Beschluss: geändert beschlossen

Sachverhalt:

§ 61 a Absatz 4 des Landeswassergesetzes NRW (LWG NRW) sieht grundsätzlich eine Pflicht zur Durchführung einer Dichtheitsprüfung bis zum 31.12.2015 vor.

Aufgrund der Vorschriften von § 61 a Absatz 5 LWG NRW werden der Gemeinde jedoch Möglichkeiten eingeräumt, in bestimmten Fällen diese Frist entweder zu verkürzen oder zu verlängern. Der Gesetzestext des § 61 a LWG NRW ist als Anlage 3 beigefügt. Darüber hinaus sind verschiedene Randbedingungen hierzu in einem neuen Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW (MKULNV) vom 05.10.2010 geregelt. Hieraus ergibt sich jetzt die Möglichkeit, die Frist bis maximal zum 31.12.2023 zu verlängern. Der Erlass ist als Anlage 2 beigefügt.

Um für die Bürger eine Fristverlängerung möglich machen zu können, ist es zwingend erforderlich, ein Gesamtkonzept zur zeitlichen Abfolge der Dichtheitsprüfungen im gesamten Gemeindegebiet aufzustellen.

Dies wurde unter der Berücksichtigung von folgenden Kriterien entwickelt:

  • Ortschaften in Wasserschutzgebieten müssen vor 2015 abgewickelt werden

  • Fremdwasserschwerpunktgebiete bzw. -sanierungsgebiete sollen ebenfalls vorgezogen werden

  • im Übrigen werden die Dichtheitsprüfungen an die Untersuchungen nach der Selbstüberwachungsverordnung Kanal gekoppelt, die gleichmäßig bis zum Jahr 2023 - am Alter der Kanäle ausgerichtet - erfolgen müssen

  • für Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben gilt die gesetzliche Pflicht bis zum 31.12.2015

Aufgrund dieser Randfaktoren wurden die als Anlage 1 und 2 zur Satzung beigefügten Verzeichnisse der Ortschaften und Straßen aufgestellt. Hieraus ergibt sich, dass ab 2011 jährlich rund 450 Grundstücke eine Dichtheitsprüfung vornehmen müssen. Planunterlagen werden in der Sitzung gezeigt.

Um von der gesetzlichen Frist des § 61 a Absatz 4 LWG NRW rechtswirksam abweichen zu können, ist es erforderlich, eine entsprechende Satzung aufzustellen. Der Satzungstext ist als Anlage 1 beigefügt.



Anlagen:

Anlage 1 – Satzungstext mit Verzeichnis der Ortschaften und Straßen

Anlage 2 – Erlass des MKULNV

Anlage 3 – Gesetzestext des § 61 a LWG NRW

Anlage 4 – Auszug aus der Entwässerungssatzung § 15

Anlage 5 – Mustersatzung



Beschlussvorschlag:

Der Werksausschuss Wasser / Abwasser empfiehlt / der Rat beschließt die Satzung der Gemeinde Reichshof zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasseranlagen gemäß § 61 a Absatz 3 bis 7 Wassergesetz für das Land NRW (Landeswassergesetz -LWG NRW-)


Es wird folgender Beschluss gefasst:

Der Rat beschließt die Satzung der Gemeinde Reichshof zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasseranlagen gemäß § 61 a Absatz 3 bis 7 Wassergesetz für das Land NRW (Landeswassergesetz -LWG NRW-)



Es werden keine Erläuterungen zur Beschlussvorlage 2009/00164/ gewünscht. Ratsmitglied Oettershagen teilt mit, dass der Werksausschuss Wasserwerk / Abwasser in seiner Sitzung vom 25.11.2010 dem Rat die Satzung zur Beschlussfassung empfohlen hat. Der Ausschuss hat jedoch einstimmig dafür votiert, den § 5 dahingehend zu ändern, dass die Höchstgrenze von Bußgeldern bei Ordnungswidrigkeiten von 50.000,- € auf 10.000,- € reduziert wird.


Bürgermeister Gennies ruft alsdann unter Beachtung des erwähnten Beschlusses zur Abstimmung über die Vorlage auf.


Abstimmungsergebnis:


dafür: 34 dagegen: 0 Enthaltung: 0