Sachverhalt:
Gemäß § 65 LBG kann Beamtinnen und Beamten auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit bewilligt werden wenn:
1. die Beamtin oder der Beamte das 55. Lebensjahr vollendet hat;
2. die Dauer der Altersteilzeitbeschäftigung 10 Jahre nicht übersteigt,
3. die Altersteilzeitbeschäftigung vor dem 31. Dezember 2015 beginnt und
4. dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
Altersteilzeit kann ein reines Teilzeitmodell sein. Sie kann zudem in der Weise bewilligt werden, dass die Beamtin / der Beamte die bis zum Beginn des Ruhestands zu erbringende Dienstleistung vollständig und vorab leistet und anschließend voll vom Dienst freigestellt wird (sog. Blockmodell).
Gemäß § 65 Abs. 3 LBG NRW kann jedoch die oberste Dienstbehörde von der Anwendung von § 65 LBG NRW ganz absehen, auf bestimmte Beamtengruppen oder Verwaltungsbereiche beschränken oder einen Beschluss fassen, diese Möglichkeit nicht zu nutzen.
Ohne einen solchen Beschluss muss über Anträge auf Altersteilzeit nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall entschieden werden. Dabei sind alle Kriterien zu prüfen, bzw. müssen alle für eine Bewilligung erfüllt sein.
Sofern der Rat von der Möglichkeit gem. §65 Abs. 3 LBG NRW Gebrauch macht, setzt dies voraus, dass dringende dienstliche Belange für eine derartige Regelung vorliegen. Bei der Eingrenzung zusätzlicher, nicht zwingend erforderlicher Personalausgaben angesichts einer finanziell angespannten Haushaltslage (Fall in die Haushaltssicherung) handelt es sich um einen solchen dringenden dienstlichen Belang, der einer uneingeschränkten Gewährung von Altersteilzeit entgegensteht.
Der Rat berät und entscheidet darüber, ob für Beamtinnen und Beamte der Gemeinde Reichshof antragsgemäß Altersteilzeit bewilligt werden kann. Es wird daher einer der folgenden Beschlüsse gefasst:
1. Der Rat der Gemeinde beschließt, von der Möglichkeit des § 65 Abs. 3 LBG NRW keinen Gebrauch zu machen. Über Altersteilzeitanträge der Beamtinnen und Beamten wird nach pflichtgemäßem Ermessen im Enzelfall entschieden.
2. Der Rat der Gemeinde beschließt, von der Anwendung der Regelung des § 65 LBG NRW ganz abzusehen. Es werden keine Altersteilzeitanträge der Beamtinnen und Beamten genehmigt.
Der Tagesordnungspunkt wurde abgesetzt.