Beschluss: Kenntnis genommen

Sachverhalt:


Die Gemeinde hat nach den Vorschriften des § 76 GO zur Sicherung ihrer dauerhaften Leistungsfähigkeit ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Haushaltsjahren die allgemeine Rücklage (Eigenkapital) um mehr als 5% verringert wird.


Die Haushaltssatzung 2012 setzt in § 4 die Entnahme aus der allgemeinen Rücklage mit 2.310.968 Euro fest. Dies entspricht einer Verringerung um 5,74%.


Die Haushaltsgenehmigung für das Jahr 2012 wurde vom Landrat des Oberbergischen Kreises als Kommunalaufsicht erst erteilt, nachdem die vom Bürgermeister festgestellte Jahresrechnung 2011 den Nachweis erbracht hatte, dass sich im Rechnungsjahr 2011 die allgemeine Rücklage lediglich um 3,21% (1.326.001 Euro) verringert hat.


Die nun erstellten Eckdaten für den Entwurf der Haushaltssatzung 2013 lassen deutlich werden, dass ein Haushaltsfehlbedarf erwartet wird, der deutlich höher ist als die in § 76 GO beschriebene 5%ige Verringerung der allgemeinen Rücklage.


Somit sind die Jahre 2012 und 2013 die im Gesetz beschriebenen "zwei aufeinderfolgenden Jahre", weil beide Jahre eine Verringerung der allgemeinen Rücklage größer als 5% vorsehen bzw. erwarten lassen. Die Verpflichtung zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes wäre gegeben, soweit es bei der beschriebenen Konstellation bleibt.


Geändert werden kann diese Konstellation durch

a. eine Verringerung des zu erwartenden Fehlbedarfes in den Haushaltsplanberatungen 2013, die voraussichtlich zu Beginn des Jahres 2013 beginnen werden

b. eine Verringerung des Fehlbetrages 2012 auf einen Wert "kleiner 5% Rücklagenentnahme", in dem durch eine haushaltswirtschaftliche Sperre die Aufwandsermächtigungen reduziert werden.


Allein auf die nach der Abwicklung des Jahres 2012 beginnenden Haushaltsberatungen 2013 zu setzen, ist nicht Erfolg versprechend.

Die 10%ige haushaltswirtschaftliche Sperre soll gemeinsam mit den aktuell bestehenden Verbesserungen bei den Steuererträgen dazu beitragen, den geplanten Fehlbedarf des Jahres 2012 unter die 5%ige Rücklagenentnahme zu drücken.

Auch wenn diese Maßnahme in einzelnen Produktgruppen zu spürbaren Einschränkungen führt, so steht doch das Ziel der Vermeidung eines Haushaltssicherungskonzeptes und die Erlangung einer Haushaltsgenehmigung für das Jahr 2013 über den Belangen einzelner Bereiche.





Beschlussvorschlag:


Der Rat nimmt die vom Bürgermeister und vom Kämmerer erlassene haushaltswirtschaft-liche Sperre für 10 % der Haushaltsermächtigungen des Jahres 2012 in den Kontengruppen 52 (Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen) und 54 (Sonstige ordentliche Aufwendungen) zur Kenntnis.

Nach § 24 Gemeindehaushaltsverordnung in Verbindung mit § 81 Gemeindeordnung NW (GO) ist der Gemeinderat unverzüglich über die ausgesprochene haushaltswirtschaftliche Sperre zu unterrichten, weil der Gemeinderat das Recht hat diese Sperre aufzuheben.



Leitbildbezug:


Die im Leitbild formulierten Kernaussagen zu den einzelnen Handlungsfeldern können im Wesentlichen nur umgesetzt werden, wenn ein genehmigter Haushalt eine finanzielle Selbstbestimmtheit zulässt.


Der Rat nimmt die vom Bürgermeister und vom Kämmerer erlassene haushaltswirtschaftliche Sperre für 10 % der Haushaltsermächtigungen des Jahres 2012 in den Kontengruppen 52 (Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen) und 54 (Sonstige ordentliche Aufwendungen) zur Kenntnis.

Nach § 24 Gemeindehaushaltsverordnung in Verbindung mit § 81 Gemeindeordnung NW (GO) ist der Gemeinderat unverzüglich über die ausgesprochene haushaltswirtschaftliche Sperre zu unterrichten, weil der Gemeinderat das Recht hat diese Sperre aufzuheben.



Gemeindekämmerer Dresbach erläutert die Vorlage.


Ratsmitglied Oettershagen fragt an, wie viel sich durch die haushaltswirtschaftliche Sperre einsparen lässt. Gemeindekämmerer Dresbach antwortet, dass an Einsparungen ca. 70.000,- € bis 80.000,- € erzielt werden können.