Beschluss: zurückgezogen

Sachverhalt:


Der oben genannte Weg wurde im Flurbereinigungsverfahren Sinspert als Weg gewidmet.

 

Die Einziehung wurde von dem Eigentümer und Gewerbetreibenden des benachbarten Flurstückes Nr. 163 beantragt. Dieser beabsichtigt, den Weg zu erwerben. Die einzuziehende Fläche ist in dem Lageplan, der dem Satzungsentwurf als Bestandteil der Satzung beigefügt ist, schraffiert dargestellt.

Der Weg ist in der Örtlichkeit vorhanden und wird von mehreren Anliegern und Dorfbewohnern genutzt. Als Ersatz für die Wegefläche, deren Einziehung beantragt wurde, wird vor der Veräußerung der Wegefläche von dem Antragsteller ein neuer Weg angelegt, dieser ist in dem Lageplan kariert dargestellt.

 

Der Antragsteller / Vorhabenträger verpflichtet sich zur Übernahme sämtlicher mit der Einziehung und Erschließung einhergehenden Kosten. Die Sicherung erfolgt in einem städtebaulichen Vertrag zwischen der Gemeinde Reichshof und dem Antragsteller / Vorhabenträger.

 

Die Absicht der Wegeeinziehung wurde im Reichshofkurier vom 18.06.2015 bekannt gemacht. Des Weiteren wurde alle Eigentümer der an den Weg abgrenzenden Flächen sowie der Ortsvorsteher über die beantragte Einziehung unterrichtet.

 

Es wurden folgende Einwendungen gegen die beabsichtigte Einziehung erhoben:

 

1.) Einwand eines unmittelbaren Anliegers

Der Anlieger erklärt, dass ein Eingang und Fluchtweg seines angrenzenden bebauten Grundstückes gemäß der erteilten Baugenehmigung auf die Wegefläche führt, die nun eingezogen wird. Durch die Einziehung würden sich Einschränkungen in der Nutzung seines Gebäudes ergeben.

Das Schreiben des Anliegers ist als Anlage 3 beigefügt.

 

Der Antragsteller hat bezüglich dieses Einwandes angeboten, den Fluchtweg auf seine Kosten so zu verlegen, dass dieser nicht mehr auf die maßgebliche Wegefläche führt und dass keine Einschränkungen in der Nutzung des Gebäudes entstehen.

 

2.) Einwand eines unmittelbaren Anliegers

Der Anlieger beklagt u.a. die schlechte Erreichbarkeit seines Grundstückes die durch das Verhalten und die bereits stattfinde Nutzung der Wegefläche durch den Antragsteller erheblich beeinträchtigt wird. Die genauen Ausführungen sind dem als Anlage 4 beigefügten Schreiben zu entnehmen.

 

3.) Einwand der Dorfgemeinschaft Wehnrath

Die Dorfgemeinschaft beklagt ebenfalls das Verhalten des Antragstellers und möchte, dass der Weg für die Dorfbewohner als Rundweg weiter genutzt werden kann und nicht als Sackgasse endet. Die genauen Ausführungen sind dem als Anlage 5 beigefügten Schreiben zu entnehmen.

 

Ein Wirtschaftsweg, der im Rahmen einer Flurbereinigung gewidmet wurde, kann nur per Satzungsbeschluss wieder eingezogen werden. Diese Satzung ist als Anlage 2 beigefügt.

 

Im dem Falle, dass der Rat die Einziehung beschließt (Alternativen a)), ist die beschlossene Satzung dem Landrat als Untere Staatliche Verwaltungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Nach Genehmigung durch den Landrat und dem entsprechenden Veröffentlichungsverfahren tritt die Satzung mit dem Tage ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

 

Gleichzeitig würde durch den Wegeverkauf eine Änderung des Bebauungsplanes erforderlich, um den alten wie neuen Weg auch rechtlich seinen entsprechenden Nutzungsmöglichkeiten zuzuführen.

 

Da durch die beantragte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 30 die Grundzüge der Planung nicht berührt werden,Vorhaben, die der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, nicht vorbereitet werden und Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in dem § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter nicht bestehen, kann die Änderung des Bebauungsplans Nr. Nr. 30 „Gewerbegebiet Wehnrath, 3. und 4. PA im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden."



Anlagen:


Anlage 1:      Übersichtsplan

Anlage 2:    Satzung mit 2 Plänen

Anlage 3 – 5:  Einwendungsschreiben



a) Der Bau-, Planungs-, Verkehrs- und Umweltausschuss empfiehlt dem Rat zu beschließen / der Rat beschließt

die Einziehung eines Teilstückes der Wegefläche in Wehnrath, Gemarkung Sinspert, Flur 2, Flurstück-Teil aus 350. Der als Anlage 2 beiliegende Satzungsentwurf wird als Satzung beschlossen. Die Wegefläche wird anschließend an den Antragsteller veräußert,

 

und

 

der Bau-, Planungs-, Verkehrs und Umweltausschuss beschließt, die 6. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 30, Gewerbegebiet Wehnrath, 3. und 4. PA gemäß § 13 Baugesetzbuch (BauGB) einzuleiten und beauftragt die Verwaltung, das Beteiligungsverfahren nach § 13 Baugesetzbuch (BauGB) durchzuführen.

 

oder

 

b) Der Bau-, Planungs-, Verkehrs- und Umweltausschuss empfiehlt dem Rat zu beschließen / der Rat beschließt

das Teilstück der Wegefläche in Wehnrath, Gemarkung Sinspert, Flur 2, Flurstück-Teil aus 350 nicht einzuziehen sondern weiterhin in seiner Eigenschaft als Weg zu nutzen,

 

und

 

der Bau-, Planungs-, Verkehrs- und Umweltausschuss beschließt, die 6. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 30, Gewerbegebiet Wehnrath, 3. und 4. PA gemäß § 13 Baugesetzbuch (BauGB) nicht einzuleiten und das Beteiligungsverfahren nach § 13 BauGB nicht durchführen zu lassen.



Die Vorlage wurde seitens der Verwaltung zurück gezogen.