Sitzung: 07.12.2017 2014/HF/014
Vorlage: 2014/00341/
Sachverhalt:
Nach Art. 106 Abs. 6 des Grundgesetzes steht das Aufkommen der Realsteuern (Grund- und Gewerbesteuer) den Gemeinden zu. Den rechtlichen Rahmen für die Erhebung hat der Bund durch den Erlass des Grundsteuer- und Gewerbesteuergesetzes nach Art. 105 des Grundgesetzes geschaffen.
Durch das NRW-Landesgesetz über die Zuständigkeit für die Festsetzung und Erhebung der Realsteuern vom 16.12.1981 (GV NRW 1981 S. 732) wurde bestimmt, dass für die Festsetzung und Erhebung der Realsteuern die hebeberechtigten Gemeinden zuständig sind.
Mit der Verwaltungsvorlage Nr. 340 wurde am 07.11.2017 der Entwurf der Haushaltssatzung 2018 mit ihren Anlagen und der Fortschreibung des Haushaltssicherungskonzeptes bis zum Jahr 2020 zur Beratung in den Gemeinderat eingebracht.
Um am Ende der Laufzeit des Haushaltssicherungskonzeptes im Jahr 2020 den erforderlichen Haushaltsausgleich zu erreichen, wurde für die Haushaltsplanung 2015 eine Basisplanung für das Haushaltssicherungskonzept erstellt, die in der Ratssitzung am 08.06.2015 beschlossen und vom Landrat des Oberbergischen Kreises als Kommunalaufsicht am 15.10.2015 genehmigt wurde.
Nach dem Ratsbeschluss vom 08.06.2015 zur HSK-Basisplanung werden sich die Hebesätze der Grund- und Gewerbesteuer wie folgt entwickeln:
Jahr |
Grundsteuer A Hebesatz in v. H |
Grundsteuer B Hebesatz in v. H |
Gewerbesteuer Hebesatz in v. H. |
2015 |
350 |
530 |
465 |
2016 |
360 |
550 |
470 |
2017 |
370 |
570 |
475 |
2018 |
380 |
590 |
480 |
2019 |
390 |
610 |
485 |
2020 |
400 |
630 |
490 |
Die Festsetzung der gemeindlichen Hebesätze für die Grundsteuer A u. B sowie der Gewerbesteuer ist nur durch Satzung möglich. In der Regel erfolgt die Festsetzung der Hebesätze mit der Haushaltssatzung (§ 78 Abs. 2 Nr. 4 GO NW).
Durch die erst im Jahr 2018 stattfindende Genehmigungsprüfung der Kommunalaufsicht wird es zu einer zeitlichen Überschneidung mit dem in der ersten Januarhälfte 2018 vorgesehenen Versand der Abgabenbescheide 2018 kommen, so dass eine Hebesatzsatzung erforderlich wird.
Der Entwurf der Hebesatzsatzung 2018 liegt dieser Vorlage als Anlage bei.
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Gemeinderat zur Beschlussfassung / der Gemeinderat beschließt die Festsetzung der Realsteuerhebesätze durch die Hebesatzsatzung vom 11. Dezember 2017 mit Wirkung ab dem 01. Januar 2018.
Es wird folgender Beschluss gefasst:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Gemeinderat, die Hebesätze für die
1. Grundsteuern
a.) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) (siehe TOP 5)
b.) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 570 v.H. (statt 590 v.H.)
und
2. Gewerbesteuer 475 v. H. (statt 480 v.H.) ab 01.01.2018 zu beschließen.
Bürgermeister Gennies und Gemeindekämmerer Dresbach erläutern die Vorlage sowie einen gemeinsamen Antrag der Fraktionen von CDU und SPD, der allen Ausschussmitgliedern vorliegt.
CDU-Fraktionsvorsitzender
Axel Osterberg begründet den Antrag und regt an, die Höhe
der Grundsteuer für Grundstücke (Grundsteuer B) bei 570 v.H
zu belassen, statt auf 590 v. H. zu erhöhen.
Ebenso
befürworten die Vertreter der beiden Fraktionen, die Höhe
der Gewerbesteuer von 475 v.H. zu belassen, statt auf 480 v. H.
anzuheben.
Bürgermeister Gennies lässt über diesen Antrag abstimmen.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 16 |
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Dagegen: 0 |
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Enthaltung: 2 |
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