Sachverhalt:


Die oben genannten Wege wurden wie folgt gewidmet:


Im Rahmen der Flurbereinigung Alpe:

1. Gemarkung Agger, Flur 42, Flurstück Nr. 171 Wirtschaftsweg

2. Gemarkung Agger, Flur 44, Flurstück Nr. 551 Wirtschaftsweg

3. Gemarkung Agger, Flur 44, Flurstück Nr. Teil aus 558 Öffentlicher Fußweg u. Wirtschaftsweg

4. Gemarkung Agger, Flur 44, Flurstück Nr. 576 Wirtschaftsweg

5. Gemarkung Agger, Flur 44, Flurstück Nr. 673 Wirtschaftsweg

6. Gemarkung Agger, Flur 44, Flurstück Nr. Teil aus 684 Wirtschaftsweg

7. Gemarkung Agger, Flur 44, Flurstück Nr. 706 Wirtschaftsweg

8. Gemarkung Agger, Flur 44, Flurstück Nr. 707 Wirtschaftsweg


Im Rahmen der Flurbereinigung Heischeid

9. Gemarkung Heischeid, Flur 1, Flurstück Nr. 46 Wirtschaftsweg

10.Gemarkung Heischeid, Flur 1, Flurstück Nr. 52 Wirtschaftsweg


Die Lage der Wege ist auf den als Anlage 1 bis 4 beigefügten Lageplänen ersichtlich.


Die Einziehung wurde von einer Privatperson beantragt, in deren Eigentum sich der überwiegende Teil der an die Wegeflächen grenzenden Flächen befinden. Diese beabsichtigt die Wegeflächen zu erwerben.


Die Absicht der Wegeeinziehungen wurde im Reichshofkurier vom 03.03.2016 bekannt gemacht. Des Weiteren wurden die Eigentümer der Grundstücke

Gemarkung Agger, Flur 44, Flurstücks-Nr. 85, 165 und 564 und

Gemarkung Heischeid, Flur 1, Flurstück 247,

welche auch an die Wegeflächen grenzen und sich nicht im Eigentum des Antragstellers befinden, sowie die beiden zuständigen Ortsvorsteher der Bezirke Drespe und Hunsheim über die Angelegenheit unterrichtet.


Zwei Eigentümer von angrenzenden Grundstücken haben Einwendungen gegen die Einziehung von einzelnen Wegeflächen erhoben. Einer der Ortsvorsteher hat sich mit Schreiben vom 01.04.2016 zu den Einziehungen geäußert. Der BUND hat mit Schreiben vom 18.04.2016 Einwendungen gegen die Einziehungen erhoben.


Es wurden im Einzelnen folgende Einwendungen erhoben:


1. Gemarkung Agger, Flur 42, Flurstück Nr. 171, s. Plan 3

Der Weg ist in der Örtlichkeit nicht mehr vorhanden.


Der Ortsvorsteher hat erklärt, dass sich die Fläche dieses Weges als erhaltenswerter Rückzugs- und Nist- und Brutraum für Kleintiere anbietet. Des Weiteren dient dieser Weg als alleinige Erschließungmöglichkeit für das Flurstück-Nr. 139. Hierzu ist anzumerken, dass sich das Flurstück 139 im Eigentum des Bundes befindet. Der Antragsteller beabsichtigt auch diese Fläche zu erwerben, es liegen noch keine Erkenntnisse vor, ob der Bund die Fläche veräußern wird, da diese auch unmittelbar an die Bundesautobahn 4 grenzt.


Der BUND weist darauf hin, dass der Weg hier Randlage ist, und dass sich z.B. ein entsprechend breiter Waldsaum als Übergang Wald / Wiese entwickeln kann.



2. Gemarkung Agger, Flur 44, Flurstück Nr. 551, s. Plan 2

Der Weg ist in der Örtlichkeit nicht mehr vorhanden.


Der Ortsvorsteher hat erklärt, dass sich die Fläche dieses Weges als erhaltenswerter Rückzugs- und Nist- und Brutraum für Kleintiere anbietet und der Weg soll daher erhalten bleiben, zumal durch eine Einziehung aus Sicht des Ortsvorstehers keine Vorteile für die Land- und Forstwirtschaft zu erwarten sind.


Der BUND führt in seinem Schreiben nichts genaues zu diesem Weg aus.



3. Gemarkung Agger, Flur 44, Flurstück Nr. Teil aus 558, s. Plan 2

Der Weg ist in der Örtlichkeit nicht mehr vorhanden.


Der Ortsvorsteher hat erklärt, dass einer Einziehung dieses Weges nichts entgegen steht.


Der BUND führt aus, dass der Weg, falls er hinderlich in der neuen Nutzung ist, als neues Saumbiotop u.a. entlang des Flurstücks 557 ausgleichen und entwickelt werden kann.



4. Gemarkung Agger, Flur 44, Flurstück Nr. 576, s. Plan 1

Der Weg ist in der Örtlichkeit nicht mehr vorhanden.


Aus dem Schreiben des Ortsvorstehers geht keine Einwand gegen die Einziehung der Wegefläche hervor.


Der BUND führt in seinem Schreiben aus, dass mit Einziehung der Wegefläche wertvolle Saum- und Kleinbiotope verloren gingen, und dass bei einer Veräußerung ein Ausgleich geschaffen werden soll.



5. Gemarkung Agger, Flur 44, Flurstück Nr. 673, s. Plan 2

Der Weg ist in der Örtlichkeit nicht mehr vorhanden.


Der Ortsvorsteher hat erklärt, dass einer Einziehung dieses Weges nichts entgegen steht.


Der BUND führt aus, dass der Weg, falls er hinderlich in der neuen Nutzung ist, als neues Saumbiotop u.a. entlang des Flurstücks 557 ausgleichen und entwickelt werden kann.



6. Gemarkung Agger, Flur 44, Flurstück Nr. 2 x Teil aus 684, s. Plan 1

Der Weg ist zum Teil in der Örtlichkeit vorhanden und wird in diesem Teil auch tatsächlich genutzt.


Der Eigentümer der Flurstücke Nr. 165 und 564 hat schriftlich den Einwand erhoben, das er den daran grenzenden Weg zur Bewirtschaftung seiner Flächen benötigt. Des Weiteren teilt er mit, dass der Weg auch von Spaziergängern, Reitern und Jägern genutzt wird.


Der Ortsvorsteher führt in seinem Schreiben aus, dass der Weg auf Grund der Tatsache, dass er tatsächlich vorhanden ist und genutzt wird, bestehen bleiben soll, auch um als Rückzugs- und Nist- und Brutraum für Kleintiere zu dienen. Telefonisch hat der Ortsvorsteher konkretisiert, dass er damit den auf dem Plan rechts dargestellte Wegeteil des Flurstückes 684 meint. Der links auf dem Plan dargestellten Wegeteil des Flurstückes 564 ist in der Örtlichkeit nicht mehr vorhanden und bezüglich dieses Wegeteils hat der Ortsvorsteher keine Bedenken gegen eine Einziehung und Veräußerung.


Der BUND teilt mit, dass der Weg mit seinem Saumbiotop zu erhalten ist und dass er aus verschiedenen Gründen aus Sicht des NABU auf keinen Fall verkauft werden darf.



7. Gemarkung Agger, Flur 44, Flurstück Nr. 706, s. Plan 1

Der Weg ist in der Örtlichkeit nicht mehr vorhanden.


Aus dem Schreiben des Ortsvorstehers geht keine Einwand gegen die Einziehung der Wegefläche hervor.


Der BUND führt in seinem Schreiben aus, dass mit Einziehung der Wegefläche wertvolle Saum- und Kleinbiotope verloren gingen, und dass bei einer Veräußerung ein Ausgleich geschaffen werden soll.



8. Gemarkung Agger, Flur 44, Flurstück Nr. 707, Plan 1

Der Weg ist in der Örtlichkeit nicht mehr vorhanden.


Aus dem Schreiben des Ortsvorstehers geht keine Einwand gegen die Einziehung der Wegefläche hervor.


Der BUND führt in seinem Schreiben aus, dass mit Einziehung der Wegefläche wertvolle Saum- und Kleinbiotope verloren gingen, und dass bei einer Veräußerung ein Ausgleich geschaffen werden soll.



9. Gemarkung Heischeid, Flur 1, Flurstück Nr. 46, Plan 3

Der Weg ist in der Örtlichkeit vorhanden und wird tatsächlich genutzt.


Der Eigentümer des Flurstückes Nr. 247 hat schriftlich den Einwand erhoben, dass er den Weg zur Bewirtschaftung seines Grundstückes benötigt. Durch die Hanglage des Grundstückes reicht alleine die Erschließung durch die Wegeflurstücke Nr. 5 und 49 nicht aus. Alternativ bietet dieser Grundstückseigentümer an, dass im Grundbuch zu seinen Gunsten ein kostenloses und unbefristetes Wegerecht eingetragen wird.


Der Ortsvorsteher teilt mit, das die Fläche des vorhandenen und genutzten Weges einen erhaltenswerten Rückzugs- und Nist- und Brutraum für Kleintier bietet.


Der BUND führt in seinem Schreiben aus, dass der recht breite Weg entlang des unter Naturschutz stehenden Siefens aus seiner Sicht unbedingt in öffentlichem Besitz bleiben muss.



10.Gemarkung Heischeid, Flur 1, Flurstück Nr. 52, s. Plan 3

Der Weg ist in der Örtlichkeit vorhanden und wird tatsächlich genutzt.


Der Ortsvorsteher teilt mit, das die Fläche des vorhandenen und genutzten Weges einen erhaltenswerten Rückzugs- und Nist- und Brutraum für Kleintier bietet.


Der BUND weist darauf hin, dass der Weg hier Randlage ist, und dass sich z.B. ein entsprechende breiter Waldsaum als Übergang Wald / Wiese entwickeln kann.



Die ausführlichen Begründungen der Anlieger, des Ortsvorstehers und des BUND können den als Anlagen 7 bis 10 beigefügten Schreiben entnommen werden.



Abwägung


Der Antragsteller ist Eigentümer etlicher Land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen in dem Bereich der oben genannten Wegeflächen. Der Antragsteller möchte die Wegeflächen gerne erwerben.


Den Interessen des Antragstellers gegenüber stehen in erster Linie die Interessen der Grundstückseigentümer, die ebenfalls Flächen in dem maßgeblichen Bereich besitzen und durch den Wegfall der Wege erheblich beeinträchtigt werden.


Zusätzlich ist dem Naturschutz eine nicht unerhebliche Bedeutung zuzumessen. Durch den Wegfall von immer mehr Wirtschaftswegen und der damit verbundenen Zusammenlegung von bewirtschafteten Flächen gehen immer mehr Saumbiotope entlang von Wirtschaftswegen verloren, die als Rückzugs- und Nist- und Bruträume für Kleintiere dienen.


Auf Grund der erhobenen Einwendungen hat ein Gespräch mit dem Antragsteller stattgefunden. Der Antragsteller hat dabei erklärt, dass die Wegeflächen im derzeitigen Zustand erhalten bleiben. Des Weiteren hat der Antragsteller erklärt, dass die Anlieger die Wege weiterhin nutzen können, den Anliegern die Einwände erhoben haben, kann im Grundbuch ein unbefristetes und kostenloses Wegerecht eingeräumt werden. Da die Wege nicht verändert werden, bleiben auch alle Aspekte des Naturschutzes wie bisher bestehen.


Mit Schreiben vom 10.05.2016 hat der Antragsteller dies noch einmal bestätigt und auch schriftlich erklärt, dass die Wege in dem derzeitigem Zustand erhalten bleiben. Das Schreiben ist als Anlage 11 beigefügt.


Die Wegerechte und eine Vereinbarung, dass die Wege nicht verändert werden, werden im Falle einer Einziehung und Veräußerung in dem Kaufvertrag über die einzelnen Flurstücke festgeschrieben.


Wege, die im Rahmen einer Flurbereinigung gewidmet wurden, können nur per Satzungsbeschluss wieder eingezogen werden. Diese Satzungen sind je nach Beschlussfassung als Anlage 5 und 6 beigefügt.


Die beschlossene Satzung ist dem Landrat als Untere Staatliche Verwaltungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Nach Genehmigung durch den Landrat und dem entsprechenden Veröffentlichungsverfahren tritt die Satzung mit dem Tage ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.


Anlagen:


Anlagen 1 – 3 : Lageplan 1 - 3

Anlage 4 : Übersichtsplan

Anlage 5 : Satzungsentwurf über die Einziehung von 10 Wegen bei Hunsheim

Anlage 6 : Satzungsentwurf über die Einziehung von 6 Wegen bei Hunsheim

Anlage 7 : Schreiben eines Anliegers

Anlage 8 : Schreiben eines Anliegers

Anlage 9 : Schreiben des Ortsvorstehers des Bezirkes Drespe

Anlage 10 : Schreiben des BUND

Anlage 11 : Schreiben des Antragstellers


Beschlussvorschlag:


Der Bau-, Planungs-, Verkehrs- und Umweltausschuss empfiehlt dem Rat zu beschließen / der Rat beschließt


a) die Einziehung der Wegeflächen

1. Gemarkung Agger, Flur 42, Flurstück Nr. 171

2. Gemarkung Agger, Flur 44, Flurstück Nr. 551

3. Gemarkung Agger, Flur 44, Flurstück Nr. Teil aus 558

4. Gemarkung Agger, Flur 44, Flurstück Nr. 576

5. Gemarkung Agger, Flur 44, Flurstück Nr. 673

6. Gemarkung Agger, Flur 44, Flurstück Nr. 2 x Teil aus 684

7. Gemarkung Agger, Flur 44, Flurstück Nr. 706

8. Gemarkung Agger, Flur 44, Flurstück Nr. 707

9. Gemarkung Heischeid, Flur 1, Flurstück Nr. 46

10. Gemarkung Heischeid, Flur 1, Flurstück Nr. 52

Der als Anlage 5 beiliegende Satzungsentwurf „Satzung über die Einziehung von 10 Wegen bei Hunsheim“ wird als Satzung beschlossen. Die Wegeflächen werden anschließend an den Antragsteller veräußert.


oder


b) die Einziehung der Wegeflächen

3. Gemarkung Agger, Flur 44, Flurstück Nr. Teil aus 558

4. Gemarkung Agger, Flur 44, Flurstück Nr. 576

5. Gemarkung Agger, Flur 44, Flurstück Nr. 673

6. Gemarkung Agger, Flur 44, Flurstück Nr. 1 x Teil aus 684

7. Gemarkung Agger, Flur 44, Flurstück Nr. 706

8. Gemarkung Agger, Flur 44, Flurstück Nr. 707

Der als Anlage 6 beiliegende Satzungsentwurf wird als Satzung beschlossen. Die Wegeflächen werden anschließend an den Antragsteller veräußert.


Des Weiteren empfiehlt der Bau-, Planungs-, Verkehrs- und Umweltausschuss dem Rat zu beschließen / der Rat beschließt, die Wegeflächen

1. Gemarkung Agger, Flur 42, Flurstück Nr. 171

2. Gemarkung Agger, Flur 44, Flurstück Nr. 551

6. Gemarkung Agger, Flur 44, Flurstück Nr. 1 x Teil aus 684

9. Gemarkung Heischeid, Flur 1, Flurstück Nr. 46

10. Gemarkung Heischeid, Flur 1, Flurstück Nr. 52

nicht einzuziehen, sondern weiterhin in ihrer der Widmung entsprechenden Eigenschaft zu nutzen.


oder


c.) die Wegeflächen

1. Gemarkung Agger, Flur 42, Flurstück Nr. 171

2. Gemarkung Agger, Flur 44, Flurstück Nr. 551

3. Gemarkung Agger, Flur 44, Flurstück Nr. Teil aus 558

4. Gemarkung Agger, Flur 44, Flurstück Nr. 576

5. Gemarkung Agger, Flur 44, Flurstück Nr. 673

6. Gemarkung Agger, Flur 44, Flurstück Nr. 2 x Teil aus 684

7. Gemarkung Agger, Flur 44, Flurstück Nr. 706

8. Gemarkung Agger, Flur 44, Flurstück Nr. 707

9. Gemarkung Heischeid, Flur 1, Flurstück Nr. 46

10. Gemarkung Heischeid, Flur 1, Flurstück Nr. 52

nicht einzuziehen, sondern weiterhin in ihrer der Widmung entsprechenden Eigenschaft zu nutzen.


Beschlussvorschlag:


Der Rat beschließt


b) die Einziehung der Wegeflächen

3. Gemarkung Agger, Flur 44, Flurstück Nr. Teil aus 558

4. Gemarkung Agger, Flur 44, Flurstück Nr. 576

5. Gemarkung Agger, Flur 44, Flurstück Nr. 673

6. Gemarkung Agger, Flur 44, Flurstück Nr. 1 x Teil aus 684

7. Gemarkung Agger, Flur 44, Flurstück Nr. 706

8. Gemarkung Agger, Flur 44, Flurstück Nr. 707

Der als Anlage 6 beiliegende Satzungsentwurf wird als Satzung beschlossen. Die Wegeflächen werden anschließend an den Antragsteller veräußert.


Der Rat beschließt, die Wegeflächen

1. Gemarkung Agger, Flur 42, Flurstück Nr. 171

2. Gemarkung Agger, Flur 44, Flurstück Nr. 551

6. Gemarkung Agger, Flur 44, Flurstück Nr. 1 x Teil aus 684

9. Gemarkung Heischeid, Flur 1, Flurstück Nr. 46

10. Gemarkung Heischeid, Flur 1, Flurstück Nr. 52

nicht einzuziehen, sondern weiterhin in ihrer der Widmung entsprechenden Eigenschaft zu nutzen.



Ratsmitglied Oettershagen berichtet, dass der Bau-, Planungs-, Verkehrs- und Umweltausschuss eine einstimmige Empfehlung des Beschlussvorschlages b) beschlossen hat.


Bürgermeister Gennies lässt über den Beschlussvorschlag b) abstimmen.


Abstimmungsergebnis:


Dafür:

28

dagegen:

0

Enthaltung:

1