Beschluss: ungeändert beschlossen

Sachverhalt:


Aufgrund der Rechtsprechung des OVG NRW hat der Städte- und Gemeindebund hat sein Muster für die Vergnügungssteuersatzung angepasst. Die Vorschrift, die eine Besteuerung nach dem Stückzahlenmaßstab für Apparate mit Gewinnmöglichkeit vorsah für den Fall, dass die Einspielergebnisse nicht durch Ausdrucke manipulationssicherer elektronischer Zählwerke nachgewiesen und belegt werden können, ist nach Auffassung des OVG nichtig. In einem Beschluss vom 29.11.2010 (Az.: 14a A 1002/10) hat das OVG ausgeführt, dass die Vorschrift nichtig ist, da für den Fall fehlender Nachweismöglichkeit nicht auf den unzulässigen Stückzahlenmaßstab zurückgegriffen werden darf, sondern dann das Einspielergebnis gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG i.V.m. § 162 AO zu schätzen ist.


Aus diesem Grund ist die Anpassung des § 8 der Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde Reichshof erforderlich. Nach den Ausführungen des OVG soll die unwirksame Regelung des Stückzahlenmaßstabs durch die gesetzliche Schätzungsregelung ersetzt werden. Diese sinnvolle Gesamtregelung entspreche auch dem hypothetischen Willen des Satzungsgebers, da die gesetzliche Schätzungsregelung zwingend ist und der Satzungsgeber davon gar nicht abweichen kann.


Die Mustersatzung wurde außerdem bzgl. der Höhe der Abgaben für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit angepasst.


In der Gemeinde Reichshof gibt es derzeit keine zu versteuernden Apparate.



Anlagen:



Beschlussvorschlag:

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Gemeinderat zur Beschlussfassung / der Gemeinderat beschließt den II. Nachtrag zur Vergnügungssteuersatzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Gemeinde Reichshof vom 04. Dezember 2002 mit Wirkung ab dem 01.08.2012.


Leitbildbezug:


Die erzielten Erträge werden in der PG „Steuern, allg. Zuweisungen, allg. Umlagen“ verbucht und wirken sich folglich auf das Handlungsfeld Lebensumfeld aus.



Es wird folgender Beschluss gefasst:

Der Gemeinderat beschließt den II. Nachtrag zur Vergnügungssteuersatzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Gemeinde Reichshof vom 04. Dezember 2002 mit Wirkung ab dem 01.08.2012.



Bürgermeister Gennies ruft zur Abstimmung auf.


Abstimmungsergebnis:


dafür: 31 dagegen: 0 Enthaltung: 1