Beschluss: ungeändert beschlossen

Sachverhalt:

Der letzte Schulentwicklungsplan der Gemeinde Reichshof für den Zeitraum 2010/2011 bis 2016/2017 läuft ab. Der Schulentwicklungsplan ist eine Feststellung des gegenwärtigen und eine Prognose des zukünftigen Schulbedarfs. Die Schulentwicklungsplanung bildet somit die Realität ab, beinhaltet aber auch und einen auf zukünftige Entwicklungen gerichteten Anteil. Die Aussage für die Zukunft birgt immer gewisse Unsicherheiten, sie kann jedoch hinsichtlich des zugrunde gelegten Datenmaterials und der verwendeten Methoden zu seiner Fortschreibung in die Zukunft nachvollzogen werden.


Rechtliche Grundlage der Schulentwicklungsplanung ist der § 80 Schulgesetz (SchulG) NRW. Danach sind Gemeinden, Kreise und Landschaftsverbände, soweit sie nach § 78 SchulG Schulträgeraufgaben zu erfüllen haben, verpflichtet, zur Sicherung eines gleichmäßigen, inklusiven und alle Schulformen und Schularten umfassenden Bildungs- und Abschlussangebots eine mit den Planungen benachbarter Schulträger abgestimmte Schulentwicklungsplanung zu betreiben (§ 80 Abs. 1 SchulG). Die Planung soll zukünftige Entwicklungen steuern und aktiv gestalten. Somit dient die Schulentwicklungsplanung dazu, die Grundlagen eines regional ausgeglichenen und leistungsfähigen Bildungsangebots für das Land NRW zu ermitteln.


Folgende Mindestanforderungen für die Schulentwicklungsplanung sind nach § 80 Abs. 5 SchulG obligatorisch:


  1. das gegenwärtige und zukünftige Schulangebot nach Schulformen, Schularten, Orten des Gemeinsamen Lernens, Schulgrößen (Schülerzahl, Zügigkeit) und Schulstandorten ist zu beschreiben

  2. die mittelfristige Entwicklung des Schüleraufkommens, das ermittelte Schulwahlverhalten der Eltern und die daraus abzuleitenden Schülerzahlen nach Schulformen, Schularten, Orten des Gemeinsamen Lernens und Jahrgangsstufen muss prognostiziert werden

  3. die mittelfristige Entwicklung des Schulraumbestands nach Schulformen, Schularten, Orten des Gemeinsamen Lernens und Schulstandorten ist darzustellen


Die Verwaltung hat daher den Schulentwicklungsplan für die Jahre 2017/2018 bis 2022/2023 fortgeschrieben. Im Rahmen des Abstimmungsverfahrens gemäß § 80 Abs. 5 SchulG erfolgte eine Beteiligung der benachbarten Schulträger. Jeder dieser Schulträger hat einen Entwurf des Schulentwicklungsplanes zur Kenntnis mit der Bitte um Stellungnahme erhalten. Angeschrieben wurden Bergneustadt, Drolshagen, Gummersbach, Wiehl, Nümbrecht, Waldbröl, Morsbach, Wenden, Olpe und der Oberbergische Kreis. Es wurden keine Einwände erhoben.


Den Schulleitungen der vier Grundschulen sowie der Gesamtschule wurde ebenfalls Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Es wurden keine Einwände erhoben.


Seit der Vorlage des Schulentwicklungsplans 2011 – 2016 sind zahlreiche weitere Änderungen des Schulgesetzes wirksam geworden, wobei die Regelungen des 8. Schulrechtsänderungsgesetzes, welches am 22. November 2012 in Kraft getreten ist, einige Neuregelungen enthält. Neben der Vorgabe, dass der Schulträger nunmehr zu Beginn jeden Jahres die sogenannte „Klassenrichtzahl“ zu ermitteln hat, wodurch die Zahl der möglichen Eingangsklassen in der Kommune zum Beginn des folgenden Schuljahr begrenzt wird, eröffnet das Gesetz dem Schulträger auch die Möglichkeit, nicht mehr nur Zügigkeiten für die einzelne Schule festzulegen, sondern darüber hinaus unter bestimmten Bedingungen auch die Klassenstärke in den Eingangsklassen zu begrenzen.

Im 9. Schulrechtsänderungsgesetz vom 5. November 2013 wurde die Umsetzung der Inklusion im Schulwesen des Landes NRW festgelegt.

Das 10. Schulrechtsänderungsgesetz vom 10. April 2014 betrifft hauptsächlich das Berufskolleg.

Durch das 11. Schulrechtsänderungsgesetz vom 25. März 2015 wurde die Umwandlung von Schularten erleichtert und die strikte Bindung von Lehrkräften an das Schulbekenntnis gelockert.

Mit dem 12. Schulrechtsänderungsgesetz vom 25. Juni 2015 reagierte der Gesetzgeber auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13. März 2015, wonach das pauschale Kopftuchverbot für Lehrerinnen nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Ebenso wurde das Verfahren zur Besetzung von Schulleitungsstellen geändert.


Der Schulentwicklungsplan wurde nunmehr zum dritten Mal aus Kostengründen von der eigenen Schulverwaltung erstellt.


Der zuständige Sachbearbeiter, Herr Hermes, wird den Schulentwicklungsplan in seinen wesentlichen Punkten in der Sitzung erklären.





Anlagen:


Entwurf Schulentwicklungsplan 2017/2018 bis 2022/2023


1. Die eingegangenen Stellungnahmen der Schulen der Gemeinde Reichshof und der im Verfahren beteiligten Nachbarkommunen werden vom Schul-, Sozial-, Jugend- und Sportausschuss und vom Rat zur Kenntnis genommen. Es wird festgestellt, dass aufgrund der Eingaben eine Änderung der Schulentwicklungsplanung nicht erforderlich ist.

2. Der Schul-, Sozial-, Jugend- und Sportausschuss empfiehlt dem Rat zu beschließen, der Rat beschließt, den Schulentwicklungsplan für die Jahre 2017/2018 bis 2022/2023 fortzuschreiben.


Es wird folgender Beschluss gefasst:

1. Die eingegangenen Stellungnahmen der Schulen der Gemeinde Reichshof und der im Verfahren beteiligten Nachbarkommunen wird vom Rat zur Kenntnis genommen. Es wird festgestellt, dass aufgrund der Eingaben eine Änderung der Schulentwicklungsplanung nicht erforderlich ist.

2. Der Rat beschließt, den Schulentwicklungsplan für die Jahre 2017/2018 bis 2022/2023 fortzuschreiben.


Ratsmitglied Funke teilt mit, dass der Schul-, Sozial-, Jugend- und Sportausschuss einen einstimmigen Empfehlungsbeschluss gefasst.


Bürgermeister Gennies teilt mit, dass eine Änderung zum Schulentwicklungsplan den Ratsmitgliedern als Tischvorlage vorliegt.


Er ruft zur Abstimmung auf.


Abstimmungsergebnis:


Dafür:

31

dagegen:

0

Enthaltung:

1