden, wenn diese nicht, wie die Gemeinde Reichshof, ihre Aufgabe als örE vollumfänglich auf den BAV übertragen haben, sowie die Kreise bzw. die durch öffentlich-rechtliche Aufgabenübertragung zuständigen Organisationen für die öffentlich-rechtliche Abfallentsorgung, der BAV. Für das Gemeindegebiet Reichshof bedeutet dies, dass zukünftig der BAV als zuständiger Sammel-örE sowie der BAV als „Entsorger-örE“ zuständig für die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten nach dem Verpackungsgesetz sind und damit u.a. auch die gemeinsamen Verhandlungen von Kommunen und BAV (als Kreisvertreter) mit den Betreibern der dualen Systeme zum Abschluss einer neuen, den Erfordernissen des Verpackungsgesetzes genügenden Abstimmungsvereinbarung, führen müssen.


In diesem Zusammenhang muss allerdings Beachtung finden, dass auf den Seiten der Betreiber der dualen Systeme nach § 22 Abs. 7 VerpackG ein gemeinsamer Vertreter die Verhandlungen führen wird.

Dieser ist berechtigt und verpflichtet, mit dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Systemgestaltung für die drei Materialgruppen Glas, PPK, LVP zu vereinbaren und gegebenenfalls – soweit der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger weiterhin eine Aufnahme der Nebenentgeltregelung in die Abstimmungsvereinbarung wünscht – auch über die Nebenentgelte zu verhandeln.


Aus Sicht dieses Vertreters wäre es wünschenswert, dass sich die beteiligten öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger in einem Gebiet ebenfalls zusammenschließen und sich auf einen gemeinsamen Vertreter verständigen, der die Verhandlungen mit dem gemeinsamen Vertreter der Systeme führt und zum Abschluss bringt. Dies könnte die notwendige Kompromissfindung bei der Erarbeitung einer neuen Abstimmungsvereinbarung erheblich erleichtern.


Aufgrund der Tatsache, dass zum einen die bisherige Aufgabenübertragung - abfallwirtschaftliche Aufgaben nach der Verpackungsverordnung - auf den BTV zum 31.12.2018 leer läuft und letztlich allein die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (Kommunen, ASTO, BAV) die Rechte und Pflichten nach dem Verpackungsgesetz wahrnehmen dürfen und zum anderen aber die Aufgaben nach dem Verpackungsgesetz hoch komplex sind, haben die Verantwortlichen in unserer Region nach praktikablen und auch rechtlich umsetzbaren Lösungen gesucht, mit dem Ziel auch weiterhin einen Zusammenschluss der verschiedenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu ermöglichen.


In mehreren Gesprächen, so auch mit der derzeitigen kompletten BTV-Verbandsführung, der BAV - Geschäftsführung und auch mit Unterstützung einer Fachanwaltskanzlei sind folgende Erkenntnisse gereift:

  • Der BTV kann die Aufgaben in der jetzigen Art und Weise nicht mehr weiter wahrnehmen und sollte deshalb zum 31.12.2018 aufgelöst werden.

  • Die bisherige Aufgabe des BTV – die Erfüllung von abfallwirtschaftlichen Aufgaben nach der Verpackungsverordnung – fallen zwar auf die Mitgliedskommunen zurück, sind aber mit Inkrafttreten des neuen Verpackungsgesetzes zum 01.01.2019 inhaltsleer.

  • Für die den Kreisen zugewiesenen Aufgaben ist der BAV als Zweckverband des Oberbergischen und des Rheinisch-Bergischen Kreises örE.

  • Aufgrund der Tatsache, dass die Gemeinde Reichshof ihre Aufgabe als örE gemäß § 17 KrWG, § 5 Abs. 6 LAbfG NRW vollumfänglich auf den BAV übertragen hat, nimmt dieser ab dem 01.01.2019 die Rechte und Pflichten nach dem Verpackungsgesetz wahr.

  • Die BWS GmbH soll von den örE der Region als Gesellschaft weitergeführt werden und zukünftig u.a. im Wege eines Verhandlungsmandats mit den Verhandlungen zum Abschluss einer neuen Abstimmungsvereinbarung beauftragt werden. Zudem soll sie weitere Befugnisse der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach dem Verpackungsgesetz wahrnehmen und von diesen im Wege einer In-House-Beauftragung beauftragt werden können. Weiterhin soll für das operative Geschäft (z.B. Glascontainerstandortreinigung) die AVEA, vertreten sein.


Formal sieht die BTV – Verbandssatzung vor, dass die VV gem. § 4 Nr. 6 die Auflösung des Verbandes beschließen muss; in § 18 Abs. 1 ist aber zusätzlich geregelt, dass alle Mitglieder einer Auflösung zustimmen müssen.

Über die Schlussverwendung des BTV-Vermögens, den Einsatz eines Liquidators usw. kann die VV gem. § 18 Abs. 2 einen eigenständigen Beschluss fassen, soweit nicht die gesetzlichen Rechtsfolgen eintreten sollen. Es wird auf der Grundlage der bisherigen Erörterungen und Beratungen von der Verbandsführung empfohlen, dass das zu verteilende Vermögen (nach Vorlage des geprüften Jahresabschlusses 2018) analog der bisherigen Praxis des Einwohnerschlüssels aufgeteilt werden soll.


Nach den gesetzlichen Reglungen handelt es sich bei dem Ratsbeschluss um die Anweisung des Rates an die Vertreter in der Verbandsversammlung für ein bestimmtes Abstimmungsverhalten.


Da die BWS GmbH von den örE beauftragt werden soll, müssen die örE Gesellschafter der BWS GmbH sein oder werden. Dies ist zwingend erforderlich, um im Rahmen eines sog. „In-House-Geschäftes“ den Dienstleistungsauftrag an die BWS GmbH ohne ein Ausschreibungsverfahren erteilen zu können; die Beteiligungsverhältnisse müssen dabei so gestaltet sein, dass die Gesellschaft von den örE „wie bei einer eigenen Aufgabenerfüllung“ beherrscht wird (sog. In-House-Fähigkeit“). Die Beteiligung Dritter, die nicht örE sind, darf daher – wenn gewünscht – nur in einem Umfang erfolgen, der die In-House-Fähigkeit nicht gefährdet. Des Weiteren müssen nach dem Gemeindewirtschaftsrecht die Beteiligungsrelationen in einem Zusammenhang mit dem Umfang der Leistungen im Gebiet der örE stehen.

Es ist somit empfehlenswert, dass die Kommunen in dem Ratsbeschluss gleichzeitig in Form einer allgemeinen Absichtserklärung festlegen, dass die den Kommunen im Wege der Auseinandersetzung des Vermögens des BTV zustehenden Gesellschaftsanteile an der BWS an den für ihr Gemeindegebiet zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, hier den BAV, übertragen werden.




Anlagen:


- Anschreiben des BTV vom 20.09.2018

- Sitzungsunterlage zum TOP 6 der BTV-Verbandsversammlung vom 11.07.2018

- Auszug aus der Niederschrift der Sitzung vom 11.07.2018


Der Rat nimmt die vom Bergischen Transport Verband (BTV) zur Verfügung gestellten Unterlagen aus der BTV Verbandsversammlung vom 11.07.2018 i. V. m. den Unterlagen für die Erstellung dieser Ratsvorlage zur Kenntnis. Der Rat erklärt seinen Willen, dass der Zweckverband BTV zum 31.12.2018 aufgelöst werden soll. Dieser Wille steht unter der Prämisse, dass die zukünftige Aufgabenwahrnehmung nicht ausschließlich alleine durch die Gemeinde Reichshof erfolgt, sondern im Rahmen einer Kooperation zwischen öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger (örE), Bergische Wertstoff-Sammel-GmbH (BWS GmbH) und Bergischer Abfallwirtschaftsverband (BAV).


  1. Die Vertreter der Gemeinde Reichshof werden ermächtigt und angewiesen, eine Auflösung des BTV zum 31.12.2018 in der nächsten Verbandsversammlung des BTV zu beschließen.

  2. Die Rechte und Pflichten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nach dem neuen Verpackungsgesetz werden ab dem 01.01.2019 vom BAV in seiner Zuständigkeit als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger wahrgenommen.

  3. Die der Gemeinde Reichshof zustehenden Gesellschafteranteile an der BWS GmbH sollen im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung dem für das Gemeindegebiet zuständigen örE BAV übertragen werden.



Der Rat nimmt die vom Bergischen Transport Verband (BTV) zur Verfügung gestellten Unterlagen aus der BTV Verbandsversammlung vom 11.07.2018 i. V. m. den Unterlagen für die Erstellung dieser Ratsvorlage zur Kenntnis. Der Rat erklärt seinen Willen, dass der Zweckverband BTV zum 31.12.2018 aufgelöst werden soll. Dieser Wille steht unter der Prämisse, dass die zukünftige Aufgabenwahrnehmung nicht ausschließlich alleine durch die Gemeinde Reichshof erfolgt, sondern im Rahmen einer Kooperation zwischen öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger (örE), Bergische Wertstoff-Sammel-GmbH (BWS GmbH) und Bergischer Abfallwirtschaftsverband (BAV).


  1. Die Vertreter der Gemeinde Reichshof werden ermächtigt und angewiesen, eine Auflösung des BTV zum 31.12.2018 in der nächsten Verbandsversammlung des BTV zu beschließen.

  2. Die Rechte und Pflichten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nach dem neuen Verpackungsgesetz werden ab dem 01.01.2019 vom BAV in seiner Zuständigkeit als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger wahrgenommen.

  3. Die der Gemeinde Reichshof zustehenden Gesellschafteranteile an der BWS GmbH sollen im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung dem für das Gemeindegebiet zuständigen örE BAV übertragen werden.



Bürgermeister Gennies begrüßt zu diesem Tagesordnungspunkt als Gast Herrn Burkhard Rösner, Geschäftsführer des Bergischen Transportverbandes BTV.

Bürgermeister Gennies berichtet als Vorsitzender des Haupt- und Finanzausschusses, in dem diese Vorlage bereits erörtert wurde und teilt mit, dass dieses Gremium bei zwei Enthaltungen den Beschlussvorschlag beschlossen hat.

Sodann übergibt er das Wort an Herrn Rösner, der einige wenige Fragen der Ratsmitglieder beantwortet.

Bürgermeister Gennies ruft zur Abstimmung auf.


Abstimmungsergebnis:


Dafür: 25


Dagegen: 0


Enthaltung: 3