Sachverhalt:


Die Gemeinde Reichshof hatte mit der Fristensatzung in 2010 dem gesamten Gemeindegebiet unter Berücksichtigung der verschiedenen Erfordernisse eine Frist zur Durchführung von Dichtheitsprüfungen zugeordnet. Dies erfolgte im Rahmen eines Gesamtkonzeptes im Zeitraum von 2011 bis 2023. Vor allem Gebiete in Wasserschutzzonen und Fremdwasserschwerpunktgebiete waren für den Prüfzeitraum bis 2015 vorgesehen.



Nach der gesetzlichen Änderung des Landeswassergesetzes und der Einführung der entsprechenden Rechtsverordnung (SüwVO Abw NRW 2013) besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Prüfung im Wesentlichen nur noch in Wasserschutzgebieten.



Eine Erstprüfung von bestehenden Abwasserleitungen, die vor dem 01.01.1965 (häusliches Abwasser) bzw. vor dem 01.01.1990 (industrielles oder gewerbliches Abwasser) errichtet worden sind, ist nach den gesetzlichen Bestimmungen bis zum 31.12.2015 durchzuführen. Alle anderen Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten sind gesetzlich bis zum 31.12.2020 zu prüfen. Übrige Prüffristen entfallen gesetzlich grundsätzlich.



Mit dieser Satzung wird der Vorschlag gemacht, die Frist in Wasserschutzgebieten einheitlich für alle Gebäude auf den 31.12.2015 festzulegen. Darüber hinaus soll nur im Fremdwassersanierungsgebiet „Volkenrather Tal“ weiterhin die Verpflichtung zur Durchführung einer Prüfung bestehen bleiben. In beiden Bereichen handelt es sich zusammen insgesamt um rund 1.000 Grundstücke. Im gesamten übrigen Gemeindegebiet wird die Verpflichtung zur Durchführung einer Prüfung aufgehoben.



Sollten zukünftig weitere Fremdwassersanierungsgebiete entstehen, ist die Satzung ggf. anzupassen. Dies könnte insbesondere im Gebiet von Denklingen/ Brüchermühle und Hunsheim der Fall sein.



Der Bereich der restlichen Ortschaften des Einzugsgebietes der Wiehltalsperre (außerhalb des Pilotprojektbereiches) und das Fremdwassersanierungsgebiet Volkenrather Tal war für Prüfungen bereits in den Jahren 2011 und 2012 vorgesehen. Aufgrund des langwierigen Prozesses der Änderung der gesetzlichen Vorschriften ist der Zwang zur Durchführung der Prüfungen in Abstimmung mit dem Ausschuss zunächst nicht durchgesetzt worden.



Die einheitliche Festlegung der Frist auch für neuere Abwasserleitungen im Wasserschutzgebiet erfolgt vor dem Hintergrund der großen Erfahrung, die die Gemeinde Reichshof in Bezug auf die Ergebnisse von Grundstücksuntersuchungen im Bereich des Pilotprojektes Wiehltalsperre gemacht hat. Hier war eins der wesentlichen Ergebnisse, dass leider nicht nur im Bereich der älteren Häuser und Abwasseranlagen erhebliche Schäden zu verzeichnen waren. Die durchschnittlichen Sanierungskosten sanken danach nur geringfügig ab, je neuwertiger die Anlagen waren. Vor dem Hintergrund des Fremdwasserproblems auch im Restbereich der Wiehltalsperre, aber auch aus Gründen der Gleichbehandlung der Nachbarn in den betroffenen Dörfern untereinander sowie zum angrenzenden Pilotprojektbereich schlägt die Verwaltung eine einheitliche Frist vor.



Da eine Verlängerung rechtlich leider nicht möglich ist, beinhaltet der Vorschlag eine einheitliche Verkürzung auf den 31.12.2015.



Durch die einheitliche Festlegung der Frist erfolgt zwar für die Eigentümer der neueren Häuser eine Schlechterstellung zur gesetzlichen Regelung. Für alle gemeinsam besteht aber insgesamt eine Fristverlängerung gegenüber der alten Satzung (2011/2012). Im Übrigen können die Eigentümer auch von den übrigen Erleichterungen der Gesetzesänderungen wie in Vorlage 2014/00055/ profitieren.



Der alte Text der Satzung der Gemeinde Reichshof zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasseranlagen gemäß § 61 a Absatz 3 bis 7 Wassergesetz für das Land NRW (Landeswassergesetz – LWG NRW-) (Fristensatzung) vom 15.12.2010 ist als Anlage 2 beigefügt.



Der Text der Mustersatzung ist als Anlage 3 beigefügt.


Anlagen:


Anlage 1 – Satzungstext

Anlage 2 – Satzung der Gemeinde Reichshof zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasseranlagen gemäß § 61 a Absatz 3 bis 7 Wassergesetz für das Land NRW (Landeswassergesetz – LWG NRW-) (Fristensatzung) vom 15.12.2010

Anlage 3 – Mustersatzung





Beschlussvorschlag:


Der Betriebsausschuss Wasser- / Abwasserwerk empfiehlt / der Rat beschließt die Satzung zur Fortführung der Fristensatzung für die Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen gemäß § 53 Abs. 1 e Satz 2 LWG NRW. Der Satzungstext ist als Anlage 1 beigefügt.



Leitbildbezug:


Durch die Satzung wird einer gesunden Umwelt Rechnung getragen.



Es wird folgender Beschluss gefasst:

Der Betriebsausschuss Wasserwerk / Abwasserwerk empfiehlt dem Rat die Satzung zur Fortführung der Fristensatzung für die Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen gemäß § 53 Abs. 1 e Satz 2 LWG NRW. Der Satzungstext ist der Vorlage 2014/00056/ als Anlage 1 beigefügt


Ausschussvorsitzender Braun ruft zur Abstimmung auf.


Abstimmungsergebnis:

dafür:              6                      dagegen:         5                      Enthaltung:     6