Beschluss: ungeändert beschlossen

Sachverhalt:


Der oben genannte Weg wurde im Rahmen der Flurbereinigung Alpe als Wirtschaftsweg gewidmet. Die Lage des Weges ist auf den der Satzung als Anlage beigefügten Plänen Anlage 1 und 2 ersichtlich.


Die Einziehung wurde von einem Landwirt beantragt in dessen Eigentum sich die angrenzenden Grundstücke 164, 165 und 564 befinden. Der Antragsteller bewirtschaftet die Wegefläche zwischen seinen Grundstücken bereits seit Jahren und möchte diese daher erwerben. Der Weg ist in der Örtlichkeit bereits seit Jahren nicht mehr vorhanden.


Die Absicht der Wegeeinziehung wurde im Reichshofkurier vom 21.01.2017 bekannt gemacht. Des Weiteren wurden die Eigentümer der Grundstücke Gemarkung Agger, Flur 44, Flurstücks-Nr. 85 und 163, welche auch an die Wegefläche grenzen und sich nicht im Eigentum des Antragstellers befinden, angeschrieben und über die Möglichkeit zur Erhebung von Einwänden informiert. Von den Grundstückseigentümern wurden keine Einwände erhoben.

Die beiden zuständigen Ortsvorsteher der Bezirke Drespe und Hunsheim wurden ebenfalls über die beabsichtigte Einziehung und Veräußerung unterrichtet, beide Ortsvorsteher haben mitgeteilt, dass Sie keine Bedenken dagegen haben.


Der NABU Oberberg hat mit Schreiben vom 23.01.2017 der Einziehung des Weges zugestimmt, jedoch angeregt, den Weg im Eigentum der Gemeinde zu belassen und dem Antragsteller gegen einen entsprechenden Flächenausgleich zu überlassen.


Da der Weg bereits seit Jahren tatsächlich nicht mehr vorhanden ist und von dem Antragsteller in gleicher Form wie seine eigenen Grundstücke bewirtschaftet wird, handelt es sich hier nicht um eine Fläche die derzeit als Rückzugsraum für Tiere dient. Ein Flächenausgleich ist im Falle der Beschlussfassung nach a) nicht erforderlich.


Sollte eine Beschlussfassung nach b) erfolgen, ist der Antragsteller aufzufordern, einen Weg entsprechend des Grundstücksverlaufs herzustellen, damit dieser auch tatsächlich als Wirtschaftsweg genutzt werden kann.


Wege, die im Rahmen einer Flurbereinigung gewidmet wurden, können nur per Satzungsbeschluss wieder eingezogen werden. Diese Satzung ist als Anlage beigefügt.


Die beschlossene Satzung ist dem Landrat als Untere Staatliche Verwaltungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Nach Genehmigung durch den Landrat und dem entsprechenden Veröffentlichungsverfahren tritt die Satzung mit dem Tage ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.



Anlagen:


Anlage 1: Satzungsentwurf mit Anlagen

Anlage 2: Schreiben des NABU vom 23.01.2017



Beschlussvorschlag


Der Bau-, Planungs-, Verkehrs- und Umweltausschuss empfiehlt dem Rat zu beschließen / der Rat beschließt


a) die Einziehung des Wirtschaftsweges

Gemarkung Agger, Flur 44, Flurstück Nr. 133

Der als Anlage 1 beiliegende Satzungsentwurf mit Anlagen wird als Satzung beschlossen. Die Wegefläche wird anschließend an den Antragsteller veräußert.


oder


b.) die Wegefläche

Gemarkung Agger, Flur 44, Flurstück Nr. 133

nicht einzuziehen.



Es wird folgender Beschluss gefasst:


Der Rat beschließt


a) die Einziehung des Wirtschaftsweges

Gemarkung Agger, Flur 44, Flurstück Nr. 133

Der als Anlage 1 (zur Vorlage) beiliegende Satzungsentwurf mit Anlagen wird als Satzung beschlossen. Die Wegefläche wird anschließend an den Antragsteller veräußert.


Ratsmitglied Oettershagen teilt mit, dass der Bau-, Planungs-, Verkehrs- und Umweltausschuss bei einer Enthaltung einen Empfehlungsbeschluss gefasst hat.


Bürgermeister Gennies ruft zur Abstimmung auf.


Abstimmungsergebnis:


Dafür:

29

dagegen:

0

Enthaltung:

2