Sachverhalt:
1. Allgemeines
Gemäß § 2 des Gesetzes zur Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen (NKFEG NRW) haben die Gemeinden spätestens zum 31.12.2010 den ersten Gesamtabschluss nach § 116 Gemeindeordnung (GO) aufzustellen.
Der Gesamtabschluss soll unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) wie ein Konzernabschluss in der Privatwirtschaft die verselbstständigten (ausgegliederten) Aufgabenbereiche mit der Kernverwaltung zusammenfassen. Mit der Grundüberlegung, dass die Kernverwaltung und alle Beteiligungen eine wirtschaftliche Einheit sind, wird für den Gesamtabschluss der kommunale Abschluss mit den Abschlüssen der Beteiligungen und Ausgliederungen kumuliert, um die Konzernstruktur einer Gemeinde zu verdeutlichen und die Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage übersichtlich darzustellen. Unter der Fiktion der wirtschaftlichen Einheit wird die Bilanz und die Ergebnisrechnung so dargestellt, als ob keine Ausgliederungen stattgefunden hätten.
Der konsolidierte Gesamtabschluss dient somit der Informationsfunktion für den Rat, die Verwaltung, die Bürger und die Öffentlichkeit. Desweiteren soll er zur Verbesserung der Steuerung von Kernverwaltung und Beteiligungen beitragen.
Der Gesamtabschluss besteht gemäß §§ 49 ff Gemeindehaushaltsverordnung NRW (GemHVO NRW) aus der Gesamtergebnisrechnung, der Gesamtbilanz und dem Gesamtanhang. Ihm sind weiterhin ein Gesamtlagebericht und ein Beteiligungsbericht beizufügen.
Sofern in der GO NRW bzw. der GemHVO NRW auf Vorschriften des Handelsgesetzbuches
verwiesen wird, ist gem. der starren Verweisung in § 49 Abs. 4 GemHVO NRW die Fassung des Handelsgesetzbuches mit dem Stand August 2002 zu beachten.
2. Festlegung des Konsolidierungskreises und der Konsolidierungsmethode
Der Konsolidierungskreis umfasst grundsätzlich alle Beteiligungen. Die Konsolidierungsmethode richtet sich nach der Beteiligungsquote und Bedeutung der Beteiligung für die Gemeinde Reichshof.
a)
Die Vollkonsolidierung (§ 50 Abs. 1 GemHVO i. V. m. §§
300 – 309 HGB bzw. § 50 Abs. 2 GemHVO) bedeutet eine
vollständige Konsolidierung von Vermögen, Schulden,
Erträgen, Aufwendungen und Zwischenergebnissen. Diese Methode
wird nur dann angewandt, wenn die Beteiligung nicht von
untergeordneter Bedeutung ist und die Gemeinde Reichshof einen
beherrschenden Einfluss auf die entsprechende Beteiligung ausübt.
Die hier einbezogenen Unternehmen stellen mit dem Kernhaushalt den
Konsolidierungskreis im engeren Sinne dar. Für die Gemeinde
Reichshof sind das Gemeindewerk Abwasserbeseitigung, das Wasserwerk
und die Bau-, Grundstücks- und Wirtschaftsförderungs- GmbH
nach dieser Methode in den Gesamtabschluss einzubeziehen.
b)
Die Konsolidierung nach der Equity-Methode (§ 50 Abs. 3 GemHVO
i. V. m. §§ 311, 312 HGB) erfolgt bei den assoziierten
Unternehmen, d. h. wenn der Einfluss maßgeblich ist bzw.
mindestens 20 % beträgt. Die Equity-Methode ist dadurch
charakterisiert, dass der Wertansatz für den Betrieb, ausgehend
von den historischen Anschaffungskosten, in den Folgejahren
entsprechend der Entwicklung des anteiligen bilanziellen
Eigenkapitals des assoziierten Betriebes fortgeschrieben wird. Anders
als bei der Vollkonsolidierung werden Vermögen, Schulden sowie
Aufwendungen und Erträge des assoziierten Betriebes nicht in den
Konzernabschluss übernommen. Entstehende Unterschiedsbeträge
zwischen den Anschaffungskosten des Betriebes und dem hierauf
anteilig entfallenden Eigenkapital des assoziierten Betriebes werden
dagegen wie bei der Vollkonsolidierung auch bei der Equity-Methode
ermittelt. Für die Gemeinde Reichshof sind die monte mare
Reichshof GmbH Co. KG (Beteiligungsquote 49 %)und die monte mare
Reichshof Verwaltungs GmbH (Beteiligungsquote 49 %) nach dieser
Methode einzubeziehen.
c)
Nach der Vereinfachungsklausel gem. § 116 Abs. 3 GO (in
Anlehnung an § 296 HGB) müssen verselbständigte
Aufgabenbereiche nicht mit einbezogen werden, wenn sie für die
Beurteilung der Gesamtlage von untergeordneter Bedeutung sind. Das
Gesamtbilanz- und Rechnungsvolumen dürfe sich bei einer
Einbeziehung in die Konsolidierung nicht wesentlich ändern. Bei
diesen Betrieben erfolgt lediglich eine Fortschreibung der
Anschaffungskosten (at cost). Auf weitergehende Konsolidierungen wird
verzichtet. Dieser Ansatz erfolgt gem. § 50 GemHVO i.V.m. §§
300 ff. HGB auch, wenn die Beteiligungsanteile gering (i. d. R. unter
20 %) sind und daher nicht von einem maßgeblichem Einfluss
ausgegangen werden kann.
Die
Beteiligungen für die keine Konsolidierungsnotwendigkeit besteht
sind der Bergische Transportverband (BTV) ,die Oberbergische
Verkehrsgesellschaft AG (OVAG) , die Oberbergische Aufbaugesellschaft
mbH, die AggerEnergie GmbH, das GTC Gründer- und
TechnologieCentrum, die Volksbank Oberberg eG und die Münchner
Hypothekenbank eGmbh.
Diese Regelungen sind auch für zukünftige Beteiligungen der Gemeinde Reichshof analog anzuwenden.
3. Vorlage- und Auskunftspflichten
Gemäß § 118 GO i. V. m. § 294 Abs. 3 HGB kann die Gemeinde Reichshof als "Konzernmutter" alle für die Erstellung des Gesamtabschlusses erforderlichen Aufklärungen und Nachweise verlangen. Hiermit ist eine Entbindung der Verschwiegenheitspflicht und Herausgabe bzw. die Einsichtnahme der notwendigen Daten verbunden.
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat beschließt die Festlegung des Konsolidierungskreises und der Konsolidierungsmethoden für den Gesamtabschluss der Gemeinde Reichshof.
Es wird folgender Beschluss gefasst:
Der Gemeinderat beschließt die Festlegung des Konsolidierungskreises und der Konsolidierungsmethoden für den Gesamtabschluss der Gemeinde Reichshof:
Der Konsolidierungskreis umfasst grundsätzlich alle Beteiligungen. Die Konsolidierungsmethode richtet sich nach der Beteiligungsquote und Bedeutung der Beteiligung für die Gemeinde Reichshof.
a) Die Vollkonsolidierung (§ 50 Abs. 1 GemHVO i. V. m. §§ 300 – 309 HGB bzw. § 50 Abs. 2 GemHVO) bedeutet eine vollständige Konsolidierung von Vermögen, Schulden, Erträgen, Aufwendungen und Zwischenergebnissen. Diese Methode wird nur dann angewandt, wenn die Beteiligung nicht von untergeordneter Bedeutung ist und die Gemeinde Reichshof einen beherrschenden Einfluss auf die entsprechende Beteiligung ausübt. Die hier einbezogenen Unternehmen stellen mit dem Kernhaushalt den Konsolidierungskreis im engeren Sinne dar. Für die Gemeinde Reichshof sind das Gemeindewerk Abwasserbeseitigung, das Wasserwerk und die Bau-, Grundstücks- und
Wirtschaftsförderungs-
GmbH nach dieser Methode in den Gesamtabschluss einzubeziehen.
b)
Die Konsolidierung nach der Equity-Methode (§ 50 Abs. 3 GemHVO
i. V. m. §§ 311, 312 HGB) erfolgt bei den assoziierten
Unternehmen, d. h. wenn der Einfluss maßgeblich ist bzw.
mindestens 20 % beträgt. Die Equity-Methode ist dadurch
charakterisiert, dass der Wertansatz für den Betrieb, ausgehend
von den historischen Anschaffungskosten, in den Folgejahren
entsprechend der Entwicklung des anteiligen bilanziellen
Eigenkapitals des assoziierten Betriebes fortgeschrieben wird. Anders
als bei der Vollkonsolidierung werden Vermögen, Schulden sowie
Aufwendungen und Erträge des assoziierten Betriebes nicht in den
Konzernabschluss übernommen. Entstehende Unterschiedsbeträge
zwischen den Anschaffungskosten des Betriebes und dem hierauf
anteilig entfallenden Eigenkapital des assoziierten Betriebes werden
dagegen wie bei der Vollkonsolidierung auch bei der Equity-Methode
ermittelt. Für die Gemeinde Reichshof sind die monte mare
Reichshof GmbH Co. KG (Beteiligungsquote 49 %)und die monte mare
Reichshof
Verwaltungs
GmbH (Beteiligungsquote 49 %) nach dieser Methode einzubeziehen.
c)
Nach der Vereinfachungsklausel gem. § 116 Abs. 3 GO (in
Anlehnung an § 296 HGB) müssen verselbständigte
Aufgabenbereiche nicht mit einbezogen werden, wenn sie für die
Beurteilung der Gesamtlage von untergeordneter Bedeutung sind. Das
Gesamtbilanz- und Rechnungsvolumen dürfe sich bei einer
Einbeziehung in die Konsolidierung nicht wesentlich ändern. Bei
diesen Betrieben erfolgt lediglich eine Fortschreibung der
Anschaffungskosten (at cost). Auf weitergehende Konsolidierungen wird
verzichtet. Dieser Ansatz erfolgt gem. § 50 GemHVO i.V.m. §§
300 ff. HGB auch, wenn die Beteiligungsanteile gering (i. d. R. unter
20 %) sind und daher nicht von einem maßgeblichem Einfluss
ausgegangen werden kann.
Die
Beteiligungen für die keine Konsolidierungsnotwendigkeit besteht
sind der Bergische Transportverband (BTV) ,die Oberbergische
Verkehrsgesellschaft AG (OVAG) , die Oberbergische Aufbaugesellschaft
mbH, die AggerEnergie GmbH, das GTC Gründer- und
TechnologieCentrum, die Volksbank Oberberg eG und die Münchner
Hypothekenbank eGmbh.
Diese Regelungen sind auch für zukünftige Beteiligungen der Gemeinde Reichshof analog anzuwenden.
Gemeindekämmerer Dresbach leitet ein.
Frau Baltes-Gerlach trägt zum Gesamtabschluss vor und geht hierbei auf die Konsolidierungsmethoden und die Rechtsgrundlagen ein. Der Vortrag von Frau Baltes-Gerlach ist dieser Niederschrift als Anlage 3 beigefügt.
Es schließt sich eine Aussprache an.
Bürgermeister Gennies ruft zur Abstimmung auf.
Abstimmungsergebnis:
dafür: 26 dagegen: 0 Enthaltung: 7