Beschluss: ungeändert beschlossen

Sachverhalt:

Die Überschriften der §§ 1 und 2 der Satzung weisen sehr ähnliche Überschriften auf. Die des § 1 lautet „Elternbeitrag“, § 2 „Elternbeiträge“. Inhaltlich unterscheiden sie sich deutlich. Um eine klare Abgrenzung zwischen den Paragraphen vorzunehmen, wird die Überschrift des § 1 in „Geltungsbereich“ geändert. Der  § 2 „Elternbeiträge“ beinhaltet zwei wesentliche Rechtsaspekte. Die der beitragspflichtigen Personen und die der Elternbeiträge. Um hier eine klare Abgrenzung vorzunehmen wird der Paragraph aufgeteilt. Zusätzlich wird der Begriff der Beitragspflichtigen Personen verständlicher definiert. Da aus dem § 2 „Elternbeiträge“ zwei neue Paragraphen mit neuen Überschriften entstehen, steigen die nachfolgenden Paragraphen jeweils um eins.

Die Paragraphen 4 und 5 werden durch Rechtsprechungen modernisiert und durch den sich ändernden Begriff der beitragspflichtigen Personen angepasst.

Desweiteren wird §11 der Satzung hinzugefügt um ein Zwangsmittel gegenüber den beitragspflichtigen Personen, bei fehlender oder unsachgemäßer Mitwirkung, anwenden zu können.

 

Aus der nachfolgenden Gegenüberstellung ist der Unterschied zur bisherigen Fassung kenntlich gemacht.

 

Bisherige Satzung

Neue Satzung

 

§ 1 Elternbeitrag

Für den Besuch der Offenen Ganztagsschule (OGS) an den Reichshofer Grundschulen wird ein Elternbeitrag erhoben. Der Betreuungsrahmen deckt unter Einbeziehung des Unterrichts in der Regel die Zeit von 8.00 bis 16.00 Uhr ab. In den Osterferien, den ersten drei Wochen der Sommerferien und in den Herbstferien findet eine Ferienbetreuung statt. Ausgenommen sind die Weihnachtsferien. Diese Ferienbetreuung ist mit dem OGS-Beitrag abgegolten.

Schülerinnen und Schüler, die nicht im offenen Ganztag angemeldet sind, können an der Ferienbetreuung der OGS teilnehmen, wenn sie die Schule besuchen und noch freie Plätze zu Verfügung stehen. Ein entsprechender Antrag ist an die Gemeinde Reichshof zu richten.

Grundschulkinder, die nicht in der OGS angemeldet sind, zahlen einen Wochensatz von 120,00 €, die Teilnahme ist jeweils für eine ganze Woche verbindlich. Der Essensbeitrag ist zusätzlich bei der jeweiligen Einrichtung zu entrichten.

Die Aufnahme zusätzlicher Kinder erfolgt im Rahmen verfügbarer Plätze und der Betreuungskapazität der Einrichtung, wobei OGS-Kinder grundsätzlich Vorrang haben.

 

§ 1 Geltungsbereich

Für den Besuch der Offenen Ganztagsschule (OGS) an den Reichshofer Grundschulen wird ein monatlich zu zahlender öffentlich-rechtlicher Elternbeitrag zu den Jahresbetriebskosten erhoben. Der Betreuungsrahmen deckt unter Einbeziehung des Unterrichts in der Regel die Zeit von 8.00 bis 16.00 Uhr ab. In den Osterferien, den ersten drei Wochen der Sommerferien und in den Herbstferien findet eine Ferienbetreuung statt. Ausgenommen sind die Weihnachtsferien. Diese Ferienbetreuung ist mit dem OGS-Beitrag abgegolten.

Schülerinnen und Schüler, die nicht im offenen Ganztag angemeldet sind, können an der Ferienbetreuung der OGS teilnehmen, wenn sie die Schule besuchen und noch freie Plätze zur Verfügung stehen. Ein entsprechender Antrag ist an die Gemeinde Reichshof zu richten.

Grundschulkinder, die nicht in der OGS angemeldet sind, zahlen einen Wochensatz von 120,00 €, die Teilnahme ist jeweils für eine ganze Woche verbindlich. Der Essensbeitrag ist zusätzlich bei der jeweiligen Einrichtung zu entrichten.

Die Aufnahme zusätzlicher Kinder erfolgt im Rahmen verfügbarer Plätze und der Betreuungskapazität der Einrichtung, wobei OGS-Kinder grundsätzlich Vorrang haben.

 

 

§ 2 Elternbeiträge

(1) Die Eltern haben entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatlich öffentlich-rechtliche Beiträge zu den Jahresbetriebskosten zu entrichten. Beitragspflichtig sind die Eltern und diesen rechtlich gleichgestellten Personen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII (KJHG), mit denen das Kind zusammenlebt.  Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt an die Stelle der Eltern  bzw. den Eltern i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII (KJHG) gleichgestellten Personen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(2) Beitragszeitraum ist immer das rechtliche Schuljahr (01.08 bis 31.07), soweit der zwischen der Gemeinde und den Erziehungsberechtigten abzuschließender Betreuungsvertrag keinen anderen Zeitraum festlegt. Der Beitrag ist auch für die Ferienzeiten, in denen keine Betreuung stattfindet (Weihnachtsferien, 3 Wochen Sommerferien), in voller Höhe zu zahlen.

 

 

 

(3) Die Höhe der Elternbeiträge ergibt sich aus § 6 dieser Satzung. Bei Aufnahme und danach auf Verlangen haben die Eltern schriftlich anzugeben  und  nachzuweisen, welche Einkommensgruppe nach § 6 dieser Satzung ihren Elternbeiträgen zugrunde zu legen ist. Ohne Angabe zur Einkommenshöhe und ohne den geforderten Nachweis ist der höchste Elternbeitrag zu leisten. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Wird bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommenssteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt, treten die Personen, die diese Leistung erhalten, an die Stelle der Eltern.

 

(4) Es wird ein Beitrag festgesetzt, der in monatlichen Teilbeträgen zum ersten eines jeden Monats im Voraus fällig ist. Die Elternbeiträge werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und erhoben.

 

(5) Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zur Einstufung in eine höhere oder niedrigere Einkommensgruppe führen können, sind unverzüglich mitzuteilen. Der Elternbeitrag wird ab dem Monat nach Eintritt der Änderung neu festgesetzt.

 

 

 

 

(6) Sofern der Beitragszeitraum das rechtliche Schuljahr ist, ist eine vorzeitige Vertragsbeendigung nur im Ausnahmefall aus besonders wichtigem Grund möglich. Ein besonders wichtiger Grund liegt in er Regel dann vor, wenn wegen Umzug oder Schulwechsel die Nutzung einer offenen Ganztagsschule im Primarbereich in der Gemeinde Reichshof nicht mehr möglich oder zumutbar ist. Wirtschaftliche (finanzielle Gründe) und bzw. oder der Wegfall des Betreuungsbedarfes sind als alleinige Kündigungsmöglichkeit ausgeschlossen. Innerhalb der ersten 15 Schultage des Betreuungszeitraumes ist aber eine Kündigung zum nächsten Monatsende möglich („Probephase“).

 

 

§ 2 Beitragspflichtige

(1) Beitragspflichtig sind die Eltern bzw. die Elternteile, mit denen das Kind zusammenlebt. Lebt das Kind mit einem Elternteil und dessen Ehegatte oder Ehegattin, Partner oder Partnerin in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder eheähnlichen Gemeinschaft zusammen, so sind diese gemeinsam beitragspflichtig. Bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VII treten die Pflegeeltern an die Stelle der Eltern, wenn ihnen ein Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommensteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt wird.

Pflegeeltern bezahlen einen Beitrag entsprechend ihres Einkommens, höchstens jedoch den Beitrag der zweiten Beitragsstufe.

 

(2) Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.

 

§ 3 Elternbeiträge

(1) Beitragszeitraum ist immer das rechtliche Schuljahr (01.08 bis 31.07), soweit der zwischen der Gemeinde und den Personensorgeberechtigten, Erziehungsberechtigten oder weiteren bevollmächtigten Personen abzuschließender Betreuungsvertrag keinen anderen Zeitraum festlegt. Der Beitrag ist auch für die Ferienzeiten, in denen keine Betreuung stattfindet (Weihnachtsferien, 3 Wochen Sommerferien), in voller Höhe zu zahlen.

 

(2) Die Höhe der Elternbeiträge ergibt sich aus § 6 dieser Satzung. Bei Aufnahme und danach auf Verlangen haben die beitragspflichtigen Personen im Sinne des § 2 Abs. 1 dieser Satzung schriftlich anzugeben und nachzuweisen, welche Einkommensgruppe nach § 7 dieser Satzung ihren Elternbeiträgen zugrunde zu legen ist. Ohne Angaben zur Einkommenshöhe und ohne den geforderten Nachweis ist der höchste Elternbeitrag zu leisten.

 

 

 

 

 

(3) Es wird ein Beitrag festgesetzt, der in monatlichen Teilbeträgen zum ersten eines jeden Monats im Voraus fällig ist. Die Elternbeiträge werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und erhoben.

 

(4) Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zur Einstufung in einer höhere oder niedrige Einkommensgruppe führen können, sind von den beitragspflichtigen Personen im Sinne des § 2 Abs. 1 dieser Satzung unverzüglich mitzuteilen. Der Elternbeitrag wird ab dem Monat nach Eintritt der Änderung neu festgesetzt.

 

 

(5) Sofern der Beitragszeitraum das rechtliche Schuljahr ist, ist eine vorzeitige Vertragsbeendigung nur im Ausnahmefall aus besonders wichtigem Grund möglich. Ein besonders wichtiger Grund liegt in der Regel dann vor, wenn wegen Umzugs oder Schulwechsels die Nutzung einer offenen Ganztagsschule im Primarbereich in der Gemeinde Reichshof nicht mehr möglich oder zumutbar ist. Wirtschaftliche (finanzielle Gründe) und bzw. oder der Wegfall des Betreuungsbedarfes sind als alleinige Kündigungsmöglichkeit ausgeschlossen. Innerhalb der ersten 15 Schultage des Betreuungszeitraumes ist aber eine Kündigung zum nächsten Monatsende möglich („Probephase“).

 

 

§ 3 Berechnung der Elternbeiträge

(1) Einkommen i.S. dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte der  Eltern

i.S. d. § 2 Abs. 1 und 2 Einkommenssteuergesetz. Ein Ausgleich aus Verlusten mit anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(2) Dem Einkommen i.S.d. Abs. 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen.

 

 

(3) Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften und der Mindestbetrag des Elterngeldes in Höhe von 300,00 € nach  dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz BEEG sind nicht hinzuzurechnen.

 

(4) Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder auf Grund der Ausübung eines Mandats und steht ihm auf Grund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stele eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach Abs. 1-3 ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v.H. der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder auf Grund der Ausübung eines Mandats hinzuzurechnen.

 

 

 

 

(5) Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 Einkommenssteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach Abs. 1-4 ermittelten Einkommen abzuziehen.

 

(6) Maßgeben ist das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres. Abweichend von S. 1 ist das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrunde zu legen, wenn es voraussichtlich auf Dauer höher oder niedriger ist as   das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres. In diesem Fall sind den ermittelten Einkünften auch Einkünfte, die zwar nicht im letzten Monat bezogen wurden, aber im laufenden Jahr anfallen, hinzuzurechnen. Soweit das Monatseinkommen nicht bestimmbar ist, ist abweichend von S. 2 auf das zu erwartende Jahreseinkommen abzustellen.

 

 

§ 4 Berechnung der Elternbeiträge

(1) Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte der beitragspflichtigen Personen im Sinne des § 2 Abs. 1, 2 und Abs. 5a S. 2 des Einkommenssteuergesetzes („Bruttoeinkommen“ abzüglich Werbungskosten bzw. Gewinn und abzüglich ggf. steuerlich anerkannter Betreuungskosten für Kinder als nachgewiesene Sonderausgabe) und vergleichbarer Einkünfte, die im Ausland erzielt werden. Vorschriften des Einkommensteuergesetzes über Freibeträge, Freigrenzen, außergewöhnliche Belastungen, weitere Sonderausgaben, Vorsorgeaufwendungen, Steuerbefreiungen und steuerliche Verlustvor- bzw. Verlustrückträge sind für den Einkommensbegriff nach dieser Satzung nicht von Bedeutung und mindern das Einkommen nicht. Ein Ausgleich aus Verlusten mit anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig.

 

 

(2) Dem Einkommen i.S.d. Abs. 1 sind steuerfreie Einkünfte unabhängig von ihrer Zweckbestimmung, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmten öffentlichen Leistungen für die beitragspflichtigen Personen und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen.

 

(3) Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften und der Mindestbetrag des Elterngeldes nach § 10 Abs. 1 – 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) sind nicht hinzuzurechnen.

 

(4) Bezieht eine beitragspflichtige Person bzw. beitragspflichtige Personen im Sinne des § 2 Abs. 1 dieser Satzung Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder auf Grund der Ausübung eines Mandats und steht ihm auf Grund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist sie er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach Abs. 1 - 3 ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v.H. der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder auf Grund der Ausübung eines Mandats hinzuzurechnen.

 

(5) Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 Einkommenssteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach Abs. 1 - 4 ermittelten Einkommen abzuziehen.

 

(6) Maßgebend ist das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres. Abweichend von S. 1 ist das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrunde zu legen, wenn es voraussichtlich auf Dauer höher oder niedriger ist als das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres. In diesem Fall sind den ermittelten Einkünften auch Einkünfte, die zwar nicht im letzten Monat bezogen wurden, aber im laufenden Jahr anfallen, hinzuzurechnen. Soweit das Monatseinkommen nicht bestimmbar ist, ist abweichend von S. 2 auf das zu erwartende Jahreseinkommen abzustellen. Der im Wege der Prognose oder auch aufgrund der Einkünfte des vorangegangen Jahres ermittelte Wert ist nur so lange zu Grunde zu legen, bis nach Ablauf des Kalenderjahres das tatsächlich erzielte Einkommen feststellbar ist. Rückblickend sind dann die gesamten positiven Einkünfte im Jahr der Beitragspflicht zu berücksichtigen und der Elternbeitrag endgültig festzusetzen. Hierbei kann es sowohl zu Erstattungen als auch zu Nachforderungen kommen.

 

 

§ 4 Geschwisterermäßigung

(1)          Besuchen mehrere Kinder einer Familie oder von Personen, die nach § 3 (1) an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig eine offene Ganztagsschule in der Gemeinde Reichshof, ist der Beitrag für ein Kind um die Hälfte zu reduzieren. Bei unterschiedlichen Beitragshöhen ist der höhere Beitrag zu zahlen.

 

 

§ 5 Geschwisterermäßigung

(1) Besuchen mehrere Kinder einer Familie oder von Personen nach § 2  Abs. 1 dieser Satzung, gleichzeitig eine offene Ganztagsschule in der Gemeinde Reichshof, ist der Beitrag für ein Kind um die Hälfte zu reduzieren. Bei unterschiedlichen Beitragshöhen ist der höhere Beitrag zu zahlen.

 

 

§ 5 Beitragsbefreiung/Beitragsermäßigung

(1) Auf Antrag werden die Elternbeiträge vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ganz oder teilweise erlassen, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist (§ 90 Abs. 3 und 4 SGB III). Die Beitragsbefreiung- bzw.

-ermäßigung wird in diesem Fall für ein Schuljahr gewährt und ist rückwirkend ab Antragsstellung wirksam.

 

 

§ 6 Beitragsbefreiung / Beitragsermäßigung

(1) Auf Antrag werden die Elternbeiträge vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ganz oder teilweise erlassen, wenn die Belastung den beitragspflichtigen Personen im Sinne des § 2 Abs. 1 dieser Satzung und dem Kind nicht zuzumuten ist (§ 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII). Die Beitragsbefreiung- bzw.-ermäßigung wird in diesem Fall für ein Schuljahr gewährt und ist rückwirkend ab Antragsstellung wirksam.

 

§ 6 Beitragshöhe

§ 7 Beitragshöhe

§ 7 Mittagessen

§ 8 Mittagessen

§ 8 Stundung, Niederschlagung und Erlass

§ 9 Stundung, Niederschlagung und Erlass

§ 9 Beitreibung

§10 Beitreibung

 

 

§ 11 Bußgeldvorschriften

Ordnungswidrig handelt, wer die in dieser Satzung zwecks Zuordnung in die entsprechende Einkommensgruppe nach der Anlage zu dieser Satzung geforderten Angaben unrichtig oder unvollständig macht oder seiner Mitwirkungspflicht nach § 3 Abs. 4 S. 1 dieser Satzung nicht nachkommt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden.

 

 

§ 10 Inkrafttreten

Die Satzung tritt zum 01.08.2015 in Kraft.

 

§ 12 Inkrafttreten

Die Satzung tritt zum 01.08.2017 in Kraft.

 




Anlagen:

IV. Nachtrag vom xx.xx.2017 zur Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch einer Offenen Ganztagsschule im Primarbereich in der Gemeinde Reichshof vom 19.08.2011




Der Schul-Sozial-Jugend und Sportausschuss empfiehlt, der Haupt- und Finanzausschuss

empfiehlt dem Gemeinderat / der Rat der Gemeinde beschließt den IV. Nachtrag der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch der „Offenen Ganztagsschule im Primarbereich“ in der Gemeinde Reichshof.


Es wird folgender Beschluss gefasst:

Der Rat beschließt den IV. Nachtrag der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch der „Offenen Ganztagsschule im Primarbereich“ in der Gemeinde Reichshof.


Bürgermeister Gennies teilt mit, dass der Haupt- und Finanzausschuss einen einstimmigen Empfehlungsbeschluss gefasst hat.


Ratsmitglied Funke teilt mit, dass der Schul-, Sozial-, Jugend- und Sportausschuss einen einstimmigen Empfehlungsbeschluss gefasst hat.


Ratsmitglied Oettershagen gibt ein Statement der SPD-Fraktion ab.


Bürgermeister Gennies ruft zur Abstimmung auf.


Abstimmungsergebnis:


Dafür:

32

dagegen:

0

Enthaltung:

0