Beschluss: ungeändert beschlossen

Sachverhalt:


1. Allgemeines


Gemäß § 2 des Gesetzes zur Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen (NKFEG NRW) haben die Gemeinden spätestens zum 31.12.2010 den ersten Gesamtabschluss nach § 116 Gemeindeordnung (GO) aufzustellen.


Der Gesamtabschluss soll unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) wie ein Konzernabschluss in der Privatwirtschaft die verselbstständigten (ausgegliederten) Aufgabenbereiche mit der Kernverwaltung zusammenfassen. Mit der Grundüberlegung, dass die Kernverwaltung und alle Beteiligungen eine wirtschaftliche Einheit sind, wird für den Gesamtabschluss der kommunale Abschluss mit den Abschlüssen der Beteiligungen und Ausgliederungen kumuliert, um die Konzernstruktur einer Gemeinde zu verdeutlichen und die Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage übersichtlich darzustellen. Unter der Fiktion der wirtschaftlichen Einheit wird die Bilanz und die Ergebnisrechnung so dargestellt, als ob keine Ausgliederungen stattgefunden hätten.


Der konsolidierte Gesamtabschluss dient somit der Informationsfunktion für den Rat, die Verwaltung, die Bürger und die Öffentlichkeit. Desweiteren soll er zur Verbesserung der Steuerung von Kernverwaltung und Beteiligungen beitragen.


Der Gesamtabschluss besteht gemäß §§ 49 ff Gemeindehaushaltsverordnung NRW (GemHVO NRW) aus der Gesamtergebnisrechnung, der Gesamtbilanz und dem Gesamtanhang. Ihm sind weiterhin ein Gesamtlagebericht und ein Beteiligungsbericht beizufügen.


Sofern in der GO NRW bzw. der GemHVO NRW auf Vorschriften des Handelsgesetzbuches

verwiesen wird, ist gem. der starren Verweisung in § 49 Abs. 4 GemHVO NRW die Fassung des Handelsgesetzbuches mit dem Stand August 2002 zu beachten.


2. Festlegung des Konsolidierungskreises und der Konsolidierungsmethode


Der Konsolidierungskreis umfasst grundsätzlich alle Beteiligungen. Die Konsolidierungsmethode richtet sich nach der Beteiligungsquote und Bedeutung der Beteiligung für die Gemeinde Reichshof.


a) Die Vollkonsolidierung (§ 50 Abs. 1 GemHVO i. V. m. §§ 300 – 309 HGB bzw. § 50 Abs. 2 GemHVO) bedeutet eine vollständige Konsolidierung von Vermögen, Schulden, Erträgen, Aufwendungen und Zwischenergebnissen. Diese Methode wird nur dann angewandt, wenn die Beteiligung nicht von untergeordneter Bedeutung ist und die Gemeinde Reichshof einen beherrschenden Einfluss auf die entsprechende Beteiligung ausübt. Die hier einbezogenen Unternehmen stellen mit dem Kernhaushalt den Konsolidierungskreis im engeren Sinne dar. Für die Gemeinde Reichshof sind das Gemeindewerk Abwasserbeseitigung, das Wasserwerk und die Bau-, Grundstücks- und Wirtschaftsförderungs- GmbH nach dieser Methode in den Gesamtabschluss einzubeziehen.

b) Die Konsolidierung nach der Equity-Methode (§ 50 Abs. 3 GemHVO i. V. m. §§ 311, 312 HGB) erfolgt bei den assoziierten Unternehmen, d. h. wenn der Einfluss maßgeblich ist bzw. mindestens 20 % beträgt. Die Equity-Methode ist dadurch charakterisiert, dass der Wertansatz für den Betrieb, ausgehend von den historischen Anschaffungskosten, in den Folgejahren entsprechend der Entwicklung des anteiligen bilanziellen Eigenkapitals des assoziierten Betriebes fortgeschrieben wird. Anders als bei der Vollkonsolidierung werden Vermögen, Schulden sowie Aufwendungen und Erträge des assoziierten Betriebes nicht in den Konzernabschluss übernommen. Entstehende Unterschiedsbeträge zwischen den Anschaffungskosten des Betriebes und dem hierauf anteilig entfallenden Eigenkapital des assoziierten Betriebes werden dagegen wie bei der Vollkonsolidierung auch bei der Equity-Methode ermittelt. Für die Gemeinde Reichshof sind die monte mare Reichshof GmbH Co. KG (Beteiligungsquote 49 %)und die monte mare Reichshof Verwaltungs GmbH (Beteiligungsquote 49 %) nach dieser Methode einzubeziehen.

c) Nach der Vereinfachungsklausel gem. § 116 Abs. 3 GO (in Anlehnung an § 296 HGB) müssen verselbständigte Aufgabenbereiche nicht mit einbezogen werden, wenn sie für die Beurteilung der Gesamtlage von untergeordneter Bedeutung sind. Das Gesamtbilanz- und Rechnungsvolumen dürfe sich bei einer Einbeziehung in die Konsolidierung nicht wesentlich ändern. Bei diesen Betrieben erfolgt lediglich eine Fortschreibung der Anschaffungskosten (at cost). Auf weitergehende Konsolidierungen wird verzichtet. Dieser Ansatz erfolgt gem. § 50 GemHVO i.V.m. §§ 300 ff. HGB auch, wenn die Beteiligungsanteile gering (i. d. R. unter 20 %) sind und daher nicht von einem maßgeblichem Einfluss ausgegangen werden kann.
Die Beteiligungen für die keine Konsolidierungsnotwendigkeit besteht sind der Bergische Transportverband (BTV) ,die Oberbergische Verkehrsgesellschaft AG (OVAG) , die Oberbergische Aufbaugesellschaft mbH, die AggerEnergie GmbH, das GTC Gründer- und TechnologieCentrum, die Volksbank Oberberg eG und die Münchner Hypothekenbank eGmbh.


Diese Regelungen sind auch für zukünftige Beteiligungen der Gemeinde Reichshof analog anzuwenden.



3. Vorlage- und Auskunftspflichten


Gemäß § 118 GO i. V. m. § 294 Abs. 3 HGB kann die Gemeinde Reichshof als "Konzernmutter" alle für die Erstellung des Gesamtabschlusses erforderlichen Aufklärungen und Nachweise verlangen. Hiermit ist eine Entbindung der Verschwiegenheitspflicht und Herausgabe bzw. die Einsichtnahme der notwendigen Daten verbunden.






Beschlussvorschlag:


Der Gemeinderat beschließt die Festlegung des Konsolidierungskreises und der Konsolidierungsmethoden für den Gesamtabschluss der Gemeinde Reichshof.




Es wird folgender Beschluss gefasst:

Der Gemeinderat beschließt die Festlegung des Konsolidierungskreises und der Konsolidierungsmethoden für den Gesamtabschluss der Gemeinde Reichshof:


Der Konsolidierungskreis umfasst grundsätzlich alle Beteiligungen. Die Konsolidierungsmethode richtet sich nach der Beteiligungsquote und Bedeutung der Beteiligung für die Gemeinde Reichshof.


a) Die Vollkonsolidierung (§ 50 Abs. 1 GemHVO i. V. m. §§ 300 – 309 HGB bzw. § 50 Abs. 2 GemHVO) bedeutet eine vollständige Konsolidierung von Vermögen, Schulden, Erträgen, Aufwendungen und Zwischenergebnissen. Diese Methode wird nur dann angewandt, wenn die Beteiligung nicht von untergeordneter Bedeutung ist und die Gemeinde Reichshof einen beherrschenden Einfluss auf die entsprechende Beteiligung ausübt. Die hier einbezogenen Unternehmen stellen mit dem Kernhaushalt den Konsolidierungskreis im engeren Sinne dar. Für die Gemeinde Reichshof sind das Gemeindewerk Abwasserbeseitigung, das Wasserwerk und die Bau-, Grundstücks- und

Wirtschaftsförderungs- GmbH nach dieser Methode in den Gesamtabschluss einzubeziehen.

b) Die Konsolidierung nach der Equity-Methode (§ 50 Abs. 3 GemHVO i. V. m. §§ 311, 312 HGB) erfolgt bei den assoziierten Unternehmen, d. h. wenn der Einfluss maßgeblich ist bzw. mindestens 20 % beträgt. Die Equity-Methode ist dadurch charakterisiert, dass der Wertansatz für den Betrieb, ausgehend von den historischen Anschaffungskosten, in den Folgejahren entsprechend der Entwicklung des anteiligen bilanziellen Eigenkapitals des assoziierten Betriebes fortgeschrieben wird. Anders als bei der Vollkonsolidierung werden Vermögen, Schulden sowie Aufwendungen und Erträge des assoziierten Betriebes nicht in den Konzernabschluss übernommen. Entstehende Unterschiedsbeträge zwischen den Anschaffungskosten des Betriebes und dem hierauf anteilig entfallenden Eigenkapital des assoziierten Betriebes werden dagegen wie bei der Vollkonsolidierung auch bei der Equity-Methode ermittelt. Für die Gemeinde Reichshof sind die monte mare Reichshof GmbH Co. KG (Beteiligungsquote 49 %)und die monte mare Reichshof

Verwaltungs GmbH (Beteiligungsquote 49 %) nach dieser Methode einzubeziehen.

c) Nach der Vereinfachungsklausel gem. § 116 Abs. 3 GO (in Anlehnung an § 296 HGB) müssen verselbständigte Aufgabenbereiche nicht mit einbezogen werden, wenn sie für die Beurteilung der Gesamtlage von untergeordneter Bedeutung sind. Das Gesamtbilanz- und Rechnungsvolumen dürfe sich bei einer Einbeziehung in die Konsolidierung nicht wesentlich ändern. Bei diesen Betrieben erfolgt lediglich eine Fortschreibung der Anschaffungskosten (at cost). Auf weitergehende Konsolidierungen wird verzichtet. Dieser Ansatz erfolgt gem. § 50 GemHVO i.V.m. §§ 300 ff. HGB auch, wenn die Beteiligungsanteile gering (i. d. R. unter 20 %) sind und daher nicht von einem maßgeblichem Einfluss ausgegangen werden kann.
Die Beteiligungen für die keine Konsolidierungsnotwendigkeit besteht sind der Bergische Transportverband (BTV) ,die Oberbergische Verkehrsgesellschaft AG (OVAG) , die Oberbergische Aufbaugesellschaft mbH, die AggerEnergie GmbH, das GTC Gründer- und TechnologieCentrum, die Volksbank Oberberg eG und die Münchner Hypothekenbank eGmbh.


Diese Regelungen sind auch für zukünftige Beteiligungen der Gemeinde Reichshof analog anzuwenden.



Gemeindekämmerer Dresbach leitet ein.


Frau Baltes-Gerlach trägt zum Gesamtabschluss vor und geht hierbei auf die Konsolidierungsmethoden und die Rechtsgrundlagen ein. Der Vortrag von Frau Baltes-Gerlach ist dieser Niederschrift als Anlage 3 beigefügt.


Es schließt sich eine Aussprache an.


Bürgermeister Gennies ruft zur Abstimmung auf.


Abstimmungsergebnis:


dafür: 26 dagegen: 0 Enthaltung: 7